Geldgeschenke werden von den Sozialbehรถrden besonders reglementiert. Schnell entsteht der Verdacht, dass keine Hilfsbedรผrftigkeit mehr besteht, weshalb auch die Sozialgesetze sehr regide ausgelegt sind.
Wer nรคmlich Geld geschenkt bekommt und Sozialleistungen wie Bรผrgergeld, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe bezieht, sollte die Geldgeschenke besser nicht auf das eigene Konto รผberweisen lassen. Denn dann schauen die Sozialbehรถrden genau hin und kรผrzen die Leistungen, auch wenn die Zuwendungen sehr gering waren.
Sozialbehรถrde moniert รberweisung zum Weihnachtsfest
50 Euro zu Weihnachten, ein Zuschuss fรผr ein dringend benรถtigtes T-Shirt und andere kleine Zuwendungen. Wer von Sozialleistungen leben muss, ist fรผr jede kleine Zuwendung aus dem Familien- und Freundeskreis dankbar.
Die Sozialbehรถrden hingegen nicht, wie Dr. Onur Ocak, Volljurist bei der Gewerkschaft “ver.di”, auf der Social-Media-Plattform “Twitter” zeigt.
Bezieher/innen von Leistungen wie Grundsicherung oder Bรผrgergeld mรผssen der Behรถrde Kontoauszรผge vorlegen, um nachzuweisen, dass sie รผber kein weiteres Einkommen verfรผgen.
“Bei Durchsicht ihrer Kontoauszuรผge sind uns folgende Gutschriften aufgefallen: Frohe Weihnachten: 50 Euro”. Das schreibt das Sozialamt der Stadt Kรถnigswinter an einen Rentner, der wegen zu geringer Rente auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen ist.
Und weiter: “Ich mache Sie daruf aufmerksam, das die oben genannten Gutschriften als Einkommen nach ยง 82 SGB XII zu werten und entsprechend anzurechnen sind.”
In einer Stellungnahme soll der Betroffene nun “nachweisen”, warum er eine Zuwendung zum Weihnachtsfest erhalten hat.
Maximal 50 Euro pro Jahr sind anrechnungsfrei
Auch Leistungsempfรคnger kรถnnen Weihnachtsbeihilfen erhalten. Allerdings gilt hier nur ein Freibetrag von 50 Euro. Alles, was darรผber hinausgeht, wird von der Behรถrde als Einkommen angerechnet und die Regelleistungen entsprechend gekรผrzt.
Geschenke an Leistungsberechtigte kรถnnen vom Jobcenter angerechnet werden, wenn sie in Form von Geld, nicht aber in Form von Sachleistungen gewรคhrt werden. Die Unterscheidung ergibt sich aus ยง 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
“Als Einkommen sind Einnahmen in Geld (…) zu berรผcksichtigen. Ausgenommen sind nur Sachen, die im Rahmen einer Beschรคftigung zuflieรen (ยง11 Abs1 S2 SGB II). Mehr dazu auch hier: Dann werden Geschenke vom Jobcenter angerechnet.
Freunde oder Verwandte sollten also lieber Sachleistungen verschenken, als das Geld auf das Konto des Leistungsempfรคngers zu รผberweisen. “Manchmal ist Bares auch Wahres”, sagt hingegen Sebastian Bertram von Gegen-Hartz.de.
Dr. Onur Ocak empรถrt sich auf Twitter: “So knallhart werden Taransferleistungsbezieher kontrolliert. Auf der Gegenseite ist das Vermรถgen der Reichen ein gut gehรผtetes Geheimnis.”
Warum nicht auch mal ein Auge zudrรผcken?
Warum aber kann die Sachbearbeiterin im Sozialamt nicht darรผber hinwegsehen? Es ist doch offensichtlich, dass der Rentner trotz der kleinen Zuwendung zu Feiertagen wie Weihnachten hilfebedรผrftig ist.
“Das ist das Problem mit der Agenda 2010, die Verwaltung ist ins Unermessliche aufgeblรคht worden. Frรผher konnte der Sachbearbeiter sagen, lass ihm die Mark mehr.
Heute werden 50 Euro Verwaltungskosten generiert, um dem eh schon armen Menschen den Euro noch wegzunehmen”, kommentiert ein User auf Twitter und gibt damit gleichzeitig die Antwort, warum Sachbearbeiter in den Behรถrden nicht auch mal ein Auge zudrรผcken kรถnnen.
รbrigens: Erwerbsunfรคhige und alte Menschen werden hier ganz klar gegenรผber Bรผrgergeld-Beziehern (und den Angehรถrigen derer Bedarfsgemeinschaft) schlechter gestellt. Der geschenkte 100โฌ-Gutschein ist als Sache im Bรผrgergeld anrechnungsfrei, bei der Grundsicherung aber in Hรถhe des Wertes anzurechnen.
Bรผrgergeld:
Keine รnderung = + 100โฌ in der Kasse.
Grundsicherung:
100โฌ weniger im nรคchsten Monat = 0โฌ in der Kasse.