ALG I: Ortsabwesenheit vor der Arbeitslosigkeit muss nachträglich genehmigt werden

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Arbeitslose müssen sich dem Jobcenter gegenüber für etwaige Arbeitsvermittlungen oder Maßnahmen verfügbar halten und dürfen ihren Wohnort nur mit Genehmigung der Arbeitsagentur verlassen, sonst werden Leistungen gestrichen. Wie sieht es aber aus, wenn die Ortsabwesenheit bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit begann. Damit hat sich das Sozialgericht Stuttgart befasst.

Zustimmung der Agentur für Arbeit bei Ortsabwesenheit nötig

Wenn Arbeitslose sich für längere Zeit von ihrem üblichen Wohnort entfernen, benötigen sie dazu eine Genehmigung der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter, wenn sie von Hartz IV betroffen sind. Dahinter verbirgt sich die Pflicht der Betroffenen, sich für Maßnahmen oder vermittlungsangebote verfügbar zu halten.

Was passiert aber, wenn die Betroffenen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ortsabwesend waren, brauchen sie dann eine nachträgliche Genehmigung der Arbeitsagentur? Damit hat sich das Sozialgericht Stuttgart befasst. In dem Fall ging es um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld, weil der Betroffene die letzten zwei Wochen seiner Beschäftigungszeit im Ausland verweilte, dort erkrankte und daher nach Eintritt der Arbeitslosigkeit weiterhin ortsabwesend war.

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Nachträgliche Genehmigung bei ungeplanter Ortsabwesenheit zu Beginn der Arbeitslosigkeit notwendig

Das Sozialgericht Stuttgart ist in seinem Urteil (Az.: S 16 Al 6336/18) zu der Feststellung gekommen, dass eine Genehmigung durch die Arbeitsagentur tatsächlich notwendig ist, selbst wenn die Rückkehr zum gewöhnlichen Aufenthaltsort vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eigentlich geplant war, aber wegen einer Erkrankung nicht realisiert werden konnte. Dann müsse die Zustimmung nachgeholt werden, so die Richter, und zwar sobald der Betroffene wisse, dass die Rückreise sich verzögern wird.

Die Regelung des § 146 SGB III gelte auch, wenn der Betroffene nicht bereits zum Zeitpunkt der Erkrankung arbeitslos gewesen sei, so die Richter. Welche Konsequenzen das hinsichtlich der Entscheidungswillkür der Agentur für Arbeit bei der Entscheidung über die nachträgliche Bewilligung hat, ist unklar.

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