Viele Erwerbsminderungsrenten haben psychische Erkrankungen zur Basis, und auch somatoforme Leiden. Letzteres sind Beeinträchtigungen, die zwar körperliche Symptome, aber keine organische Ursache haben. Auch dann gilt allerdings das Ausmaß der möglichen täglichen Arbeitsstunden.
Eine somatoforme Störung, die vor allem wegen der psychischen Folgen der Erwerbslosigkeit entstanden ist, rechtfertigt keine Erwerbsminderung, wenn die quantitative Arbeitsleistung sechs Stunden pro Tag übersteigt. So urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 33 R 108/12).
Der Betroffene hatte keine Ausbildung und arbeitete unter anderem als Reinigungskraft und Maschinenarbeiter, zuletzt als Hauswart. Er bezog über Jahre hinweg Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bürgergeld).
Reha und Gruppentherapie
Er musste sich einer medizinischen Reha in einer psychosomatischen Abteilung unterziehen. Daran schloss sich eine weiterführende ambulante Gruppentherapie an. Diagnosen waren eine Angststörung mit Panikattacken sowie wiederkehrende Spannungskopfschmerzen.
Der Entlassungsbericht hielt leichte bis mittelschwere Arbeite für mehr als sechs Stunden für möglich, mit der Einschränkung, dass er nicht für Nachtschichten und Überkopfarbeiten geeignet sei.
Kein Anspruch auf Erwerbsminderung
Damit hatte er keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderung, denn eine volle Erwerbsminderung setzt voraus, weniger als drei Stunden pro Tag einer Erwerbsbeschäftigung nachgehen zu können, und eine teilweise Erwerbsminderung mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden.
Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung
Trotzdem stellte er bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dafür legte er Atteste eines Neurologen und Psychiaters sowie eines Orthopäden und eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes vor. Die Rentenversicherung ließ ihn allgemeinmedizinisch untersuchen.
Dieser Gutachter erkannte zwar mehrere Leiden wie Bandscheibenprobleme und einen beidseitigen Tinnitus sowie den Verdacht auf Gastritis und außerdem mögliche Anpassungsstörungen. Wie zuvor die Reha hielt er den Betroffenen jedoch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen für mehr als sechs Stunden pro Tag erwerbsfähig.
Ein zusätzliches neurologisches Gutachten diagnostizierte weitere Beschwerden, kam aber zum gleichen Ergebnis einer täglichen Arbeitsleistung, die keine Erwerbsminderung bedeutet.
Klage vor dem Sozialgericht
Der Mann klagte daraufhin vor dem Sozialgericht, um seinen Rentenanspruch durchzusetzen. Hier gab er an, die Rentenversicherung hätte seine psychischen Beschwerden nicht angemessen berücksichtigt. Er leide unter Angstzuständen, die ihn am Verlassen der Wohnung hinderten,. Hinzu kämen psychosomatische Störungen wie Schwindel, Zungenbrennen, Tinnitus, Kopfschmerzen und Vergesslichkeit.
Neues Gutachten ergibt Arbeitsfähigkeit von acht Stunden
Das Sozialgericht beauftragte einen Psychiater und Neurophysiologen für ein neues Gutachten. Dieser diagnostizierte Impulsivität und mangelndes Selbstwertgefühl, maßgeblich hervorgerufen durch Erwerbslosigkeit. In Anbetracht seiner Einschränkungen könne er jedoch für bestimmte Tätigkeiten acht Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Die Richter hielten dieses Gutachten für überzeugend und entschieden, dass keine Erwerbsminderung vorliege. Daraufhin ging der Betroffene in Berufung vor das Landessozialgericht. Doch auch hier scheiterte er mit seiner Klage.
Landessozialgericht sieht die Voraussetzungen nicht erfüllt
Die Richter am Landessozialgericht erklärten ausführlich die Befunde in sämtlichen Gutachten. Sie fassten zusammen, dass keines dieser Gutachten eine Erwerbsminderung erkennen ließe. Es sie auch kulturell verständlich, dass der Betroffene den Zustand der Erwerbslosigkeit nicht mit seiner Rolle als Ernährer der Familie vereinbaren können und psychisch unter diesem Zustand leide.
Leiden unter der sozialen Situation rechtfertigt keine Erwerbsminderung
Diese Situation rechtfertige aber keine nach den möglichen Arbeitsstunden bemessene Erwerbsminderung. Bestimmte leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien nach wie vor in Vollzeit möglich. Da keine Erwerbsminderung bestehe, sei die Berufung zurückzuweisen.
Mögliche Hintergründe des Begehrens
In einem Fall wie diesem, in dem ein Betroffener entgegen sämtlichen medizinischen Befunden versucht, seinen Anspruch auf eine Erwerbsminderung durchzusetzen, können psychosoziale Gründe eine Rolle spielen.
Kurz gesagt: Eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beziehen wäre für den Betroffenen ein weniger großes Stigma im Vergleich zu Erwerbslosigkeit, weil er keinen Job findet.
Allerdings sind die Kriterien für eine Erwerbsminderungsrente nicht an den subjektiven psychischen Belastungen orientiert, sondern an der tatsächlich vorhandenen täglichen Arbeitsleistung. Deshalb war es für den Betroffenen aussichtlos, eine solche Rente zu erhalten.




