Viele Rentner zahlen Monat für Monat spürbare Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – und wundern sich später, warum in der Steuererklärung nicht automatisch „alles“ steuermindernd ankommt. Der Knackpunkt ist fast immer derselbe:
Steuerlich zählt vor allem die Basisabsicherung. Wer versteht, welche Beiträge darunterfallen, welche Anteile gekürzt werden können und wo Erstattungen gegengerechnet werden, kann den eigenen Steuerbescheid deutlich besser prüfen.
Inhaltsverzeichnis
Was als „Basisabsicherung“ zählt – und warum das entscheidend ist
Als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) wirken vor allem Beiträge, die das medizinische Grundniveau absichern: in der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Schutz, in der privaten Krankenversicherung der Basisanteil, dazu die soziale Pflegepflichtversicherung.
Alles, was darüber hinausgeht, also Zusatz- und Komfortleistungen, ist steuerlich oft nur noch eingeschränkt relevant – nicht, weil es „verboten“ wäre, sondern weil die Höchstbeträge bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen in vielen Fällen bereits durch die Basisbeiträge ausgeschöpft sind.
KVdR: Beiträge aus der gesetzlichen Rente – was Rentner wirklich „selbst zahlen“
Wer in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist, hat es praktisch bequem, weil die Beiträge direkt von der Bruttorente einbehalten werden. Gleichzeitig steckt hier eine typische Missverständnisquelle:
Zur Krankenversicherung wird der Beitrag bei KVdR-Pflichtversicherten grundsätzlich hälftig getragen – eine Hälfte geht zulasten der Rentnerin oder des Rentners, die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Für die Steuer zählt damit in der Regel nur der Teil, der tatsächlich vom Rentner getragen wurde.
Beim Zusatzbeitrag kommt ein zweiter Praxis-Effekt hinzu, der viele irritiert: Änderungen beim Zusatzbeitrag schlagen bei Renten häufig zeitversetzt durch. Das ist der Grund, warum Arbeitnehmer die Erhöhung oft sofort merken, Rentner aber erst mit Verzögerung – und plötzlich wirkt es wie eine „Rentenminderung“, obwohl sich die Rente selbst nicht geändert hat.
Pflegeversicherung 2026: Beitragssatz, Kinderstaffel und Kinderlosenzuschlag
Bei der Pflegeversicherung gibt es für Rentner typischerweise keinen hälftigen „Zuschuss“ wie in der Krankenversicherung. Der Beitrag wird zwar von der Rente einbehalten, getragen wird er aber grundsätzlich allein durch die Rentnerin oder den Rentner.
Wichtig für 2026: Für die Staffel zählen nur Kinder unter 25 Jahren. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 3,6 %. Kinderlose zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte, also 4,2 %. Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 erhalten Abschläge:
Ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt der Satz jeweils um 0,25 Prozentpunkte (maximal um 1,0 Prozentpunkte). Daraus ergeben sich als grobe Richtwerte: bei zwei Kindern 3,35 %, bei drei Kindern 3,10 %, bei vier Kindern 2,85 %, bei fünf oder mehr Kindern 2,60 %.
Betriebsrente und Versorgungsbezüge 2026: Freibetrag in der Krankenversicherung – Freigrenze in der Pflegeversicherung
Wer neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente oder andere Versorgungsbezüge erhält, zahlt darauf in der GKV häufig zusätzliche Beiträge. Der wichtigste Hebel ist 2026 der monatliche Freibetrag in der Krankenversicherung von 197,75 Euro.
Das bedeutet: Krankenversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nur auf den Teil der Betriebsrente erhoben, der über 197,75 Euro liegt.
Der Freibetrag gilt dabei nicht pro Vertrag, sondern insgesamt nur einmal. Wer mehrere Betriebsrenten bekommt, erhält den Freibetrag in der Summe nur ein einziges Mal.
In der Pflegeversicherung funktioniert die Entlastung anders. Hier gibt es keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze-Logik: Wird die maßgebliche Grenze überschritten, werden Pflegebeiträge in der Praxis typischerweise auf die gesamte Betriebsrente fällig.
Genau deshalb erleben viele Betroffene, dass die Entlastung in der Krankenversicherung sichtbar ist, in der Pflegeversicherung aber nicht „spiegelbildlich“ durchschlägt.
Hinweis: Ob und wie der Freibetrag im Einzelfall greift, hängt vom Versicherungsstatus und vom konkreten Versorgungsbezug ab. In der Praxis betrifft er vor allem Rentner in der GKV, bei denen auf Versorgungsbezüge Beiträge erhoben werden.
Die 4%-Kürzung: Wen sie trifft – und woran man sie im Steuerbescheid erkennt
Steuerlich werden Krankenversicherungsbeiträge um 4 % gemindert, wenn aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung entstehen kann. Für viele Rentner ist das kein Standardfall, weil in der KVdR typischerweise kein Krankengeldanspruch besteht.
Relevant wird das eher in Konstellationen außerhalb der KVdR, etwa wenn Versicherte einen Tarif bzw. eine Absicherung haben, die Krankengeld einschließt.
Ein Warnsignal im Steuerbescheid ist, wenn die angesetzten Krankenversicherungsbeiträge deutlich unter den im Jahr tatsächlich gezahlten Beiträgen liegen, ohne dass Erstattungen oder Beitragsrückzahlungen erklärt wurden.
