110 Euro mehr Rente durch einfachen Antrag? Rentenberater klärt auf

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Der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel klärt über eine Rentenmythos auf, der im Internet kursiert. Demnach könnten “alle” Rentner 110 Euro mehr Rente mit einem einfachen Antrag bekommen.

Wenn dem so wäre, “dann hätten 20 Millionen Rentner sofort mehr Geld”, so Knöppel. Das ist, laut dem Experten, “Unfug”. Aber einige Rentnerinnen und Rentner haben in bestimmten Fällen tatsächlich einen Anspruch.

Kindererziehungszeit wird angerechnet

Die Realität ist komplizierter. Hinter diesem angeblichen “Geheimtrick” steht die Anrechnung der Kindererziehung auf die Rente.

Hier stellt der Rentenexperte klar: Das deutsche Rentenrecht erlaubt keine doppelte Zuordnung von Zeiten der Kindererziehung. Entweder die Kindererziehung wird einer Person zugeordnet, aber nicht für beide Eltern addiert.

Was hat es mit den bis zu 110 Euro mehr Rente auf sich?

Im Einzelfall, so der Experte, ist es tatsächlich möglich, bis zu 110 Euro mehr Rente zu bekommen. Das gilt nämlich dann, wenn ein Kind nach 1992 zur Welt kam und groß gezogen wurde.

Der gegenwärtige Rentenwert sind 39,32 Euro. Für das Kind gibt es reichlich drei Entgeltpunkte, und damit sind wir bei rund 110 Euro im Monat.

Menschen, denen die Kindererziehungszeit zugeordnet wird, sind ab Januar 1992 in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Das Bundesrecht erkennt für Kindsgeburten nach 1992 bei jedem Kind drei Jahre (36 Kalendermonate) als Kindererziehungszeit an.

Wie sind die Beiträge?

Die Kindererziehungszeit wurde bis zum 31.05.1999 beitragsfrei auf die Rente angerechnet. Auch nach dem 01.06.1999 mussten die Berechtigten keine Beiträge selbst leisten, der Bund bezahlt Pauschalbeiträge dafür an die Deutsche Rentenversicherung nach § 177 SGB VI.

Wie wird Kindererziehung additiv angerechnet?

Wenn Kindererziehungszeit und andere Beitragszeiten (wie sozialversicherungspflichtige Erwerbsarbeit) zusammentreffen, dann werden Rentenpunkte, die sich in der rentenpflichtigen Zeit ansammeln, mit der Kindererziehungszeit addiert.

Welche Zeiten gelten als “sonstige Beitragszeiten”?

Als sonstige Beitragszeiten laut § 70 Absatz 2 SGB VI gelten: Beitragszeiten in einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sowie freiwillige Beitragszeiten.

Sie müssen einen Antrag stellen

Wenn Sie also ihr ab 1992 geborenes Kind groß gezogen haben und generell rentenberechtigt sind, dann können Sie tatsächlich rund 110 Euro auf die Rente addiert bekommen. Das geht nicht automatisch, sondern Sie müssen einen Antrag stellen.

Das Formular dafür können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung herunterladen.

Worauf müssen Sie achten?

Für dieselbe Zeit kann nur ein Elternteil als berechtigt für die Anrechnung der Kindererziehung genannt werden. Bei gemeinsamer Erziehung wird generell die Mutter anerkannt.

Soll der Vater die Kindererziehung stattdessen angerechnet bekommen, müssen die Eltern der Rentenversicherung eine gemeinsame Erklärung beider Eltern zukommen lassen.

Gilt die Kinderziehungszeit nur für leibliche Eltern?

Nein, das ist nicht so. Kindererziehungszeiten werden leiblichen Eltern ebenso angerechnet wie Adoptiveltern, Pflegeeltern oder Stiefeltern. Erziehen Großeltern und andere Verwandte das Kind, dann haben auch diese ein Recht darauf, Kindererziehungszeit anerkannt zu bekommen.