Wird eine Grundsicherungsempfängerin mit ihrem neugeborenen Kind elf Monate in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter, Väter und ihre Kinder betreut, müssen die Kosten für ihre Mietwohnung weiter übernommen werden. Zuständig ist dann der Sozialhilfeträger, da es sich hier um eine Person „in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten“ handelt, entschied das Sozialgericht Lüneburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28. Januar 2025 (Az.: S 19 AS 44/22).
Betreuung in einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung
Geklagt hatte eine unter Betreuung stehende Frau, die am 12. November 2021 Mutter einer Tochter wurde. Ihr erstes Kind wuchs in einer Pflegefamilie auf. Die Frau bezog Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter. Da sie mit ihrem Lebensgefährten eine gemeinsame Wohnung nutzte, übernahm die Behörde die hälftigen Unterkunftskosten.
Um ihr zweites Kind nicht auch in eine Pflegefamilie geben zu müssen, veranlasste ihr Betreuer Unterstützung beim kommunalen Jugendhilfeträger. Ab dem 18. November 2021 nahm die Frau zusammen mit ihrem Kind an einer Jugendhilfe-Maßnahme zur Förderung der Erziehung in der Familie teil. Sie wurde hierfür mit ihrem Kind in einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung betreut.
Der Jugendhilfeträger hielt die Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls für erforderlich. Die Dauer der Hilfe war zunächst unklar. Letztlich blieb die Frau mit ihrem Kind insgesamt elf Monate in der Einrichtung.
Jobcenter hob Bewilligung von Grundsicherungsleistungen auf
Das Jobcenter hob die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen wegen der Jugendhilfemaßnahme auf. Ihr Lebensunterhalt sei anderweitig gedeckt worden.
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Im aktuellen Rechtsstreit ging es allerdings nur um die Übernahme der hälftigen Unterkunftskosten. Diese könnten nur für eine tatsächlich bewohnte Wohnung gewährt werden, so das Jobcenter. Die Klägerin lebte jedoch nicht in ihrer Wohnung, sondern in der Mutter-Vater-Kind-Einrichtung.
Der beigeladene Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Mietkosten ebenfalls ab. Zuständig sei der Jugendhilfeträger, da es sich um eine Jugendhilfemaßnahme handele. Auch dieser wollte die Kosten nicht übernehmen. Die Übernahme von Mietkosten durch die Jugendhilfe sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Sozialgericht Lüneburg: Behörde muss Mietkosten übernehmen
Das Sozialgericht urteilte, dass das Jobcenter zwar nicht die hälftigen Unterkunftskosten übernehmen müsse. Allerdings sei die Sozialhilfe in der Pflicht. Denn nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften könnten Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorliegen, zur Überwindung ihrer Probleme Sozialhilfeleistungen beanspruchen.
Bei der Klägerin liege eine besondere Lebenssituation vor, da ihr erstes Kind in einer Pflegefamilie aufgewachsen sei und sie auch ihr zweites Kind nicht abgeben wolle. Sie hätte an der Jugendhilfemaßnahme nicht teilgenommen, wenn niemand die Miete für ihre Wohnung übernommen hätte. Die Maßnahme sei aus Kindeswohlgründen erforderlich gewesen. Zwar müssten die Unterkunftskosten nicht unbegrenzt übernommen werden.
Bereits ähnliches Urteil
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle habe aber bereits entschieden, dass in Fällen kurzer Haft oder bevorstehender Haftentlassung die Mietkosten bis zu einem Jahr übernommen werden könnten. Dies sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.




