Wichtige Änderungen beim Sozialrecht (SGB I) ab 2026

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Zum Jahreswechsel 2026 treten mehrere Änderungen in Kraft, die in der täglichen Praxis von Sozialverwaltungen, Beratungsstellen und Leistungsberechtigten spürbare Folgen haben dürften. Betroffen sind zum einen die Frage, wie Sozialleistungen ausgezahlt werden dürfen, wenn kein Konto vorhanden ist.

Zum anderen wird beim Kindergeld eine Sonderregel eingeführt, die trotz Kontolosigkeit eine Auszahlung nur noch über eine Überweisung ermöglicht.

Hinzu kommt eine neue Regelung bei der Mitwirkung: Wo elektronische Formulare bereitstehen, “soll” die digitale Antragstellung künftig vorrangig genutzt werden. Zusammengenommen markieren die Neuregelungen eine Verschiebung im Verhältnis zwischen analogem Zugang, digitaler Verwaltung und praktischer Sicherung existenzsichernder Leistungen.

Auszahlung ohne Konto: Mehr Flexibilität, aber klare Voraussetzungen

Mit der Änderung des § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I wird der Grundsatz der Überweisung auf ein Konto zwar bekräftigt, zugleich aber wird deutlicher geregelt, wann davon abgewichen werden darf.

Geldleistungen können weiterhin kostenfrei an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt der empfangsberechtigten Person übermittelt werden, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Daneben bleibt die Möglichkeit bestehen, in eilbedürftigen Einzelfällen auszuzahlen, wenn die Auszahlung keinen Aufschub duldet. Diese Neufassung gilt ab dem 1. Januar 2026.

In der Praxis gewinnt damit eine Frage an Gewicht, die bislang häufig im Schatten allgemeiner Verwaltungsabläufe stand: Was passiert, wenn Menschen tatsächlich kein Konto nutzen können, obwohl die Regelform der Zahlung darauf ausgerichtet ist?

Kontolosigkeit ist nicht immer Ausdruck freiwilliger Entscheidung. Sie kann durch fehlende Ausweisdokumente, eine instabile Lebenssituation, Überschuldung, fehlende Meldeadresse, sprachliche Hürden oder bankseitige Ablehnungen entstehen.

Die neue Regelung verlangt einen Nachweis fehlenden Verschuldens. Das bedeutet für Betroffene: Sie müssen nachvollziehbar darlegen, weshalb ein Konto nicht eingerichtet werden kann.

Für Behörden bedeutet es umgekehrt: Es braucht praxistaugliche Maßstäbe, um diese Nachweise fair zu bewerten, ohne die Auszahlung existenzsichernder Leistungen durch überzogene Anforderungen zu verzögern.

Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber die Palette geeigneter Auszahlungsformen ausdrücklich offen lässt. Wenn kein Konto vorhanden ist, sollen Geldleistungen in anderer geeigneter Form erbracht werden können, etwa über Barscheck, Barauszahlung, Scan-Code oder Bezahlkarte.

Damit wird rechtlich nachvollzogen, was vielerorts bereits als Notlösung praktiziert wurde, nun aber auf eine klarere Grundlage gestellt werden soll. Die Auswahl der Form wird im Einzelfall zu begründen sein, auch weil unterschiedliche Instrumente unterschiedliche Risiken tragen. Barzahlungen können organisatorisch aufwendig sein und Sicherheitsfragen aufwerfen.

Schecks sind für manche Betroffene nur eingeschränkt nutzbar, weil sie typischerweise wiederum banknahe Strukturen voraussetzen. Digitale Codes setzen ein Mindestmaß an technischer Ausstattung und Verständnis voraus.

Bezahlkarten verändern die Verfügungsmacht über Leistungen, weil sie technisch und durch Akzeptanzstellen begrenzt sein können. Gerade bei existenzsichernden Leistungen ist jedoch entscheidend, dass die Leistung tatsächlich, rechtzeitig und ohne zusätzliche Hürden ankommt.

