Beim Wohngeld geht es nicht nur darum, wie viel Geld monatlich „reinkommt“, sondern darum, welche Einnahmen rechtlich als wohngeldrechtliches Einkommen zählen. Genau hier entstehen viele Missverständnisse: Manche Zahlungen wirken wie Einkommen, sind aber zweckgebunden oder rechtlich ausdrücklich ausgenommen.
Andere Leistungen sind steuerfrei und werden dennoch berücksichtigt, weil das Wohngeldrecht dafür eigene Regeln hat.
Wer verstehen will, was beim Wohngeld nicht angerechnet werden darf, muss deshalb zwischen drei Dingen unterscheiden: Einnahmen, die gar nicht als Einkommen zählen, Einnahmen, die zwar existieren, aber für das Wohngeld ausgenommen sind, und Beträge, die zwar grundsätzlich zählen, aber durch Abzüge und Freibeträge wieder gemindert werden.
Inhaltsverzeichnis
Erster Grundsatz: Angeben müssen Sie alles – auch wenn es später nicht zählt
In der Praxis ist wichtig: Die Wohngeldbehörde erwartet, dass alle Einkünfte und Zuflüsse offengelegt werden, unabhängig davon, ob sie am Ende in die Berechnung eingehen.
Das ist nicht Schikane, sondern eine Folge der Systematik: Erst nach Prüfung kann entschieden werden, was anzurechnen ist und was nicht. Mehrere Behörden-Merkblätter formulieren das sehr klar: Die Sachbearbeitung prüft anhand Ihrer Angaben, ob und in welcher Höhe Einnahmen anzusetzen sind; die Beispiele in solchen Hinweisen sind ausdrücklich nicht vollständig.
Auch in Erläuterungen zu Wohngeldanträgen wird betont, dass Einnahmen in Geld und Geldeswert anzugeben sind, ohne Rücksicht auf die Quelle und unabhängig davon, ob sie wohngeldrechtlich berücksichtigt werden. Wer hier vorschnell weglässt, riskiert Rückfragen, Verzögerungen und im schlechtesten Fall Rückforderungen.
Zweiter Grundsatz: Steuerfrei heißt nicht automatisch „anrechnungsfrei“ – aber die Liste ist begrenzt
Das Wohngeld orientiert sich beim Einkommen an den steuerpflichtigen positiven Einkünften und ergänzt diese um bestimmte steuerfreie Einnahmen.
Für die Frage „Was darf nicht angerechnet werden?“ ist der Umkehrschluss entscheidend: Steuerfreie Einnahmen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Wohngeldrecht ausdrücklich als anzurechnende steuerfreie Einnahmen genannt sind.
Fehlt eine steuerfreie Leistung in dieser Aufzählung, darf sie nicht als Einkommen angesetzt werden. In amtlichen FAQ wird das sehr greifbar gemacht: Dort wird ausdrücklich erklärt, dass alle steuerfreien Einnahmen, die nicht in der einschlägigen Vorschrift aufgeführt sind, nicht angerechnet werden dürfen; als Beispiele werden Kindergeld und Erziehungsgeld genannt.
Familienleistungen: Kindergeld ist ein typisches Beispiel für „nicht anzurechnen“
Kindergeld gehört zu den Leistungen, bei denen viele Antragstellende mit einer Anrechnung rechnen, weil es regelmäßig fließt und Haushaltskassen spürbar entlastet.
Wohngeldrechtlich ist aber entscheidend, ob es als anzurechnende steuerfreie Einnahme ausdrücklich erfasst ist. In behördlichen Wohngeld-Erläuterungen wird Kindergeld gerade als Beispiel dafür genannt, dass eine steuerfreie Einnahme nicht angerechnet werden darf, wenn sie nicht im Katalog der anzurechnenden steuerfreien Einnahmen steht. Ähnlich wird in derselben Quelle auch Erziehungsgeld als Beispiel genannt.
Untervermietung und Mitbewohner: Geld, das den Wohnraum „intern“ finanziert, zählt nicht immer
Ein weiterer Bereich, der oft überrascht, sind Zahlungen rund um das Wohnen selbst. Das Wohngeldrecht nimmt bestimmte Einnahmen ausdrücklich aus dem Jahreseinkommen heraus, wenn sie unmittelbar den Wohnraum betreffen, für den Wohngeld beantragt wird.
