Erwerbsminderung: Urlaubsverrechnung ist kein Hinzuverdienst

Die Rentenversicherung kürzt Erwerbsminderungsrenten oft vorschnell, sobald Geld vom früheren Arbeitgeber fließt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat dieser Praxis eine klare Grenze gesetzt und die Rechte von Rentnerinnen und Rentnern gestärkt (L 22 R 588/15).

Das Urteil zeigt deutlich: Nicht jede Zahlung nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses darf als Hinzuverdienst gewertet werden. Besonders bei Urlaubsabgeltungen greifen viele Rentenbescheide zu Unrecht zu tief in die Tasche der Betroffenen.

Warum Urlaubsabgeltung keine Erwerbsarbeit ersetzt

Die Rente wegen Erwerbsminderung soll den Einkommensverlust ausgleichen, der durch gesundheitliche Einschränkungen entsteht. Hinzuverdienst ist deshalb nur Einkommen, das aus tatsächlicher Arbeit neben dem Rentenbezug stammt. Genau hier zieht das Gericht eine klare Linie.

Eine Urlaubsabgeltung ersetzt keinen laufenden Lohn. Sie vergütet Urlaubstage, die während eines früheren Arbeitsverhältnisses entstanden sind, aber krankheitsbedingt nicht mehr genommen werden konnten. Diese Zahlung knüpft an die Vergangenheit an, nicht an eine neue oder fortgesetzte Erwerbstätigkeit.

Es geht um die gegenwärtige Beschäftigung

Das Gericht stellt klar, dass entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt des Geldzuflusses noch eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne bestand. Endet das Beschäftigungsverhältnis vor dem Zufluss, scheidet eine Anrechnung als Hinzuverdienst aus.

Der konkrete Fall: Urlaubsabgeltung, Abfindung und dann die Rentenkürzung

Die Klägerin, Jahrgang 1954, bezog eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, nachdem sie über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war. Ihr Arbeitsverhältnis endete, anschließend zahlte der frühere Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung aus. Zusätzlich erhielt sie später eine Abfindung, während gleichzeitig ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstand, der wegen der Abfindung zunächst ruhte.

Rentenversicherung kürzt rückwirkend

Die Rentenversicherung wertete die Urlaubsabgeltung dennoch als Hinzuverdienst. Sie kürzte die Rente rückwirkend und verlangte bereits gezahlte Beträge zurück. Das Gericht stellte klar, dass die Urlaubsabgeltung zwar aus dem früheren Arbeitsverhältnis stammte, aber nicht aus einer Beschäftigung neben dem Rentenbezug. Damit fehlte die rechtliche Grundlage für eine Rentenkürzung in diesem Zeitraum.

Rentenkasse ignoriert Informationen

Hinzu kam ein weiteres schweres Versäumnis der Behörde. Die Rentenversicherung wusste frühzeitig durch eine Mitteilung der Arbeitsagentur, dass sich die Einkommenslage geändert hatte, blieb jedoch untätig.

Sie ließ Überzahlungen entstehen und griff erst Monate später ein. Dieses Verhalten wertete das Gericht als groben Verwaltungsfehler und hob die Rückforderung für einen erheblichen Zeitraum auf.

Scharfe Kritik der Richter

Besonders deutlich fällt die Kritik des Gerichts am Verhalten der Rentenkasse aus. Sobald der Behörde eine relevante Einkommensänderung bekannt wird, muss sie reagieren. Wer stattdessen abwartet und Überzahlungen bewusst in Kauf nimmt, handelt rechtswidrig.

In solchen Fällen entsteht ein sogenannter atypischer Sachverhalt. Die Rentenversicherung darf dann nicht automatisch rückwirkend kürzen, sondern muss ihr Ermessen ausüben. Genau das hatte sie hier unterlassen.

Anders beurteilte das Gericht den späteren Bezug von Arbeitslosengeld. Dieses gilt als Hinzuverdienst, auch wenn die Auszahlung wegen einer Abfindung zeitweise ruht. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Geldfluss, sondern das Bemessungsentgelt, das dem Anspruch zugrunde liegt.

Damit zeigt das Urteil zwei Seiten der Medaille. Während Urlaubsabgeltungen nach Ende des Jobs unschädlich sind, kann Arbeitslosengeld die Rente sehr wohl mindern.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Das Urteil stärkt alle, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen und nachträglich Zahlungen vom früheren Arbeitgeber erhalten. Entscheidend ist immer der zeitliche und rechtliche Zusammenhang zwischen Beschäftigung und Zahlung.

Wer eine Kürzung erhält, sollte genau prüfen lassen, ob die Rentenversicherung den Begriff des Hinzuverdienstes korrekt angewendet hat. Gerade bei Urlaubsabgeltungen lohnt sich ein Widerspruch häufig.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Urlaubsabgeltung bei Erwerbsminderungsrente

Zählt Urlaubsabgeltung immer als Hinzuverdienst?
Nein. Fließt die Urlaubsabgeltung nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu, ist sie kein Hinzuverdienst.

Spielt der Monat der Auszahlung eine Rolle?
Nein. Entscheidend ist nicht der Zahlungsmonat, sondern ob zum Zeitpunkt des Zuflusses noch eine Beschäftigung bestand.

Was gilt bei ruhendem Arbeitsverhältnis?
Ruhen allein wegen Krankheit reicht nicht aus. Erst wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eindeutig auf die Arbeitsleistung verzichten, endet die Beschäftigung im rentenrechtlichen Sinn.

Darf die Rentenversicherung rückwirkend kürzen?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bei eigenem Fehlverhalten der Behörde muss sie Ermessen ausüben.

Gilt das Urteil auch für Abfindungen?
Abfindungen sind grundsätzlich kein Hinzuverdienst, können aber über das Arbeitslosengeld mittelbar Auswirkungen haben.

Fazit

Das Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzt ein wichtiges Signal gegen pauschale Rentenkürzungen. Urlaubsabgeltung ist kein Einkommen aus Erwerbsarbeit und darf die Erwerbsminderungsrente nicht schmälern, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.

Gleichzeitig erinnert die Entscheidung die Rentenversicherung an ihre Pflichten. Wer zu spät handelt und Überzahlungen provoziert, verliert das Recht auf rückwirkende Rückforderung. Für Betroffene ist das Urteil ein starkes Argument, sich gegen unrechtmäßige Kürzungen zu wehren.