Krankengeldzahlungen durch die Krankenkassen enden in jedem Fall nach 78 Wochen, faktisch nach 72 Wochen, weil in den ersten sechs Wochen der Erkrankung der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt.
Arbeit, Arbeitslosigkeit oder Rente
Wie geht es jetzt weiter, abhängig vom Gesundheitszustand? Möglich ist eine schrittwiese Rückkehr in den alten Betrieb, wenn ihr körperlicher Zustand dies zulässt – mit Unterstützung durch den Arbeitgeber.
Sind Sie nach wie vor arbeitsunfähig, dann können Sie Leistungen bei der Arbeitsagentur beantragen, oder, wenn Sie darauf keinen Anspruch haben, beim Jobcenter. Sind Sie dauerhaft arbeitsunfähig, dann haben Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente über die Rentenversicherung.
Die Nahtlosigkeitsregelung
Die Prüfung für die Rentenkasse, ob Sie auf Dauer erwerbsgemindert sind und deshalb einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, dauert Monate. Die Nahtlosigkeitsregelung soll dafür sorgen, dass Betroffene finanziell aufgefangen werden, die kein Krankengeld mehr, aber noch keine Erwerbsminderungsrente beziehen.
Die Ausnahme von der Regel
Generell gibt es Arbeitslosengeld nur, wenn Betroffene mindestens drei Stunden pro Tag erwerbsfähig sind. Die Nahtlosigkeitsregel ist eine Ausnahme. Versicherte, vor allem, wenn ihre Erwerbsfähigkeit von der Rentenversicherung geprüft wird, können Arbeitslosengeld erhalten, ohne mindestens drei Stunden am Tag arbeiten zu können.
Sie erhalten also im Unterschied zu anderen Beziehern dieser Leistung Arbeitslosengeld, ohne dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und verpflichten sich nicht, sich vermitteln zu lassen. Dies gilt prinzipiell, bis die Erwerbsfähigkeit geklärt ist, und / oder das Arbeitslosengeld ausgelaufen ist.
Auch wenn sich durch Reha, gerichtliche Auseinandersetzungen oder Widerspruchsverfahren die Prüfung der Erwerbsfähigkeit verzögert, erhalten Betroffene trotzdem die Leistung.
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Krank, aber erwerbsfähig?
Was passiert aber, wenn die Nahtlosigkeitsregelung für Sie nicht gilt, weil Sie nach medizinischer Untersuchung als erwerbsfähig gelten. In diesem Fall müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Laut dem Rentenexperten Peter Knöppel machen viele Betroffene jetzt einen entscheidenden Fehler: Sie lehnen die Aussage “ich stehe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung” ab, weil sie nach wie vor durch ihre Krankheit eingeschränkt sind.
Es geht um Formalien
Mit dieser Aussage verlieren Sie aber den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Knöppel zufolge werden die Betroffenen in diesem Punkt viel zu wenig aufgeklärt. Hat ein Arzt Sie untersucht und Sie als “prinzipiell arbeitsfähig” eingestuft? Das bedeutet längst nicht, dass die Agentur für Arbeit Sie in eine Arbeitsstelle pressen darf (oder will!), die ihr Restleistungsvermögen übersteigt.
Denn der Arzt hat zwar jetzt ihre Einschränkungen als nicht so gravierend beurteilt, dass Sie in die Nahtlosigkeitsregelung fallen. Die Beschwerden sind aber aufgeführt. Der Agentur für Arbeit wird es erstens schwer fallen, überhaupt entsprechende Stellen zu finden.
Zweitens handelt es sich aus Sicht der Behörde um eine Formalie. Dass Sie “dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen”, muss (!) der zuständige Mitarbeiter notieren, weil dies überhaupt erst den Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet.
Vielleicht können Sie auch an einer Maßnahme wie einer Weiterbildung teilnehmen, die Sie sich zumuten können und wollen, zum Beispiel an einem Onlline-Kurs.
In der Praxis wird die Agentur für Arbeit Sie mit Jobangeboten (die Sie vermutlich sowieso nicht wahrnehmen können) in Ruhe lassen.




