Ein Jobcenter darf Leistungen nach dem SGB II versagen, wenn Antragstellende ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Rechtsgrundlage ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach kann der Leistungsträger die Leistung ganz oder teilweise versagen, wenn notwendige Angaben oder Nachweise fehlen.
Dieses „Kann“ bedeutet: Das Jobcenter hat Ermessen und muss es begründet ausüben. Unterbleibt das oder geschieht es fehlerhaft, ist ein Versagungsbescheid rechtswidrig.
Inhaltsverzeichnis
Mitwirkungspflichten und Rechtsfolge
Wer Bürgergeld beantragt, muss nach den §§ 60–62, 65 SGB I an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Dazu gehört, leistungserhebliche Tatsachen anzugeben und Belege vorzulegen. Fehlen diese Nachweise, darf das Jobcenter die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung „ganz oder teilweise“ versagen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
Ob und in welchem Umfang versagt wird, steht jedoch nicht automatisch fest – das Jobcenter muss eine Ermessensentscheidung treffen und diese nachvollziehbar begründen.
Ausgangslage: Keine Angaben zu einem Darlehen
Im geschilderten Fall hatte der Antragsteller unter anderem keine verwertbaren Angaben zu einem leistungsrelevanten Darlehen gemacht. Daraufhin versagte das Jobcenter die beantragten Leistungen vollständig. Das Landessozialgericht Hamburg (Az. L 4 AS 269/18) stellte klar: § 66 SGB I eröffnet einen Ermessensspielraum – und der muss genutzt und begründet werden. Ein pauschales „Alles wird versagt“ ohne Auseinandersetzung mit milderen Mitteln (z. B. teilweise Versagung) genügt nicht.
Warum der Bescheid aufgehoben wurde
Das Gericht bejahte zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I (fehlende Mitwirkung). Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fehlten allerdings nur noch Angaben und Nachweise zum Darlehen. Andere Informationen lagen bereits vor oder hätten mit zumutbarem Aufwand (etwa durch eine Rentenauskunft) beigebracht werden können. Gerade deshalb musste das Jobcenter eine sachgerechte Ermessensentscheidung treffen – und tat es nicht. Der Versagungsbescheid war aufzuheben.
Die typischen Ermessensfehler im Detail
Ermessensmissbrauch und Ermessensfehlgebrauch (Abwägungsdefizit)
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn sachfremde Zwecke verfolgt werden. Häufiger ist der Ermessensfehlgebrauch: Die Behörde berücksichtigt nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte oder gewichtet sie rechtsfehlerhaft (Abwägungsdisproportionalität). Genau das geschah hier: Interessen des Klägers wurden nicht erkannt und nicht in die Entscheidung eingestellt.
Unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt
Eine tragfähige Ermessensentscheidung setzt einen zutreffenden Sachverhalt voraus. Der Widerspruchsbescheid stellte pauschal auf „allgemeine fehlende Mitwirkung“ ab und ignorierte, dass zum Entscheidungszeitpunkt nur noch die Darlehensunterlagen fehlten. Damit wurde dem Ermessen ein falsches Tatsachengerüst zugrunde gelegt.
Ermessensnichtgebrauch beim Umfang der Versagung
§ 66 Abs. 1 SGB I verlangt eine Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang versagt wird. Das Jobcenter versagte vollständig, ohne zu prüfen oder zu begründen, ob eine teilweise Versagung ausgereicht hätte. Das ist Ermessensnichtgebrauch. Fehlen nur einzelne Nachweise, muss die Behörde prüfen, ob die Versagung auf den fehlenden Teil zu begrenzen ist.
Formelhafte Begründung ohne echte Ermessensausübung
Ermessensentscheidungen dürfen nicht nur aus Textbausteinen bestehen. Allgemeine Floskeln zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Sparsamkeit oder Gleichbehandlung ersetzen keine fallbezogene Abwägung. Werden lediglich Standardformulierungen verwendet, fehlt die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Einzelfall.