Dazu gehören insbesondere Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird. Ebenfalls ausgenommen ist das Entgelt, das eine Person zahlt, die den Wohnraum im Sinne der einschlägigen Regelungen „mitbewohnt“.
Die Idee dahinter ist vereinfacht: Wohngeld soll nicht dadurch „weggekürzt“ werden, dass innerhalb des konkreten Wohnarrangements Geld für denselben Wohnraum bewegt wird, für den gerade der Zuschuss beantragt ist.
Pflege und Behinderung: Pflegegeld, Blindengeld und ähnliche Leistungen sind häufig privilegiert
Gerade bei Pflege und Behinderung gibt es mehrere Einnahmenarten, die im Wohngeldverfahren typischerweise nicht angerechnet werden. Kommunale Informationsseiten nennen als Beispiele, dass Pflegegeld, das für Sie oder ein Haushaltsmitglied gezahlt wird, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben kann.
Ebenfalls werden Blindengeld und Blindenhilfe als nicht anzurechnende Einnahmen aufgeführt. Weil Pflege- und Betreuungsarrangements sehr unterschiedlich gestaltet sein können, lohnt sich hier besondere Sorgfalt: Entscheidend ist, wem die Leistung zufließt, wofür sie gedacht ist und ob sie als zweckgebunden behandelt wird.
In der Praxis kann derselbe Geldfluss je nach Konstellation unterschiedlich bewertet werden; deshalb ist es sinnvoll, Bewilligungsbescheide und Zweckbestimmungen vollständig einzureichen, statt nur Beträge zu nennen.
Einnahmen die beim Wohngeld angerechnet werden
| Einnahmenart | Darf beim Wohngeld als Einkommen angerechnet werden? |
|---|---|
| Arbeitslohn und Gehalt (auch Minijob) | Ja. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen. |
| Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbe | Ja. Maßgeblich sind die positiven Einkünfte, typischerweise nach steuerrechtlicher Ermittlung. |
| Renten und Pensionen (gesetzlich, betrieblich, privat; Versorgungsbezüge) | Ja. Renten und Versorgungsbezüge werden in der Regel berücksichtigt, abzüglich der vorgesehenen Abzugsbeträge. |
| Arbeitslosengeld I | Ja. Leistungen als Ersatz für Erwerbseinkommen zählen im Wohngeldverfahren grundsätzlich mit. |
| Krankengeld und vergleichbare Entgeltersatzleistungen | Ja. Solche Zahlungen werden typischerweise als Einkommen angesetzt. |
| Kurzarbeitergeld und ähnliche Leistungen | Ja. Auch diese Leistungen werden im Regelfall in die Einkommensberechnung einbezogen. |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (außer Sonderfall „Teil des eigenen Wohngeld-Wohnraums“) | Ja. Mieteinnahmen und Pachteinnahmen zählen grundsätzlich, soweit keine ausdrückliche Ausnahme greift. |
| Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen) | Ja. Erträge aus Kapitalvermögen werden regelmäßig als Einkommen berücksichtigt. |
| Unterhaltszahlungen (zum Beispiel Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) | Ja. Laufende Unterhaltsleistungen können als Einkommen zählen, abhängig von der konkreten Rechtsgrundlage und Ausgestaltung. |
| Einmalige Einnahmen (zum Beispiel Abfindungen, Prämien, Nachzahlungen), soweit sie dem Bewilligungszeitraum zugeordnet werden | Ja. Einmalzahlungen können anteilig oder nach den gesetzlichen Zurechnungsregeln berücksichtigt werden. |
| Sachbezüge und geldwerte Vorteile (zum Beispiel Dienstwagen zur privaten Nutzung) | Ja. Vorteile in Geldeswert können als Einkommen einfließen, wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. |
| Steuerfreie Einnahmen, soweit sie im Wohngeldrecht ausdrücklich als anzurechnend genannt sind | Ja. Steuerfreiheit schützt nicht automatisch vor Anrechnung; entscheidend ist, ob die Einnahme im Katalog der anzurechnenden steuerfreien Einnahmen erfasst ist. |
Ehrenamt und Aufwandsentschädigungen: Nicht alles, was „extra“ gezahlt wird, erhöht das Wohngeld-Einkommen
Viele Menschen erhalten kleine oder mittlere Aufwandsentschädigungen, etwa für ehrenamtliche Tätigkeiten. In kommunalen Wohngeldinformationen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu einer genannten Jahresgrenze unberücksichtigt bleiben können.
