Zusammenziehen in der Sozialhilfe – Was ist anders im Gegensatz zum Bürgergeld?

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Liebe kennt keine Grenzen und trifft uns, wo sie will. So auch Grit und Thomas, die sich trotz geringem Einkommen und voller Erwerbsminderung gefunden haben. Beide sind auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Was passiert, wenn beide zusammenziehen? Gelten dann für die Sozialhilfe die gleichen Regeln wie für das Bürgergeld?

Statt Bedarfsgemeinschaft eine Einsatzgemeinschaft

In der Sozialhilfe gibt es den Begriff “Bedarfsgemeinschaft“, wie er im Sozialgesetzbuch II (SGB II), auch bekannt als “Bürgergeld” oder “Hartz IV”, vorkommt, nicht. Stattdessen leben Grit und Thomas in einer “Einsatzgemeinschaft”. Doch was bedeutet das?

In einer Einsatzgemeinschaft sind die Mitglieder verpflichtet, ihr Vermögen und Einkommen zum Wohle der Person einzusetzen, die die Grundsicherung beantragt (§ 27 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Dies umfasst das Vermögen und Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner, sofern sie nicht getrennt leben (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

Leben minderjährige unverheiratete Kinder im selben Haushalt, wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 Satz 3).

Grit und Thomas erkennen, dass sie sich gegenseitig mit ihrem Vermögen und Einkommen unterstützen müssen. Sie erkennen, dass sie keine ergänzende Grundsicherung beantragen müssten, wenn sie ausreichend Rente oder Vermögen hätten. Dies ist aber nicht der Fall, da sie nicht über einen Vermögensschonbetrag von 20.000 Euro verfügen (§ 90 Abs. 2 Satz 9 SGB XII).

Weniger Geld zur Verfügung bei einem Zusammenziehen

Trotzdem bleibt eine Frage offen: Wie werden sie behandelt, wenn sie beschließen, zusammenzuziehen? Bisher erhalten Grit und Thomas jeweils 502 Euro Sozialhilfe (Anlage zu § 28 SGB XII), um ihre monatlichen Lebenshaltungskosten zu decken.

Zusätzlich erhalten sie einen Mietzuschlag für ihre bisherigen Wohnungen. Ihr Wunsch ist jedoch, gemeinsam eine Wohnung zu beziehen. Doch hier gibt es einen Haken: Bei einem Zusammenzug würden beide, sofern sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden (§ 20 SGB XII), nur noch 451 Euro Sozialhilfe plus die angemessene Miete für ihre Region erhalten. Das bedeutet 51 Euro weniger Lebenshaltungskosten pro Person.

Keine automatische Vermutungsregelung

Im Gegensatz zum Sozialgesetzbuch II kennt das SGB XII keine “Vermutungsregelung”. Das heißt, es wird nicht automatisch vermutet, dass Grit und Thomas füreinander einstehen. Sie müssen dies in ihren Anträgen deutlich machen.

Tun sie das nicht, kann es sein, dass sie als Wohngemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft eingestuft werden und das Sozialamt dies nachweisen muss. Grit und Thomas wissen, dass sie füreinander einstehen wollen und deshalb eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, auch wenn das bedeutet, dass sie weniger Geld bekommen. Eine erneute Prüfung wollen sie vermeiden.

Edit: Wir haben den Artikel aufgrund eines Formfehlers angepasst. Es sind seit 1.1. 2023 20.000 Euro Schonvermögen.

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