Darlehensweise Sozialhilfe-Leistungen können nicht von Erben zurückgefordert werden

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Stirbt ein Leistungsempfänger, gehen etwaige Darlehen als Teil der Erbmasse in die Nachlassverpflichtungen über. Dies gilt auch bei darlehensweise bewilligten Sozialleistungen. Die Rückforderung dieser Leistungen kann jedoch nur aus dem Nachlass zum zeitpunkt des Erbfalles geltend gemacht werden und nicht gegenüber den Erben.

Darlehensweise bewilligte Sozialleistungen müssen aus Nachlass gedeckt werden

Nach § 102 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb von zehn Jahren vo dem Erbfall ausgezahlt wurden und das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Dies gilt, sofern die Leistungserbringung rechtmäßig war. Diese Ersatzpflicht gehört dann zu den Nachlassverbindlichkeiten, die aus dem Erbnachlass gedeckt werden muss.

Hat der Sozialleistungsträger Kosten für die Bestattung bewilligt, gehören diese jedoch nicht zu den Kosten der Sozialhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre, da sie erst mit dem Tod des Erblassers entstehen.

Ein Ersatzanspruch gegenüber den Erben besteht nicht

Wurden Leistungen der Eingliederungshilfe als Darlehen bewilligt, so besteht jedoch kein Ersatzanspruch. Diese mindern den Wert des Nachlasses. Erblasserschulden gehören grundsätzlich zum Passivbestand des Nachlasses. Der Rückgewähranspruch der darlehensweise gezahlten Sozialleistungen schließt einen Kostenersatzanspruch jedoch aus, denn der bereits durch die Gewährung des Darlehens geltend gemachte Rückgewähranspruch kann nicht nochmals als Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Der Anspruch zielt also auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles und kann nicht aus dem Vermögen des Erben verlangt werden.

So hat das Bundessozialgericht (B 8 SO 3/19 R) abschließend in einem Fall geurteilt, in dem die Rückzahlung aus dem Nachlass aufgrund von Erbstreitigkeiten aussteht und der Sozialleistungsträger versucht hatte, die Rückforderung direkt gegen die nachlassverwaltende Erbin durchzusetzen.
Bild: Konstantin Yuganov / AdobeStock

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