Die Bedarfe fรผr Unterkunft und Heizung werden Bedarfsgemeinschaften von Eltern, deren Kinder noch zu Hause wohnen, aber eine Ausbildung absolvieren oder bereits arbeiten, aufgrund des โKopfteilprinzipsโ gekรผrzt. das Bundessozialgericht hat jetzt geurteilt, dass dies womรถglich nicht der Fall ist, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes weiterhin die Wohnung der Eltern ist und ein entsprechender Bedarf besteht.
Kopfteilprinzip soll Hartz IV-Nutznieรung verhindern
Das Kopfteilprinzip dient dazu, Personen keine Bedarfe zu bewilligen, die mietvertraglich keinen Verpflichtungen unterliegen, wie dies beispielsweise bei Kindern einer Familie, die von Hartz IV betroffen ist, der Fall ist, denn hier sind allein die Eltern Mieter. So soll verhindert werden, dass Angehรถrige, die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach SGB II haben, die Wohnung von Leistungsempfรคngern kostenlos mitbewohnen.
Fรผr die Feststellung รผber einen Anspruch auf entsprechende Bedarfe muss eingehend geprรผft werden, ob die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in einem solchen Fall noch immer in der Wohnung der Eltern haben und ob sie gegebenenfalls selbst einen Anspruch auf Leistungen haben oder ihren Anteil an der Miete aus eigenem Einkommen decken kรถnnen. Im Einzelfall kann das Jobcenter daher verpflichtet sein, die Miete der Wohnung der Eltern zu รผbernehmen.
Ausschlaggebend sind Lebensmittelpunkt und Bedarf
Das Bundessozialgericht hob ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pflanz auf, in welchem dieses den Bedarf fรผr Unterkunft und Heizung der Mutter einer Auszubildenden, die an den Wochenenden und freien Tagen bei ihrer Mutter wohnt, verneint hatte.
Das BSG verwies die Klage an das LSG zurรผck, da in dessen aufgehobenen Urteil verschiedene Feststellungen fehlten, die zur abschlieรenden Beurteilung des Falles nรถtig wรคren (B 14 AS 35/19 R). Bild: industrieblick / AdobeStock