Ein Kühlschrank kann als Teil der Wohnungserstausstattung bezuschusst werden, wenn der zuvor genutzte – etwa vom Sperrmüll stammende – von Anfang an defekt war.
Definition der Erstausstattung
Der Begriff der Erstausstattung ist gesetzlich nicht definiert. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung sowie den gesetzgeberischen Motiven zählen zur Erstausstattung in erster Linie Gegenstände, über die der Hilfebedürftige bislang nicht verfügt hat und die daher erstmals angeschafft werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R).
Darunter fallen insbesondere klassische Fälle der erstmaligen Haushaltsgründung. Erfasst werden jedoch auch Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr vorhanden sind, sofern deren Verlust auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Diese Umstände müssen einen besonderen Bedarf begründen, der sich vom allgemeinen Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu decken wäre, unterscheidet (vgl. BSG, Urteile vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R; vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R; und vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R).
Außergewöhnliche Umstände definiert
Solche außergewöhnlichen Umstände müssen von außen einwirken und regelmäßig mit einer Veränderung der Wohnsituation oder der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse mit Wohnbezug einhergehen. Ebenso können sie den plötzlichen Verlust oder die Unbrauchbarkeit von Wohnungsausstattung bewirken – unabhängig von üblichem Verschleiß oder Abnutzung.
Ein anerkannter außergewöhnlicher Umstand ist z. B. der Zuzug aus dem Ausland, sofern vorhandene Möbelstücke durch den Umzug beschädigt oder zerstört wurden (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R). Auch familiäre Veränderungen, wie eine Trennung oder die Geburt eines Kindes, können eine Erstausstattung erforderlich machen.
Fallbeispiel: Anspruch auf Kühlschrank trotz vorherigen Verzichts
Aus den genannten Grundsätzen ergibt sich im folgenden Fall ein Anspruch auf eine einstweilige Anordnung zur Bewilligung eines Kühlschranks:
Die Antragstellerin gab an, in den vergangenen zwei Jahren ohne Kühlschrank gelebt zu haben. Zwar äußerte das Gericht gewisse Zweifel an dieser Darstellung. Jedoch wurde betont, dass der Zugang zu einem Kühlschrank für eine geordnete Lebensführung unerlässlich ist. Es könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin ohne Kühlmöglichkeit auszukommen.
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Gerät von Anfang an nicht funktionsfähig
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes reichte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung ein, aus der hervorging, dass der gebrauchte Kühlschrank vom Sperrmüll von Anfang an nicht funktionsfähig war. Das Gericht wertete dies nicht als Ersatzbeschaffung, sondern als erstmalige Beschaffung – also als Erstausstattung (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 06.12.2016 – S 6 AS 1654/16 ER).
Praxistipp: Erstausstattung auch nach späterer Entscheidung möglich
Ein Anspruch auf Erstausstattung besteht auch dann, wenn der Hilfebedürftige zunächst freiwillig auf eine Möblierung verzichtet hat und längere Zeit in einer unmöblierten Wohnung lebte. Die erstmalige Anschaffung begründet in einem solchen Fall dennoch einen Erstausstattungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 45/08 R).