Pflegegeld: Pflegekasse fordert Kontoauszüge

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Wer Pflegeleistungen nutzt, kennt die Situation: Plötzlich verlangt die Pflegekasse „zur Prüfung“ Kontoauszüge, Quittungen oder Rechnungen. Viele Betroffene liefern dann aus Angst vor Leistungsstopp einfach alles. Genau das ist häufig der Fehler.

Denn Mitwirkung ist zwar Pflicht – aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist immer die Frage: Welche Daten sind für die konkrete Leistungsprüfung wirklich erforderlich?

Warum Pflegekassen überhaupt Nachweise anfordern dürfen

Pflegekassen sind Sozialleistungsträger. Sie dürfen Nachweise verlangen, wenn sie eine Leistung prüfen oder abrechnen müssen. Die rechtliche Grundlage ist die Mitwirkungspflicht: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss Tatsachen angeben und auf Verlangen Belege bzw. Urkunden vorlegen.

Daraus folgt: Quittungen und Rechnungen sind in vielen Konstellationen vollkommen normal – insbesondere bei Kostenerstattung.

Wo die Grenze liegt: „Erforderlich“ statt „alles“

Auch wenn die Pflegekasse Nachweise verlangen darf, gilt eine klare Grenze: Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zusätzlich endet Mitwirkung dort, wo sie unverhältnismäßig oder unzumutbar wird.

Das sind die wichtigsten Hebel gegen pauschale Forderungen wie „bitte ungeschwärzt alle Kontoauszüge der letzten Monate“.

Hinzu kommt: Sozialdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis. Kassen müssen besonders sorgsam mit diesen Daten umgehen und dürfen keine Datensammlung „auf Vorrat“ betreiben.

In welchen Fällen Quittungen und Rechnungen meist zulässig sind

Bei Leistungen, die über Erstattung laufen oder bei denen ein konkreter Einsatz von Mitteln nachgewiesen werden muss, sind Rechnungen und Quittungen regelmäßig der richtige Nachweis. Typisch ist das etwa beim Entlastungsbetrag: Viele Kassen erstatten erst, wenn eine Rechnung eingereicht wurde.

In solchen Fällen gilt: Die Kasse braucht in erster Linie die Rechnung mit Leistungsbeschreibung, Zeitraum, Anbieter und Betrag. Ein zusätzlicher Blick auf den gesamten Kontoverlauf ist dafür oft nicht erforderlich.

Kontoauszüge: Wann sie zulässig sein können – und wann nicht

Kontoauszüge sind besonders heikel, weil sie weit mehr preisgeben als die eine strittige Leistung: Einkaufsorte, private Zahlungen, Spenden, Mitgliedschaften oder Gesundheitsbezüge können sich indirekt herauslesen. Deshalb ist die Prüfung immer einzelfallbezogen.

Zulässig kann ein Kontoauszug sein, wenn es konkret um den Zahlungsnachweis einer bestimmten Rechnung geht und es kein milderes Mittel gibt. Dann reicht regelmäßig ein zielgenauer Nachweis: die einzelne relevante Buchung mit Datum, Empfänger und Betrag – nicht der komplette Auszug mit sämtlichen Umsätzen.

Angreifbar ist eine pauschale Vollanforderung, wenn die Kasse nicht erklärt, wofür sie welche Information braucht, oder wenn Rechnungen und Quittungen die Prüfung bereits ermöglichen.

Richtig reagieren: Was du liefern solltest – und was nicht

Eine praktikable Linie ist: Du kooperierst, aber du lieferst nur das, was für die konkrete Prüfung nötig ist.

Forderung der Pflegekasse Datensparsame, sichere Reaktion
„Bitte reichen Sie Quittungen/Rechnungen ein“ Rechnung/Quittung mit Leistungsbeschreibung und Zeitraum einreichen.
„Bitte reichen Sie zusätzlich Kontoauszüge ein“ Um Konkretisierung bitten: Welche Leistung, welcher Zeitraum, welcher konkrete Zweck? Gleichzeitig Rechnung/Quittung mitschicken.
„Bitte ungeschwärzte Kontoauszüge komplett“ Nur relevante Buchung(en) als Ausschnitt; übrige Umsätze schwärzen.
„Ohne Kontoauszüge keine Bearbeitung“ Schriftlich auf Erforderlichkeit/Datensparsamkeit hinweisen, gezielten Nachweis anbieten, Frist setzen lassen.

Schwärzen: Was du stehen lassen solltest

Schwärzen ist keine Trotzreaktion, sondern Datensparsamkeit. Nicht erforderliche Angaben dürfen unkenntlich gemacht werden, solange die Prüffrage beantwortet werden kann.

Als Faustregel gilt:

sichtbar lassen: Datum, Betrag, Empfänger oder Verwendungszweck, soweit nötig zur Zuordnung, gegebenenfalls die letzten Ziffern zur Kontozuordnung (wenn verlangt)
schwärzen: alle anderen Umsätze, Kontostände, private Verwendungszwecke, Empfänger ohne Bezug zur Leistung

Wenn die Kasse genau den Empfänger prüfen muss, etwa für den Abgleich mit einer Rechnung, darfst du den Empfänger dieser konkreten Buchung nicht unleserlich machen. Alle übrigen Empfänger schon.

Wenn die Pflegekasse mit „Leistungsstopp“ droht

Leistungen dürfen nicht „einfach so“ gestrichen werden, nur weil du nicht jeden Wunsch sofort erfüllst. Eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung setzt in der Regel voraus, dass die Kasse dich schriftlich auf die Folgen hinweist und dir eine angemessene Frist setzt. Das ist wichtig, wenn du zunächst nur datensparsame Nachweise einreichst und um Konkretisierung bittest.

FAQ

Muss ich Kontoauszüge einreichen?
Nur, wenn sie im Einzelfall wirklich erforderlich sind. Häufig reichen Rechnung und Quittung.

Muss das ungeschwärzt sein?
In der Regel nicht. Nicht erforderliche Angaben dürfen geschwärzt werden, solange der relevante Zahlungsvorgang nachvollziehbar bleibt.

Was, wenn die Kasse trotzdem komplette Auszüge fordert?
Schriftlich um Konkretisierung bitten, gezielte Ausschnitte anbieten und auf Datensparsamkeit und Erforderlichkeit verweisen. Bei Eskalation kann man die Datenschutzstelle der Kasse einbeziehen und formale Rechtsmittel prüfen.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch I: § 60 (Mitwirkung), § 65 (Grenzen der Mitwirkung), § 66 (Folgen fehlender Mitwirkung), § 35 (Sozialgeheimnis)
  • Sozialgesetzbuch X: § 67a (Erhebung von Sozialdaten)
  • Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): Informationen zu Sozialdaten/Sozialgeheimnis sowie Hinweise zur datensparsamen Vorlage von Kontoauszügen
  • Pflegeversicherung: Regelungen zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI und Abrechnungspraxis der Pflegekassen