Das ist wohngeldrechtlich besonders relevant, weil solche Zahlungen häufig regelmäßig erfolgen und damit auf den ersten Blick wie „zusätzliches Einkommen“ wirken, obwohl sie rechtlich als Ausgleich für Aufwand gedacht sind.
Auch hier gilt: Die genaue Einordnung hängt an der Steuerfreiheit, der Rechtsgrundlage und der konkreten Ausgestaltung; die Unterlagen sollten deshalb so eingereicht werden, dass die Behörde die Steuerfreiheit und den Zweck erkennen kann.
Darlehen: Geldzufluss ja – Einkommen nein
Ein Klassiker im Wohngeldverfahren sind Darlehen, gleich ob von Banken, von Verwandten oder aus Förderprogrammen. Darlehen erhöhen zwar kurzfristig die Liquidität, aber sie sind keine Einnahme, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dauerhaft verbessert, weil eine Rückzahlungspflicht besteht.
Deshalb werden Darlehen in kommunalen Wohngeldhinweisen ausdrücklich als Beispiel für Einnahmen genannt, die bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. In der Praxis kommt es darauf an, dass es sich tatsächlich um ein Darlehen handelt und nicht um eine „versteckte“ Unterstützung ohne Rückzahlungsabrede; ein einfacher Vertrag oder nachvollziehbare Rückzahlungsmodalitäten können hier entscheidend sein.
Schmerzensgeld: Nicht als Vermögen – und als Einkommen nur in engen Grenzen
Schmerzensgeld ist ein besonders sensibler Bereich, weil es dem Ausgleich immaterieller Schäden dient und nicht der laufenden Lebensführung. In kommunalen Wohngeldinformationen wird Schmerzensgeld ausdrücklich als Vermögensposition genannt, die nicht zum Vermögen zählt.
Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung, wie fein die Abgrenzung sein kann: Während das Schmerzensgeld selbst typischerweise nicht als Einkommen behandelt wird, können Erträge daraus, etwa Zinsen, als Einkommen gelten. Mehrere Gerichtsentscheidungen haben diese Trennung deutlich gemacht, indem sie Schmerzensgeldzahlungen anders bewerten als die daraus entstehenden Kapitalerträge.
Wer Schmerzensgeld erhalten hat, sollte deshalb nicht nur die Zahlung selbst, sondern auch die Anlageform und die daraus resultierenden Erträge transparent machen, damit klar getrennt werden kann, was ausgenommen ist und was nicht.
Vermögen: Was nicht als Vermögen zählt, kann den Wohngeldanspruch retten
Neben dem Einkommen spielt Vermögen beim Wohngeld vor allem als Ausschlussgrund eine Rolle, wenn es als erheblich und verwertbar gilt. Umso wichtiger ist die Frage, was ausdrücklich nicht als Vermögen gilt. In kommunalen Informationen wird als nicht zu berücksichtigendes Vermögen unter anderem selbst genutztes Wohneigentum genannt.
Ebenfalls werden bestimmte Formen der Altersvorsorge beschrieben, bei denen eine vorzeitige Verwertung vertraglich ausgeschlossen ist oder die staatlich gefördert sind und nicht einfach „gezogen“ werden können.
Zusätzlich werden zweckgebundene Mittel für Bestattungskosten bis zu einem genannten Betrag sowie ein angemessenes Kraftfahrzeug als Beispiele genannt, die nicht in die Vermögensbetrachtung fallen. Auch Schmerzensgeld taucht in diesem Zusammenhang als ausdrücklich nicht zu berücksichtigende Position auf. Parallel dazu nennen Verbraucherinformationen regelmäßig Orientierungswerte dafür, ab wann Vermögen als „zu hoch“ gelten kann; häufig wird dabei mit Beträgen gearbeitet, die sich an der Verwaltungspraxis orientieren.
