Bürgergeld: Mehr als 20 Cent pro Kilometer Kilometergeld geltend machen

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Bürgergeld-Beziehende können eine Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit beantragen, wenn sie den Arbeitsweg mit dem Auto fahren. Das Kilometergeld wird zusätzlich zum Bürgergeld gewährt. Durch die gestiegenen Preise für Benzin und Diesel reicht die Kilometerpauschale allerdings nicht aus. Wir zeigen, wie es dennoch möglich ist, einen höheren Betrag beim Jobcenter geltend zu machen.

Wann wird die Kilometerpauschale vom Jobcenter bezahlt?

Wenn für die neue oder bestehende Beschäftigung das private Auto genutzt werden muss und damit zusätzliche Kosten entstehen, kann beim Jobcenter eine sog. Kilometerpauschale beantragt werden. Gerade bei einem geringen Einkommen können Fahrtkosten eine erhebliche Belastung darstellen.

Was ist die gesetzliche Grundlage?

Die rechtliche Grundlage für diese Kilometerpauschale findet sich in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 5 dieser Verordnung können Erwerbstätige, die für ihren Weg zur Arbeitsstelle ein Kraftfahrzeug nutzen, 0,20 Euro pro Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Pauschbetrag geltend machen.

Gesetzesgrundlage für das Kilometergeld ist die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung – Bürgergeld-V), § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge § 6 Abs. 1 S. 5:

“…von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.”

Wie viel Kilometergeld zahlt das Jobcenter?

Das bedeutet konkret, dass Bürgergeld-Beziehende für ihre Fahrtkosten eine Kilometerpauschale von 20 Cent pro Kilometer erhalten. Sofern nachgewiesen werden kann, dass höhere Kosten entstehen, werden auch diese vom Jobcenter übernommen.

Pauschale reicht bei gestiegenen Kosten für Benzin / Diesel / Strom (E-Auto) nicht aus

Aufgrund der hohen Benzin-/Dieselpreise kommen Leistungsbeziehende mit dieser Pauschale jeodch kaum aus. Allerdings kann § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Bürgergeld-V auch Abhilfe schaffen, um höhere Fahrtkosten mit dem PKW geltend zu machen. Dort steht nämlich auch: “…soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.”

Eine Beispielrechnung, um die höheren Kosten geltend zu machen

Verbrauch 100km x Literpreis: 100 = cent je Kilometer x 2 = Cent je Entfernungskilometer. Bei 9 Liter Verbrauch und 1,95€/liter zum Beispiel, ergibt das einen Absetzbetrag von 35 Cent je Entfernungskilometer.

Wie kann das nachgewiesen werden?

Das vorhandene Auto ist dem Jobcenter bekannt (durch Antrag auf Bürgergeld/Vermögen), Baujahr und Verbrauch/100km. Die Entfernung zum Arbeitsplatz ist ebenfalls bekannt, Tankquittungen belegen den Literpreis (z.B. 3 Quittungen = Durchschnittspreis ermitteln). Mit diesen Unterlagen können erhöhte Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Kann das Jobcenter auch ablehnen?

Allerdings kann das Jobcenter, wenn es nachweisen kann, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch sind und der Betroffene den Weg auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könnte, die Kilometerpauschale verweigern und nur die Summe erstatten, die bei Nutzung von Bus oder Bahn anfallen würde.

Aber: Selbst wenn die Möglichkeit besteht, den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, werden in der Regel die Fahrtkosten erstattet, wobei das Jobcenter meist von der niedrigsten Preisklasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels ausgeht.

Wenn der Arbeitgeber eine Fahrtkostenerstattung zahlt

Doch was geschieht, wenn Bürgergeld-Beziehende eine Fahrtkostenerstattung direkt von ihrem Arbeitgeber erhalten? Ein Fall, der vor dem Sozialgericht Detmold verhandelt wurde:

Eine Bürgergeld-Aufstockerin (damals noch Hartz IV) hatte geklagt, da die Kosten für die Fahrten mit ihrem privaten Pkw von ihrem Arbeitgeber übernommen wurden. Das Jobcenter rechnete diese Zahlungen als Einkommen an.

Das Gericht entschied (AZ: S 18 AS 871/12) jedoch zugunsten der Bürgergeld-Empfängerin und urteilte, dass die Anrechnung zu Unrecht erfolgte. Da es keine pauschale Kilometerpauschale für sie gab, sondern nur die tatsächlichen Fahrtkosten erstattet wurden, durfte keine Anrechnung seitens des Jobcenters erfolgen.