Das Sozialgericht München urteilte zu Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Ein Bewilligungszeitraum von weniger als sechs Monaten ist möglich. Dass sich bei einer rechtmäßigen Beschränkung des Bewilligungszeitraum auf drei Monate durchgängige Kontoauszüge ergeben, ist nicht zu beanstanden. (S 46 SO 266/23 ER)
Worum ging es?
Die Antragstellerin verlangte im Eilverfahren, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter auf zwölf Monate zu gewähren, zumindest aber auf sechs Monate. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vvon 991,76 Euro monatlich. Sie wurde im April 2022 aus ihrer Wohnung zwnagsgeräumt und wurde in eine Unterkunft eingewiesen, um Obdachlosigkeit zu verhindern.
Am 22.03.2023 gewährte die zuständige Behörde (Antragsgegner) Grundsicherung von April bis Juni 2023 in Höhe von 261,12 Euro pro Monat (im Mai 285,01 Euro). Mit Bescheid der Stadt wurde sie von Juli bis Ende Semptember 2023 in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen.
Grundsicherung von Juli bis September
Ihr wurde vom Antraggegner Grundsicherung für Juli, August und September 2023 bewilligt. Die Rente wurde als Einkommen berücksichtigt und 740,59 Euro entfielen auf die Unterkunft.
Im Bescheid erklärte die Behörde, der kurze Zeitraum der Bewilligung basiere auf der Zeit der Unterbringung und darauf, dass die Hilfsbedürftigkeit maßgeblich auf den Kosten der Unterkunft beruhe. Änderungen seien wahrscheinlich.
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Kontoauszüge gefordert
Im April und Juli 2023 forderte der Antragsgegner jeweils Kontoauszüge für drei Monate im Original, eine Finanzübersicht, aktuelle Rentenbescheide sowie die komplette Betriebs-und Heizkostenrechnung. Diese sollten Voraussetzung für die nächste Bewilligung sein.
Eilantrag auf Verlängerung
Die Antragstellerin stellte einen Eilantrag, mit der Forderung, den Bewilligungszeitraum gemäß § 44 Abs. 3 SGB XII auf zwölf Monate oder zumindest auf wenigstens sechs Monate zu verlängern.
Die kurze Bewilligung -verbunden mit der Anforderung von Kontoauszügen für drei Monate vor der Weiterbewilligung- verstoße gegen Datenschutzrecht, Schikaneverbot und Schutz der Privatsphäre (§ 44 Abs 3 SGB XII). Auch eine Finanzübersicht vor jeder Weiterbewilligung sei in dieser Situation unrechtmäßig.
Das Gericht erklärt die kurzen Fristen und die Kontoauszüge für gerechtfertigt
Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Es stimmte zu, dass nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Grundsicherung in der Regel für 12 Monate bewilligt würde.
In Ausnahmen sei ein kürzerer Bewilligungszeitraum indessen möglich, und zwar als “soll Regelung”, also bei einer sachlichen Begründung.
Diese Gründe hätte der Antraggegner ausgeführt: Die Unterbringung sei befristet, und die Hilfebedürftigkeit resultiere aus dieser befristeten Unterbringung. Der Bewilligungszeitraum würde vom Gericht nicht beanstandet.
Auch das Übermitteln von Kontoauszüge für weitere drei Monate sei durch die Rechtsprechung abgedeckt, nämlich durch Urteile des Bundessozialgerichtes von 2009, B 4 AS 10/08 R und von 2020, B 14 AS 7/19 R).
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.