Erstattungen, Bonusprogramme, Beitragsrückzahlungen: Warum der Abzug plötzlich sinkt
Ein häufiger Grund für Abweichungen sind Erstattungen. Steuerlich kommt es am Ende auf die eigene tatsächliche Belastung an. Wer Beiträge zurückbekommt, wer Bonuszahlungen erhält oder wer eine Beitragsrückerstattung in der PKV bekommt, sieht häufig einen niedrigeren Sonderausgabenabzug – selbst wenn die monatlichen Beiträge im Jahresverlauf gleich geblieben sind.
Entscheidend ist das Zahlungsjahr: Was im Jahr zufließt, wird in diesem Jahr regelmäßig gegengerechnet.
PKV im Ruhestand: Basisanteil abziehbar – Zuschüsse und Nachzahlungen sauber prüfen
Privatversicherte Rentner erhalten eine Bescheinigung, in der der abziehbare Basisanteil ausgewiesen ist. Das ist der Wert, der steuerlich maßgeblich ist. Kommt ein Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung hinzu, verändert das regelmäßig die eigene Belastung, weil für die Steuer nicht „Bruttobeiträge“, sondern die tatsächlich selbst getragenen Aufwendungen entscheidend sind.
Gerade bei rückwirkenden Bewilligungen und Nachzahlungen lohnt sich eine klare Prüfung mit drei einfachen Fragen: Steht im Steuerbescheid der Basisanteil in der Höhe, die die PKV-Bescheinigung ausweist?
Sind Erstattungen oder Rückzahlungen im selben Jahr gegengerechnet worden? Und ist ein Zuschuss zur Krankenversicherung so berücksichtigt, dass am Ende nur die eigene Belastung als Sonderausgabe angesetzt bleibt?
Wo Rentner die richtigen Zahlen finden – und warum oft schon alles gemeldet ist
In vielen Fällen werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Trotzdem sollte man die Werte prüfen, wenn es im Bescheid Abweichungen gibt oder wenn Betriebsrente, Erstattungen oder PKV-Bescheinigungen ins Spiel kommen.
Typische Nachweisquellen sind die Jahresübersicht der Krankenkasse, die Steuerbescheinigung der PKV sowie die Abrechnungsangaben rund um die Rente, aus denen die monatlichen Einbehalte hervorgehen.
Übersicht 2026 – kompakt in einer zweispaltigen Tabelle
| Situation | Was steuerlich und praktisch typischerweise zählt |
| KVdR (pflichtversichert) – Beiträge aus gesetzlicher Rente | Für die Steuer zählt in der Regel der Anteil, der tatsächlich vom Rentner getragen wird; Änderungen beim Zusatzbeitrag können bei Renten zeitversetzt ankommen. |
| Pflegeversicherung aus der Rente | Rentner tragen den Pflegebeitrag grundsätzlich allein; 2026 gilt 3,6 %, kinderlos 4,2 %; Abschläge ab dem 2. Kind unter 25 möglich. |
| Betriebsrente (betriebliche Altersversorgung) | In der Krankenversicherung gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 € monatlich; nur der übersteigende Teil ist beitragspflichtig; bei mehreren Betriebsrenten gilt der Freibetrag insgesamt nur einmal. |
| Pflegeversicherung auf Betriebsrente | Kein Freibetrag, sondern Freigrenze: Bei Überschreiten werden Pflegebeiträge typischerweise auf die volle Betriebsrente fällig. |
| PKV im Ruhestand | Abziehbar ist der ausgewiesene Basisanteil; Erstattungen und Zuschüsse können die abziehbare eigene Belastung mindern. |
FAQ
Muss ich als Rentner Kranken- und Pflegebeiträge immer selbst in die Steuererklärung eintragen?
Oft nicht, weil die Daten vielfach elektronisch übermittelt werden. Ein Abgleich ist trotzdem sinnvoll, wenn Betriebsrenten, Erstattungen oder PKV-Bescheinigungen eine Rolle spielen.
Warum sinkt meine Netto-Rente manchmal erst Monate später, obwohl die Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel erhöht?
Bei Renten können Zusatzbeitragsänderungen zeitversetzt berücksichtigt werden, weshalb Rentner Effekte häufig später spüren als Arbeitnehmer.
Gilt der Freibetrag von 197,75 Euro 2026 auch für die Pflegeversicherung?
Nein. In der Pflegeversicherung gibt es keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze-Logik.
Warum erkennt das Finanzamt manchmal nicht die volle Summe der Krankenversicherungsbeiträge an?
Wenn ein Krankengeldanspruch möglich ist, wird gesetzlich pauschal um 4 % gekürzt; außerdem mindern Erstattungen und Rückzahlungen die abziehbare eigene Belastung.
Quellenübersicht
- EStG § 10;
- EStH zu § 10 (4%-Minderung bei möglichem Krankengeldanspruch);
- Deutsche Rentenversicherung (KVdR, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung der Rentner);
- Bundesgesundheitsministerium (Pflegeversicherung: Beitragssätze und Kinderstaffel);
- Informationen der gesetzlichen Krankenkassen zu Freibetrag 2026 auf Versorgungsbezüge und zur Abgrenzung KV-Freibetrag/PV-Freigrenze.




