Das Jobcenter darf bei einer Pauschalmiete die Mietkosten von Bürgergeld-Beziehern um eine Energiepauschale mindern. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt hier folgendes:
Bei einer Inklusivmiete, in der auch die Stromkosten enthalten sind, sind die Leistungen für die Unterkunft – nicht um einen aus der Regelleistung ermittelten Anteil für Haushaltsenergie zu kürzen ( BSG, Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R -).
Doch gilt das Gesagte immer oder gibt es Ausnahmen
Nach aktueller Rechtsprechung kann hier auch was Anderes gelten!
Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Inklusivmieten eine pauschale Kürzung des Bedarfs dann nicht zu erfolgen, wenn eine begründete Herleitung des Kürzungsbetrages bzw. eine Schätzung nicht möglich ist (BSG, Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R).
Diese Rechtsprechung ist aber dann nicht anwendbar,
wenn – wie vorliegend – der auf die Haushaltsenergie entfallende Anteil z.B. durch klare Aufschlüsselung der Kostenpositionen im Mietvertrag bestimmbar ist (vgl. LSG Thüringen, Beschluss v. 27.04.2016 – L 9 AS 1184/14, bestätigt durch BSG, Beschluss v. 09.07.2016 – B 4 AS 157/16 B).
So entschieden vom SG Berlin, Urt. v. 01.06.2022 – S 123 AS 2394/22 ER –
Leitsatz Gericht
Kosten der Unterkunft und Heizung sind in Höhe des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils auch im Rahmen einer Inklusivmiete zu kürzen, soweit eine begründete Herleitung des Kürzungsbetrages möglich ist.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Mietvertrag eine klare Aufschlüsselung der Kostenpositionen enthält.
In diesem Sinne auch LSG Hamburg, Urt. v. 05.05.2022 – L 4 AS 108/19 –
Eine Nichtberücksichtigung für Stromaufwendungen bei vereinbarter Untermiete kommt nur in Betracht, wenn dies gesondert zwischen dem Grundsicherungsberechtigten als Hauptmieter und dessen Untervermieter vereinbart worden ist.
Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock
Für Betroffene Bürgergeld- Empfänger heißt das, sie müssen im Falle der Aufforderung seitens des Jobcenters zur Kostensenkung der Miete durch Untervermietung möglicherweise, sehr aufpassen.
Es empfiehlt sich bei Untermietverträgen darauf zu achten, dass zwischen dem Grundsicherungsberechtigten als Hauptmieter und dessen Untervermieter eine gesonderte Vereinbarung zu den Stromkosten getroffen wird.
Denn gilt nämlich:
Eine Nichtberücksichtigung für Stromaufwendungen bei vereinbarter Untermiete kommt nur in Betracht, wenn dies gesondert zwischen dem Grundsicherungsberechtigten als Hauptmieter und dessen Untervermieter vereinbart worden ist.
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.