Wohnkosten-Seite: Was bei der Miete nicht zählt, ist keine „verdeckte Einkommensanrechnung“
Manchmal wird „nicht angerechnet“ mit der falschen Seite der Rechnung verwechselt. Beim Wohngeld gibt es nämlich nicht nur die Einkommensseite, sondern auch die Frage, welche Wohnkosten als zuschussfähig gelten.
Wenn bestimmte Kostenarten nicht zur Miete gezählt werden, ist das keine Einkommensanrechnung, sondern eine Begrenzung auf die förderfähigen Wohnkosten. In behördlichen Wohngeld-Erläuterungen wird beispielsweise deutlich zwischen Kosten unterschieden, die zur Miete gehören, und solchen, die nicht dazugehören.
Als nicht zur Miete gehörend werden dort insbesondere Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser sowie die Haushaltsenergie genannt. Das führt in der Praxis dazu, dass hohe Energieausgaben nicht automatisch zu höherem Wohngeld führen, weil sie nicht in derselben Weise als zuschussfähige Miete angesetzt werden.
Wichtige Abgrenzung: „Nicht anrechnen“ ist etwas anderes als „Abzüge und Freibeträge“
Viele Haushalte verlieren Wohngeld nicht, weil etwas „falsch angerechnet“ wurde, sondern weil sie Abzüge und Freibeträge nicht ausschöpfen. Das ist ein anderer Mechanismus: Bestimmte Beträge werden nicht deshalb ignoriert, weil sie verboten anzurechnen wären, sondern weil das Gesetz bei der Einkommensberechnung pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherung vorsieht oder weil Freibeträge das Gesamteinkommen mindern.
Kommunale Hinweise nennen hier etwa pauschale Abzüge, wenn Steuern gezahlt werden oder wenn Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen, und verweisen außerdem darauf, dass Werbungskosten oder bestimmte Freibeträge das berücksichtigte Einkommen senken können. Inhaltlich ist das wichtig, weil es die Antwort auf die Alltagsfrage verändert: Nicht jede Entlastung kommt daher, dass eine Einnahme „nicht zählt“, sondern oft daher, dass die Einnahme zwar zählt, aber anschließend gemindert wird.
Was Sie praktisch mitnehmen sollten
Wer beim Wohngeld vermeiden will, dass unzulässige Anrechnungen passieren oder zulässige Ausnahmen übersehen werden, sollte die eigene Situation entlang der Zweckbindung prüfen: Handelt es sich um eine Leistung, die erkennbar für einen bestimmten Zweck gedacht ist, etwa Pflege, Behinderungsausgleich oder Aufwandserstattung, dann stehen die Chancen gut, dass sie ganz oder teilweise privilegiert ist.
Bei typischen Familienleistungen wie Kindergeld ist die Lage ebenfalls häufig günstiger, weil sie in behördlichen Erläuterungen ausdrücklich als Beispiel für nicht anzurechnende steuerfreie Einnahmen auftauchen kann. Bei Schmerzensgeld lohnt es sich, besonders sorgfältig zwischen der Zahlung selbst und den Erträgen daraus zu trennen.
Und bei Darlehen sollte die Rückzahlungspflicht dokumentiert sein, damit ein Zufluss nicht als versteckte Unterstützung ohne Gegenleistung missverstanden wird. Vor allem aber gilt: Alles angeben, Unterlagen sauber beifügen, Änderungen zeitnah mitteilen – damit die Behörde korrekt prüfen kann, was zählen darf und was nicht.
Quellen
Für die Pflicht, sämtliche Einkünfte anzugeben und die Prüfung durch die Wohngeldbehörde, auch wenn einzelne Einnahmen später nicht berücksichtigt werden, wurden herangezogen: Hinweise des Landes Berlin zur Antragstellung. Für die Aussage, dass steuerfreie Einnahmen nur dann anzurechnen sind, wenn sie im Katalog aufgeführt sind, und dass nicht aufgeführte steuerfreie Einnahmen – ausdrücklich genannt werden Kindergeld und Erziehungsgeld – nicht angerechnet werden dürfen, wurde herangezogen: Wohngeld-FAQ des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für die Erläuterung, dass Einnahmen in Geld und Geldeswert anzugeben sind, unabhängig davon, ob sie wohngeldrechtlich berücksichtigt werden, wurde herangezogen: FAQ zum Wohngeldantrag des Freistaates Sachsen.




