Zweiter Heizkostenzuschuss – Wohngeld, Bafög oder Bürgergeld: Wer hat jetzt einen Anspruch?

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Weil die Heizkosten weiterhin steigen, hat die Bundesregierung einen zweiten Heizkostenzuschuss auf den Weg gebracht. Profitieren sollen alle finanziell schwachen Haushalte, die keine Bürgergeld oder Sozialhilfe Leistungen erhalten. Die Begründung: Beim Bürgergeld werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft – sofern diese als angemessen vom Jobcenter angesehen werden – übernommen.

Um die Preissteigerungen abzufedern, hat das Bundeswirtschaftsministerium einen zweiten Heizkostenzuschuss beschlossen. Wer darauf Anspruch hat und wann dieser gezahlt werden soll, beinhaltet dieser Artikel.

Rund zwei Millionen Menschen haben einen Anspruch

Rund zwei Millionen Menschen in Deutschland sollen von dem zweiten Heizkostenzuschuss profitieren, berichtet das Wirtschaftsministerium.

Allerdings sollen Bürgergeld Bezieher (ehemals Hartz IV) davon ausgeschlossen werden, da die Jobcenter die tatsächlichen Heizkosten zahlen müssen. Profitieren von dem Zuschuss sollen alle diejenigen, die keinen Bürgergeld-Anspruch haben.

Wie das Ministerium bereits Ende Januar beschloss, sollen Bezieher von Bafög und Wohngeld von dem Zuschuss profitieren können. Jetzt soll es einen zweiten, noch höheren Zuschuss für die Heizkosten geben.

Wer ist berechtigt den Heizkostenzuschuss zu erhalten?

Bei dem ersten Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 Euro hatte die Bundesregierung auf die in die höher schnellenden Heizkosten reagiert. Nun sollen Bezieher vom Wohngeld, Auszubilende und Studenten im Bafög Bezug einen zweiten Zuschuss erhalten. Damit will das Wirtschaftsministerium gewährleisten, dass auch sozial schwächer gestellte Menschen nicht in einer kalten Wohnung sitzen müssen.

  • Wohngeld Bezieher
  • Studenten, die Bafög berechtigt sind oder andere staatliche Förderungen erhalten
  • Auszubildende die Bafög oder andere Sozialleistungen beziehen

Die Einschränkungen gibt es beim Heizkostenzuschuss

Wichtig dabei ist, dass nach Angaben des Ministeriums die Berechtigten mindestens einen Monat zwischen September und Dezember 2022 eine Bewilligung auf Wohngeld, Bafög oder anderer staatlicher Förderungen vorweisen kann. Wer also erst im Januar eine Bewilligung vorweisen kann, bleibt vom Zuschuss ausgeschlossen.

Wie viel Heizkostenzuschuss wird gezahlt?

Studenten und Auszubildende sollen pauschal 345 Euro erhalten. Bei Wohngeld-Beziehern richtet sich der Zuschuss nach der Größe des Haushalts.

  • Studenten und Auszubildende erhalten einen Pauschalbetrag von 345 Euro
  • Ein Wohngeld Bezieher im Single Haushalt 415 Euro
  • Wohngeld Bezieher, die zu zweit leben 540 Euro
  • Für jedes weitere Mitglied eines Wohngeld berechtigten Haushalts kommen noch einmal 100 Euro dazu.

Demnach bekommen Wohngeld-Bezieher mindestens eine Zuschuss für die Heizkosten in Höhe von 685 Euro (Zuschuss 1 und 2). Mit einem Mindestbetrag von 345 Euro können Studierende und Auszubildende im Bafög Bezug rechnen.

Muss der Heizkostenzuschuss extra beantragt werden

Der Heizkostenzuschuss wird automatisch gezahlt, wenn die oben erwähnten Vorraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass nicht extra ein Antrag hierfür gestellt werden muss. Das Geld wird auf das Konto überwiesen, dass vom Bafög Amt oder der Wohngeldstelle bekannt ist.

Wann wird der Heizkostenzuschuss gezahlt?

Eigentlich war geplant, dass der Zuschuss bis Ende 2022 gezahlt wird. Das musste verschoben werden. Einige Berechtigte werden den Zuschuss bereits erhalten haben, da die ersten Auszahlungen Ende Januar begonnen haben. Nach Angaben des Deutschen Städtetags sollen weitere Auszahlungen im Laufe des Februars 2023 stattfinden.

Was tun, wenn der Zuschuss nicht gezahlt wurde?

Entweder sind die Vorraussetzungen, wie oben erwähnt, nicht gegeben. Falls die Vorraussetzungen gegeben sind,  sollten Betroffene sich schriftlich an die Wohngeld-Stelle oder an das Bafög-Amt wenden und auf den Rechtsanspruch hinweisen. Wichtig ist hierbei auch eine Fristsetzung.

Was tun Bürgergeld-Bezieher, wenn die Heizkosten nicht als angemessen gelten?

Für Bürgergeld-Bezieher  (Hartz IV) und Sozialhilfe Beziehende übernehmen die Jobcenter bzw. die Sozialämter die “tatsächlichen Heizkosten”, wenn diese als “angemessen” seitens der Leistungsbehörde bewertet werden.

Die Ämter dürfen nur dann nicht die Heizkosten übernehmen, “wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen”, wie das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 36/08 R) urteilte.

Die Leistungsbehörde ist bei einem Verdacht von zu hohen Heizkosten dazu angehalten, den Einzelfall zu prüfen. Allerdings muss die Angemessenheit nur anhand der verbrauchten Energiemenge zu prüfen und nicht am geforderten Heizkostenpreis, wie auch hier in einem weiteren Urteil das Bundessozialgericht (B 14 AS 60/12 R) urteilte.

Auch Nachforderungen müssen die Jobcenter akzeptieren

Das umfasst die Übernahme der Abschlagszahlungen, der Nachforderung am Ende des Abrechnungszeitraums als auch die einmalige Beschaffung von Brennstoffen, wie z.B. die Befüllung des Öltanks.

Daher sind bei Heizenergiekosten, die aufgrund eines sehr hohen Energieverbrauchs entstanden sind, auch diese in tatsächlicher Höhe zu bewerten (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II, § 141 Abs. 3 SGB XII).

Und wenn das Jobcenter nicht voll zahlt?

Wenn sich die Jobcenter weigern, kann dieser Ratgeber helfen, die Ansprüche dennoch durchzusetzen.