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Bescheid prüfenKeine Berücksichtigung milderer Mittel
Bei teilweiser Mitwirkung und weitgehend aufgeklärtem Sachverhalt ist eine vollständige Versagung regelmäßig unverhältnismäßig. Das Jobcenter hätte mildere Mittel in Betracht ziehen müssen (z. B. Teilversagung, Fristsetzung, erneute Anforderung spezifizierter Nachweise).
Das Unterlassen dieser Prüfung ist ermessensfehlerhaft. In ähnlich gelagerten Verfahren hat auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 2 AS 1918/21 B) hervorgehoben, dass eine gänzliche Versagung ohne Erwägung einer teilweisen Versagung rechtswidrig sein kann.
Was das für Betroffene bedeutet
Ein Versagungsbescheid ist nicht schon deshalb rechtmäßig, weil Unterlagen fehlen. Das Jobcenter muss
- den konkreten Stand der Mitwirkung bewerten,
- den Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde legen,
- Interessen der Antragstellenden ermitteln und abwägen,
- mildere Mittel prüfen (insbesondere die Teilversagung),
- die Entscheidung einzelfallbezogen begründen.
Fehlt es an einem dieser Punkte, liegt regelmäßig ein Ermessensmangel vor. Dann ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.
Hinweis aus der Beratungspraxis
Von Antragstellenden darf nichts Unmögliches verlangt werden. Ist eine Mitwirkung subjektiv unmöglich (z. B. weil Unterlagen nachweislich nicht beschaffbar sind), entfällt die Mitwirkungsobliegenheit. Eine Versagung oder Entziehung von Leistungen wäre in solchen Konstellationen rechtswidrig. Das gilt besonders, wenn die Behörde naheliegende Alternativen (etwa Amtshilfe oder Selbstbeschaffung durch die Verwaltung) außer Acht lässt.
Praxis-Tipp: So reagieren Sie auf einen Versagungsbescheid
Wer einen Versagungsbescheid erhält, sollte schnell handeln:
- Widerspruch einlegen und die Ermessensfehler rügen: unvollständiger Sachverhalt, fehlende Interessenabwägung, keine Prüfung einer Teilversagung, formelhafte Begründung.
- Fehlende Nachweise soweit möglich nachreichen oder die Unmöglichkeit der Beschaffung darlegen (mit Belegen).
- Einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen, wenn die Existenzsicherung gefährdet ist. Das ist sinnvoll, weil das Jobcenter für den Widerspruchsbescheid bis zu drei Monate Zeit hat und Leistungen sofort benötigt werden.
Diese Schritte erhöhen die Chancen, die Leistungen kurzfristig zu sichern und den Bescheid dauerhaft zu beseitigen.
Zur Rolle des Jobcenters
Sorgfältige Sachverhaltsaufklärung ist Pflicht. Ein standardisierter Bescheid ohne echte Ermessensausübung wird den Anforderungen des § 66 SGB I nicht gerecht. Bevor Leistungen vollständig entzogen werden, muss das Jobcenter prüfen, welcher Teil tatsächlich unaufklärbar ist und ob eine Teilversagung genügt. Nur so werden Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Rechtsstaatlichkeit tatsächlich gewahrt – nicht bloß behauptet.
Zusammenfassung
Die Versagung von Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung ist nur dann rechtmäßig, wenn das Jobcenter sein Ermessen nachvollziehbar ausübt. Dazu gehören eine zutreffende Sachverhaltsgrundlage, die Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen, die Prüfung milderer Mittel und eine fallbezogene Begründung.
Wird die Leistung vollständig versagt, obwohl nur einzelne Unterlagen fehlen, spricht vieles für einen Ermessensmangel (Ermessensnichtgebrauch, Fehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung). I
n solchen Fällen sind die Bescheide – wie von den Landessozialgerichten herausgearbeitet – aufzuheben. Betroffene sollten daher Widerspruch einlegen und bei Bedarf einstweiligen Rechtsschutz beantragen.