Eine besonders deutliche Grenzziehung betrifft Lebensmittelgutscheine. Diese werden als unzulässig bezeichnet, weil Gutscheine im Sozialrecht nur unter den besonderen Voraussetzungen eingesetzt werden dürfen, die etwa § 24 Abs. 2 SGB II für bestimmte Bedarfslagen vorsieht. Damit wird klargestellt, dass Kontolosigkeit nicht als Türöffner für eine pauschale „Sachleistungslogik“ taugt.

Wer Anspruch auf Geldleistungen hat, soll grundsätzlich frei darüber verfügen können, wofür diese Mittel eingesetzt werden. Das ist mehr als ein Detail, denn es berührt die Würde und Selbstbestimmung, die in der Leistungsgewährung mitschwingen: Existenzsicherung ist nicht nur Versorgung, sondern auch die Ermöglichung eines selbstbestimmten Alltags.

Infografik: Änderungen beim SGB I ab 2026

Kindergeld nur noch per Überweisung: Eine Sonderregel mit Folgewirkungen

Parallel zur Änderung im SGB I wird im Bundeskindergeldgesetz eine Ausnahme geschaffen, die gerade für kontolose Personen weitreichend ist. Der geänderte § 118 Abs. 2b BKGG bestimmt, dass Kindergeld abweichend von § 47 SGB I ausschließlich auf ein angegebenes Konto zu überweisen ist.

Auch diese Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2026. Während das SGB I für Geldleistungen also unter Umständen alternative Zahlungswege erlaubt, wird beim Kindergeld der Überweisungsweg zur allein zulässigen Form.

Auf den ersten Blick wirkt das wie eine Vereinheitlichung. Auf den zweiten Blick ist es eine Verschärfung für diejenigen, die gerade kein eigenes Konto führen können.

Der Gesetzgeber schafft allerdings einen Ausweg, ohne ihn ausdrücklich als solchen zu bezeichnen: Es muss nicht das Konto der kindergeldberechtigten Person sein. Entscheidend ist, dass ein Konto angegeben wird.

Damit wird die Überweisung auf Konten befreundeter Personen oder geeigneter Stellen möglich. Praktisch wird das in vielen Fällen eine Brückenlösung sein, etwa über Vertrauenspersonen, Beratungsstellen oder Einrichtungen, die treuhänderisch unterstützen.

Gleichzeitig entstehen neue Abhängigkeiten. Wer auf Dritte ausweichen muss, braucht stabile soziale Beziehungen oder verlässliche institutionelle Unterstützung. Fehlen diese, wird das Kindergeld zwar rechtlich geschuldet, kann aber faktisch ins Leere laufen.

Genau an diesem Punkt setzt eine weitere wichtige Aussage an: Wenn das Kindergeld wegen der Überweisungsregelung tatsächlich nicht zufließt, darf es in anderen Leistungssystemen nicht als Einkommen angerechnet werden, weder im SGB II noch im SGB XII oder im Asylbewerberleistungsgesetz, ebenso wenig bei Wohngeld oder Kinderzuschlag.

Das ist eine Konsequenz, die auf ein grundlegendes sozialrechtliches Prinzip zurückgeht: Einkommen ist im Regelfall nur das, was real zur Verfügung steht und den Lebensunterhalt tatsächlich mindern kann.

Wird Kindergeld „nur auf dem Papier“ fiktiv unterstellt, obwohl es faktisch nicht ankommt, würde das Leistungsberechtigte doppelt treffen, weil sie weniger Sozialleistungen erhielten, ohne das Kindergeld nutzen zu können.

Diese Nichtanrechnung führt gleichzeitig zu Folgewirkungen für öffentliche Haushalte und die Verwaltungspraxis. Wenn Kindergeld nicht zufließt und deshalb nicht angerechnet werden darf, steigen die auszugleichenden Leistungen in Grundsicherungssystemen, beim Wohngeld oder beim Kinderzuschlag.

Damit wird ein Teil der beabsichtigte Logik, Kindergeld als vorrangige Familienleistung zu behandeln, durch die Realität der Auszahlungstechniken begrenzt.

Für Familien bedeutet das vor allem: Es wird entscheidend sein, ob die Auszahlung organisatorisch gelingt.

