Bürgergeld: Anspruch auf neue Möbel vom Jobcenter nach Trennung

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Trennt sich ein Leistungsbezieher von seinem Lebenspartner und zieht mit seinen Kindern in eine neue Wohnung, besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss für die Erstausstattung. Das hat das Sozialgericht Magdeburg entschieden.

Jobcenter bewilligte lediglich Darlehen für Erstausstattung nach Trennungsumzug

Die Betroffene zog nach ihrer Trennung von ihrem Partner mit den Kindern in eine neue Wohnung und beantragte Zuschussleistungen für die Erstaussattung, da sich die möbel in der bisherigen Wohnung im Besitz des ehemaligen Partners befänden.

Das Jobcenter stellte bei einem Hausbesuch fest, dass in der neuen Wohnung keine Möbel vorhanden waren.

Der Vater der Kinder wollte auch die Möbel für die Kinderzimmer für den regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern behalten. Dennoch bewilligte das Jobcenter der Betroffenen lediglich 1.140 Euro als einmalige Beihilfe, jedoch nur in Form eines Darlehens.

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Anspruch auf Erstausstattung durch Bedarfsfall nach Trennung

Die Betroffene reichte Widerspruch ein und verwies auf den Bedarfsfall der Ersatzbeschaffung. Das Jobcenter wiederum war der Meinung, dass der bedarf für eine Wohnungserstausstattung keine Ersatzbeschaffung sei, zudem habe sie vor dem Einzug beim Partner über eigene Möbel verfügt und die Ausstattung der Kinderzimmer sei gemeinsam angeschafft worden.

Anspruch auf Erstausstattung nach Trennung

Das Sozialgericht Magdeburg hat zugunsten der Betroffenen entschieden (Az.: S 27 AS 2124/15). Die Anspruch auf Erstausstattung folge aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

Eine exakte gesetzliche Abgrenzung sei nicht vorgesehen und sei daher bedarfsbezogen zu verstehen.

Auch wenn eine tatsächliche Erstausstattung nicht gegeben sei, sondern eine Ersatzbeschaffung aufgrund einer Haushaltsneubegründung, könne dies wertungsmäßig gleichgestellt werden.