Bürgergeld: Trotz Vollstreckungsversuch dürfen Jobcenter nicht unbegrenzt 10.000 Euro zurückfordern

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Das Jobcenter Köln verlangte von einer Leistungsbezieherin eine Erstattung von rund 10.500 Euro. Die Zahlungen betrafen einen Zeitraum von Anfang 2007 bis Mitte 2008 und wurden später als zu Unrecht erbracht bewertet. Die Rückforderung wurde 2009 per Bescheid festgesetzt, blieb aber über Jahre hinweg praktisch folgenlos, nachdem ein Vollstreckungsversuch im Jahr 2010 scheiterte. Erst deutlich später griff die Behörde das Thema wieder auf, was die Betroffene nicht hinnahm.

Der Fall zeigt, wie wichtig Zeitabläufe im Sozialrecht sein können. Nicht jede Forderung kann unbegrenzt „liegen bleiben“, um dann nach vielen Jahren erneut erhoben zu werden. Das gilt auch dann, wenn eine Behörde zwischenzeitlich einmal versucht hat, zu vollstrecken, dabei aber erfolglos blieb.

Was im konkreten Fall passiert ist

Ausgangspunkt des Streits waren Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aus dem Jahr 2009. Sie wurden bestandskräftig, die Forderung war damit grundsätzlich festgesetzt. Der Forderungseinzug lief über die Bundesagentur für Arbeit; zur Beitreibung wurde Anfang 2010 das Hauptzollamt eingeschaltet. Am 9. Februar 2010 kam es zu einem Pfändungsversuch in der Wohnung der Betroffenen, der ohne Ergebnis blieb.

In den folgenden Jahren gab es zwar weitere Schritte wie Mahnungen und später Vollstreckungsankündigungen, doch die entscheidende Eskalation erfolgte erst wieder 2021, als die Forderung erneut mit Nachdruck geltend gemacht wurde. Die Betroffene erhob daraufhin die Einrede der Verjährung und klagte auf Feststellung, dass die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden dürfe. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben ihr Recht. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Sicht.

Vier Jahre oder dreißig Jahre: Welche Frist gilt überhaupt?

Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen unterliegen grundsätzlich einer vierjährigen Verjährungsfrist. Daneben gibt es Konstellationen, in denen eine deutlich längere Frist von dreißig Jahren in Betracht kommt, etwa wenn ein besonderer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs vorliegt, der die längere Frist auslöst.

Das Jobcenter vertrat die Auffassung, der Pfändungsversuch von 2010 habe rechtlich ein Gewicht, das eine Verjährung erst nach dreißig Jahren erlauben würde. Die Klägerin hielt dagegen, dass es bei der vierjährigen Frist bleibe. Das Bundessozialgericht folgte der Klägerin.

Warum ein erfolgloser Pfändungsversuch die Forderung nicht „verlängert“

Das Gericht stellte klar, dass ein fruchtloser Pfändungsversuch nicht automatisch dazu führt, dass aus der vierjährigen Verjährung eine dreißigjährige wird. Die längere Frist setzt nach der gesetzlichen Konstruktion mehr voraus als bloße Vollstreckungsaktivität ohne eigenständige Regelungswirkung. Entscheidend ist, ob ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung vorliegt, der die strengeren Voraussetzungen erfüllt. Das sah das Bundessozialgericht im bloßen Pfändungsversuch nicht.

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Gleichzeitig spielte der Pfändungsversuch dennoch eine Rolle, allerdings anders als vom Jobcenter gewünscht: Die vierjährige Frist begann nach der Rechtsprechung durch diesen Vollstreckungsversuch erneut zu laufen. Damit verschob sich der Ablauf der Verjährung zwar nach hinten, endete aber aus Sicht der Gerichte dennoch im Februar 2014. Als 2021 wieder Druck aufgebaut wurde, war die Forderung demnach längst nicht mehr durchsetzbar.

Was das Urteil für Leistungsberechtigte bedeutet

Die Entscheidung ist für viele Betroffene vor allem aus einem Grund wichtig: Sie zeigt, dass auch Behörden an Verjährungsregeln gebunden sind und dass lange Phasen ohne konsequente Durchsetzung rechtliche Folgen haben. Wer nach vielen Jahren plötzlich Post bekommt, in der alte Erstattungsforderungen wieder auftauchen, muss das nicht automatisch akzeptieren.

Allerdings wirkt Verjährung im Regelfall nicht von selbst. In der Praxis muss die betroffene Person sich darauf berufen und die Verjährungseinrede erheben. Wer untätig bleibt, kann sich unter Umständen Chancen nehmen, eine längst überholte Forderung abzuwehren. Das Urteil unterstreicht damit auch, wie wichtig es ist, Bescheide, Mahnungen und Zahlungserinnerungen nicht einfach wegzulegen, sondern den zeitlichen Verlauf zu dokumentieren und fachkundig prüfen zu lassen.

Fazit: Rechtsfrieden hat im Sozialrecht ein Zeitfenster

Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung eine Linie bestätigt, die Betroffenen mehr Berechenbarkeit gibt: Forderungen des Jobcenters sind nicht grenzenlos durchsetzbar.

Ein Vollstreckungsversuch kann Fristen beeinflussen, er ersetzt aber nicht die Voraussetzungen, die eine deutlich längere Verjährung auslösen würden. Für Leistungsberechtigte heißt das, alte Rückforderungen sollten stets auf ihre Durchsetzbarkeit geprüft werden. Für Behörden heißt es, dass Untätigkeit und unklare Verfahrensschritte am Ende dazu führen können, dass selbst bestandskräftige Forderungen nicht mehr realisiert werden dürfen.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2025, B 7 AS 17/24 R.
Bundessozialgericht, Terminvorschau zur Verhandlung B 7 AS 17/24 R mit Verfahrensgang und Sachverhaltsskizze.