Für Behörden und Familienkassen bedeutet es: Sie müssen stärker prüfen, ob Zufluss tatsächlich stattgefunden hat, wenn es um die Anrechnung in anderen Systemen geht. Diese Schnittstellen sind erfahrungsgemäß fehleranfällig und konfliktträchtig, weil unterschiedliche Behörden unterschiedliche Informationsstände und Verfahren haben.

Digitale Mitwirkungspflicht: „Sollen“ als Regel, aber nicht als Zwang

Am 22. Januar 2026 tritt eine Änderung in Kraft, die den Alltag von Antragstellenden und Verwaltungen in einer anderen Dimension berührt. In § 60 Abs. 2 SGB I wird ergänzt, dass Antragsvordrucke, soweit sie als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder an einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, vorrangig benutzt werden sollen.

Die Formulierung wirkt auf den ersten Blick unscheinbar, hat aber juristisch und praktisch Gewicht, weil sie eine Richtung vorgibt: Die digitale Antragstellung wird zum Regelfall, wenn entsprechende Zugänge bereitstehen.

Gleichzeitig ist das verwendete Wort „sollen“ von Bedeutung. Im Verwaltungsrecht kennzeichnet es typischerweise eine Regel, von der bei besonderen Umständen abgewichen werden darf. Das ist mehr als sprachliche Feinheit.

Es besagt, dass die Digitalisierung nicht als starres Zugangstor konstruiert werden soll. Wer die digitale Nutzung nicht leisten kann, soll nicht automatisch als mitwirkungsunwillig gelten. Der Text weist ausdrücklich auf Personengruppen hin, bei denen eine Ausnahme naheliegt, etwa Menschen ohne tatsächlichen Zugang zu digitalen Verfahren.

Dazu gehören nicht nur fehlende Kenntnisse, sondern auch innere Blockaden, Analphabetismus, hohes Alter oder gesundheitliche Einschränkungen wie Sehprobleme. Ebenso umfasst sind Personen, denen die notwendigen Endgeräte fehlen.

In diesen Fällen kommt ergänzend § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ins Spiel, der Grenzen der Mitwirkung setzt. Mitwirkung entfällt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Genau hier wird sich entscheiden, ob die Neuregelung zu einem Modernisierungsschub ohne soziale Nebenwirkungen wird oder ob sie neue Hürden erzeugt.

Denn in der Realität sind digitale Portale und Formulare oft nicht selbsterklärend, nicht barrierearm, gelegentlich instabil und in ihrer Bedienung anspruchsvoll. Schon kleine Hürden, ein fehlender Zugangscode, ein nicht kompatibles Endgerät, eine unklare Fehlermeldung oder die Notwendigkeit, Dokumente digital aufzubereiten, können dazu führen, dass Anträge scheitern oder verzögert werden.

Bei existenzsichernden Leistungen kann Verzögerung schnell zu Mietrückständen, Energiesperren oder akuten Versorgungslücken führen.

Für die Verwaltungen bedeutet die „Soll“-Regelung zugleich, dass sie ihre Verfahren sauber dokumentieren und ihre Beratungsangebote ausbauen müssen. Wenn digitale Nutzung vorrangig sein soll, braucht es analoge Alternativen, die tatsächlich funktionieren, und Personal, das Menschen durch den Prozess begleitet. Andernfalls verschiebt sich das Risiko von Verfahrensabbrüchen einseitig auf Antragstellende, die ohnehin häufig in belasteten Lebenssituationen sind.

Analog bleibt unverzichtbar: Digitalisierung darf nicht zur Zugangsschranke werden

Das Fazit, das sich aus den Änderungen ableiten lässt, ist eindeutig: Soziale Leistungen, insbesondere existenzsichernde Leistungen, müssen weiterhin einen analogen Zugang gewährleisten. D

Das ist nicht nur eine Frage von Service, sondern von rechtsstaatlicher Gleichbehandlung.

Wo der Staat Ansprüche normiert, muss er Wege offenhalten, diese Ansprüche praktisch zu realisieren. Menschen, die digitale Verfahren nicht nutzen können, dürfen nicht in eine Lage geraten, in der ihre Existenzsicherung faktisch von technischer Ausstattung, Medienkompetenz oder Unterstützungsnetzwerken abhängt.

