Bürgergeld: Mietübernahme bei dinglichen Wohnrecht

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In der jüngsten Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen (LSG) wurde eine wichtige Frage geklärt: Wie sollen Mietzinszahlungen behandelt werden, wenn ein dingliches Wohnrecht und ein Mietvertrag gleichzeitig existieren? Das LSG Sachsen hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2023 (Aktenzeichen L 7 AS 573/19) Klarheit geschaffen.

Der Fall, der vor dem Landessozialger verhandelt wurde, betrifft ein Ehepaar, das Bürgergeld-Leistungen bezog. Die Ehefrau veräußerte das selbstgenutzte Hausgrundstück an ihren Sohn, der den leistungsberechtigten Personen ein lebenslanges, schuldrechtlich bis auf die Tragung der Unterhaltungskosten unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss gewährte.

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Nach der Veräußerung des Hauses waren die Leistungsberechtigten schuldenfrei und schlossen einen Mietvertrag mit ihrem Sohn ab. Dieser Mietvertrag wurde jedoch nicht vollständig vom Sozialleistungsträger anerkannt, was zu einem Streit führte.

Landessozialgericht entschied: Unterkunftskosten sind anzuerkennen

Das LSG Sachsen hat in seinem Urteil entschieden, dass die Aufwendungen der leistungsberechtigten Personen als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen sind. Dies begründeten sie damit, dass diese Aufwendungen als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum anzusehen seien bzw. im unmittelbaren Zusammenhang damit stehen.

Die Anerkennung dieser Aufwendungen setzt jedoch bestimmte Voraussetzungen voraus, die das Gericht detailliert geprüft hat:

  • Das Vorliegen eines wirksamen Mietvertrages: Der Mietvertrag muss gültig und wirksam sein.
  • Der Mietvertrag darf kein Scheingeschäft sein oder gegen das Gesetz verstoßen.
  • Der Mietvertrag muss einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhalten.

Das Fazit der Entscheidung des LSG Sachsen ist, dass selbst bei einem bestehenden dinglichen Wohnrecht zwischen Verwandten ein Bedarf für Unterkunft bestehen kann, wenn die Beteiligten einen gültigen Mietvertrag abgeschlossen haben.

Aber: Dieser Vertrag muss jedoch einem Fremdvergleich standhalten und rechtlich wirksam sein. Die Frage, ob in Vereinbarungen unter Verwandten ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht, wird dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt.