Seit dem 1. Januar 2026 greift in der Pflegeversicherung eine Regelung, die auf den ersten Blick wie ein Geschenk wirkt: bis zu 70 Euro pro Monat für digitale Pflegeanwendungen. Wer einen Pflegegrad hat, kann damit rechnerisch bis zu 840 Euro im Jahr abrufen.
In der Praxis scheitern jedoch viele nicht am Bedarf, sondern an zwei harten Hürden: Es ist kein Technik-Gutschein – und ohne zugelassene Anwendung kann die Pflegekasse den Antrag ablehnen.
Besonders oft trifft die Regelung Menschen, bei denen sich Lebenslagen überlagern: Pflegegrad plus Schwerbehinderung. Genau diese Kombination sorgt aber auch für falsche Erwartungen, weil „digital“ schnell nach Tablet, Hausnotruf oder Smartwatch klingt. Der Zuschuss ist dafür in der Regel nicht gedacht.
Inhaltsverzeichnis
Was die 70 Euro wirklich bedeuten – und warum viele trotzdem zu viel erwarten
Die 70 Euro sind kein einheitlicher Betrag für „digitale Pflegehilfen“, sondern ein zweigeteiltes Monatsbudget. Der erste Teil umfasst bis zu 40 Euro für die digitale Pflegeanwendung (DiPA) selbst. Der zweite Teil umfasst bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen, etwa wenn ein ambulanter Pflegedienst beim Einrichten, Erklären oder beim Start in die Nutzung unterstützt.
Damit ist die Erwartung „ich bekomme 70 Euro für eine App“ oft schon der erste Fehler. Die vollen 70 Euro werden typischerweise nur erreicht, wenn neben der DiPA auch ergänzende Unterstützung abgerechnet wird. Wer keine Unterstützung benötigt oder sie nicht nutzt, bleibt in der Praxis eher beim DiPA-Anteil.
DiPA ist nicht „irgendeine App“ – ohne Zulassung läuft der Antrag ins Leere
Entscheidend ist nicht, ob eine Anwendung hilfreich klingt, sondern ob sie als DiPA im Sinne des Pflegeversicherungsrechts gilt. Gemeint sind digitale Anwendungen, die Pflegebedürftige dabei unterstützen sollen, Selbstständigkeit zu stabilisieren, Fähigkeiten zu erhalten oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Alltags-Apps ohne pflegerischen Zweck fallen ebenso raus wie Anwendungen, die eher in einen medizinischen Bereich gehören, für den andere Träger zuständig wären.
Die zweite Hürde ist noch kompromissloser: Erstattet wird nur, was als DiPA zugelassen und gelistet ist. Das bedeutet für Betroffene ganz praktisch: Wer 2026 „jetzt beantragen“ will, muss zuerst prüfen, ob überhaupt eine erstattungsfähige DiPA existiert. Wenn nicht, kann der Anspruch zwar auf dem Papier stehen – der Antrag läuft aber real ins Leere.
Pflegegrad entscheidet – Schwerbehinderung ist häufig, aber nicht anspruchsbegründend
So wichtig diese Klarstellung ist: Der Zuschuss ist keine Leistung aus dem Schwerbehindertenrecht. Eine Schwerbehinderung (GdB, Merkzeichen) kann erklären, warum der Alltag belastet ist, sie kann den Bedarf plausibel machen und sie kann in der Lebensrealität oft Teil des Gesamtbildes sein. Anspruchsgrundlage ist jedoch der Pflegegrad. Wer schwerbehindert ist, aber keinen Pflegegrad hat, bekommt diese Leistung nicht über die Pflegekasse.
Gerade deshalb ist die Kombination so verbreitet: Viele Menschen mit dauerhaften, erheblichen Einschränkungen erfüllen irgendwann auch die Kriterien der Pflegebedürftigkeit. Dann ist der DiPA-Zuschuss ein zusätzlicher Baustein – aber eben nur über die Pflegeversicherung.
Tablet, Notrufsystem, Smartwatch: Warum viele am falschen Ende kaufen
„Digitale Pflegehilfen“ klingt nach Technik. Viele denken an Tablets für Videotelefonie, Sturzsensoren, Smartwatches, Hausnotruf oder Geräte, die Angehörige entlasten. Das ist nachvollziehbar – führt aber regelmäßig in die falsche Richtung.
Die DiPA-Leistung zielt auf die zugelassene Anwendung und – getrennt davon – auf Unterstützung bei deren Nutzung. Tablets und Notrufgeräte sind damit in der Regel nicht erstattungsfähig; bezahlt wird die Anwendung, nicht das Gerät. Wer Technik in Erwartung einer monatlichen Pauschale kauft, steht schnell ohne Erstattung da.
So gehen Sie praktisch vor – ohne in die typische Ablehnungsfalle zu laufen
In der Praxis funktioniert der Weg am sichersten in einer klaren Reihenfolge. Erstens steht die Frage nach dem Pflegegrad: Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zugang.
Zweitens muss geklärt sein, ob die gewünschte Anwendung überhaupt als erstattungsfähige DiPA in Betracht kommt, sonst ist der Antrag von Beginn an auf Kollision mit der Kasse programmiert.
Drittens kommt erst die Begründung: Nicht allgemein „ich brauche eine App“, sondern konkret am Alltag entlang, wo Selbstständigkeit wegbricht, welche Risiken entstehen und warum die Nutzung die Pflege tatsächlich erleichtert oder stabilisiert.
Viertens sollten Betroffene früh prüfen, ob ergänzende Unterstützungsleistungen nötig sind – denn nur dann spielt der zweite Budgetteil eine Rolle, und nur dann ist die Erwartung „bis zu 70 Euro“ im Einzelfall realistisch.
Typische Ablehnungen entstehen genau an diesen Stellen: weil die Anwendung nicht als DiPA zugelassen ist, weil der Nutzen nicht nachvollziehbar beschrieben wird oder weil die Anwendung eher in einen Bereich fällt, für den nicht die Pflegekasse zuständig ist. Wer den Ablauf sauber einhält, reduziert dieses Risiko erheblich.
Mini-Fall: Wenn Pflegegrad und Schwerbehinderung zusammenkommen
Ein Mann mit Schwerbehinderung lebt allein, hat einen Pflegegrad und scheitert zunehmend an Tagesstruktur und Verlässlichkeit. Angehörige telefonieren täglich, trotzdem werden Medikamenteneinnahmen, Trinken und Termine immer wieder vergessen.
Eine DiPA, die Abläufe strukturiert, erinnert und Rückmeldungen ermöglicht, könnte die Selbstständigkeit stabilisieren. In solchen Fällen ist der Zuschuss naheliegend – aber er steht und fällt mit zwei Fragen: Ist die Anwendung als DiPA erstattungsfähig gelistet? Und ist der Nutzen so beschrieben, dass die Pflegekasse ihn im Einzelfall anerkennen kann?
FAQ: Zuschuss für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) ab 2026
Bekomme ich die 70 Euro automatisch, wenn ich einen Pflegegrad habe?
Nein. Der Pflegegrad ist die Voraussetzung, aber der Zuschuss wird nicht automatisch ausgezahlt. Entscheidend ist, dass eine erstattungsfähige DiPA genutzt wird und die Pflegekasse den Anspruch im Einzelfall bewilligt.
Sind die 70 Euro jeden Monat nur für die App gedacht?
Nein. Die 70 Euro sind ein geteiltes Budget: bis zu 40 Euro für die DiPA selbst und bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst. Ohne solche Unterstützung wird häufig nicht der volle Betrag ausgeschöpft.
Zahlt die Pflegekasse davon auch Tablet, Smartwatch oder Hausnotruf?
In der Regel nicht. Erstattet wird die zugelassene digitale Pflegeanwendung und gegebenenfalls Hilfe bei der Nutzung – nicht beliebige Hardware.
Reicht eine Schwerbehinderung für den Zuschuss aus?
Nein. Schwerbehinderung allein begründet keinen Anspruch. Maßgeblich ist der Pflegegrad, weil die Leistung aus der Pflegeversicherung kommt.
Woher weiß ich, ob eine Anwendung erstattungsfähig ist?
Nur zugelassene DiPA sind erstattungsfähig. Vor dem Antrag sollte geprüft werden, ob die Anwendung als DiPA gelistet ist – sonst kann die Pflegekasse ablehnen.
Kann die Pflegekasse den Antrag ablehnen, obwohl ich einen Pflegegrad habe?
Ja. Typische Gründe sind, dass die Anwendung nicht als DiPA zugelassen ist, der Nutzen im Antrag nicht nachvollziehbar beschrieben wird oder die Anwendung in einen Bereich fällt, für den nicht die Pflegekasse zuständig ist.
Wie begründe ich den Nutzen am besten?
Nicht allgemein, sondern konkret: Welche Alltagsprobleme treten auf, wo bricht Selbstständigkeit weg, welche Risiken entstehen, und wie soll die Anwendung genau helfen, Abläufe zu stabilisieren oder Pflege zu erleichtern.
Kann ich die ergänzenden 30 Euro auch ohne Pflegedienst nutzen?
Der zweite Budgetteil hängt an ergänzenden Unterstützungsleistungen. Ob und wie das im Einzelfall ohne einen ambulanten Dienst möglich ist, entscheidet die konkrete Ausgestaltung der Leistungen – in der Praxis ist das häufig an zugelassene Leistungserbringer gebunden.
Gilt der Zuschuss auch für Angehörige, die die App mitnutzen?
Der Anspruch richtet sich an die pflegebedürftige Person. Wenn Angehörige die Nutzung unterstützen, kann das praktisch sinnvoll sein, ändert aber nichts daran, dass Bewilligung und Abrechnung über die pflegebedürftige Person laufen.
Ab wann kann ich den Zuschuss nutzen?
Ab 1. Januar 2026 gelten die genannten monatlichen Höchstbeträge in dieser Form. Sinnvoll ist jedoch, vorab zu prüfen, ob tatsächlich erstattungsfähige DiPA verfügbar sind, sonst läuft der Antrag ins Leere.
Quellenhinweis
Rechtsgrundlagen: § 40a und § 40b SGB XI sowie die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums und des BfArM zu digitalen Pflegeanwendungen und deren Verzeichnis.