Gleichzeitig formuliert die Gesetzeslogik einen Anspruch an den Gesetzgeber und die Verwaltung: Wenn digitale Zugänge eingefordert werden, müssen auch die Voraussetzungen stimmen. Dazu gehört die Bereitstellung barrierearmer, für Dritte handhabbarer Software und Portale im Sinne des § 17 Abs. 1 SGB I, der auf eine verständliche und zugängliche Ausgestaltung von Sozialleistungen zielt.

Dazu gehört ebenso die Frage, wie Menschen an die notwendige Technik kommen, wenn sie sie nicht besitzen. Die nüchterne Realität lautet: Aus existenzsichernden Regelleistungen lässt sich die Anschaffung zusätzlicher Geräte, die Finanzierung stabiler Internetzugänge oder die laufende Wartung und Erneuerung von Technik nicht selbstverständlich bestreiten, erst recht nicht, wenn gleichzeitig steigende Lebenshaltungskosten den Spielraum weiter einengen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine alleinerziehende Mutter beantragt Anfang Februar 2026 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil sie nach einer Trennung kurzfristig aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen musste. Sie hat derzeit kein eigenes Konto, weil ihr Ausweis abgelaufen ist und die Bank deshalb keine Kontoeröffnung zulässt. Das Jobcenter bewilligt die Leistung, kann aber nicht auf ein Konto überweisen.

Die Mutter legt die Bestätigung vor, dass die Kontoeröffnung aus Gründen scheitert, die sie nicht zu vertreten hat. Daraufhin zahlt die Behörde die Leistung ausnahmsweise in einer anderen geeigneten Form aus, etwa als Barauszahlung oder über eine Bezahlkarte, damit Miete und Lebensmittel unmittelbar gesichert werden können. Ein Vorschlag, stattdessen Lebensmittelgutscheine zu geben, wird verworfen, weil dafür in diesem Fall keine rechtliche Grundlage besteht.

Gleichzeitig läuft das Kindergeld weiter, doch die Familienkasse darf ab 1. Januar 2026 nur noch auf ein Konto überweisen. Die Mutter kann deshalb das Konto ihrer Schwester angeben, damit das Kindergeld zumindest praktisch zufließt. Hätte sie niemanden, dessen Konto sie nutzen kann, würde das Kindergeld faktisch nicht bei ihr ankommen. In diesem Fall dürfte das Jobcenter das Kindergeld nicht als Einkommen anrechnen, weil es ihr tatsächlich nicht zufließt, und müsste entsprechend höhere Leistungen zahlen.

Den Antrag selbst erhält sie im Jobcenter auch digital. Die Sachbearbeitung weist darauf hin, dass der Online-Antrag vorrangig genutzt werden soll, weil das Formular im Netz verfügbar ist. Weil die Mutter aber kein geeignetes Gerät besitzt und zudem akut unter Stress steht, füllt sie den Antrag vor Ort in Papierform aus. Das Jobcenter akzeptiert dies, weil in ihrer Situation ein wichtiger Grund vorliegt und die digitale Nutzung nicht zum Ausschluss vom Verfahren führen darf.

Fazit

Die Rechtsänderungen schaffen keine vollständig neue Welt, sie schärfen jedoch die Konturen. Bei Geldleistungen wird Kontolosigkeit stärker als praktischer Ausnahmefall anerkannt, der nicht automatisch in eine sachleistungsähnliche Versorgung drängen darf.

Beim Kindergeld wird der Überweisungsweg zur einzig zulässigen Form, was neue Abhängigkeiten erzeugen kann, zugleich aber mit der Nichtanrechnung bei fehlendem Zufluss eine Schutzlinie in anderen Leistungssystemen nach sich zieht. Und bei der Mitwirkung wird die Digitalisierung als Regelfall stärker betont, ohne den analogen Weg vollständig zu schließen, sofern Ausnahmen nachvollziehbar begründet sind.

Quelle: Harald Thomé, Tacheles e.V., Änderungen SGB I