Riester-Rente bei Erwerbsminderungsrente auszahlen lassen?

Lesedauer 9 Minuten

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erlebt die eigene Finanzplanung oft völlig neu. Was zuvor als langfristige Altersvorsorge gedacht war, gerät plötzlich in den Fokus der Gegenwart. Dann stellt sich schnell eine naheliegende Frage: Lässt sich die Riester-Rente in dieser Situation auszahlen, um die laufenden Belastungen zu verringern oder finanzielle Lücken zu schließen? Die Antwort fällt differenziert aus. Ein einfaches „Ja“ wäre ebenso irreführend wie ein pauschales „Nein“.

Tatsächlich gibt es bei der Riester-Rente mehrere Wege, auf angespartes Kapital oder spätere Leistungen zuzugreifen. Entscheidend ist jedoch, auf welcher rechtlichen Grundlage das geschieht. Denn das Riester-System ist als staatlich geförderte Altersvorsorge konzipiert. Wer Geld vorzeitig entnimmt oder sich das gesamte Kapital außerhalb der vorgesehenen Regeln auszahlen lässt, riskiert erhebliche finanzielle Nachteile.

Zugleich gibt es aber Konstellationen, in denen Leistungen wegen Erwerbsminderung förderunschädlich sein können. Ob das im Einzelfall greift, hängt nicht nur vom Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung ab, sondern vor allem auch von den Bedingungen des konkreten Riester-Vertrags.

Warum die Frage bei Erwerbsminderung besonders brisant ist

Eine Erwerbsminderungsrente führt häufig zu einem deutlichen Einkommensrückgang. Viele Betroffene müssen sich mit einer dauerhaft niedrigeren monatlichen Absicherung arrangieren, während laufende Kosten für Wohnen, Gesundheit oder Unterstützung im Alltag unverändert hoch bleiben. In dieser Lage wirkt ein bestehender Riester-Vertrag wie ein naheliegender Reservetopf. Genau dort beginnt jedoch das Missverständnis, das in der Praxis immer wieder auftaucht.

Die Riester-Rente ist kein frei verfügbares Sparkonto. Sie wird steuerlich und über Zulagen gefördert, weil das angesparte Vermögen grundsätzlich der Altersvorsorge dienen soll.

Deshalb ist eine vorzeitige vollständige Auszahlung zwar technisch oft möglich, rechtlich aber meist eine sogenannte schädliche Verwendung. Das bedeutet: Die staatlichen Zulagen und die über die Jahre gewährten Steuervergünstigungen müssen grundsätzlich zurückgeführt werden. Hinzu kommt, dass auch steuerliche Belastungen auf den Auszahlungsbetrag entstehen können. Unter dem Strich bleibt daher oft deutlich weniger übrig, als Betroffene zunächst erwarten.

Gerade Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen unterschätzen diesen Punkt leicht. Wer den Blick vor allem auf den ausgewiesenen Vertragswert richtet, geht schnell davon aus, dass dieser Betrag tatsächlich zur freien Verfügung steht. In Wirklichkeit kann eine Kündigung oder Gesamtauszahlung einen erheblichen Teil des Guthabens aufzehren.

Die entscheidende Unterscheidung: vorzeitige Auszahlung oder Leistung wegen Erwerbsminderung

Für die rechtliche Bewertung ist es wichtig, zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte auseinanderzuhalten. Der erste Fall ist die klassische vorzeitige Auszahlung. Gemeint ist damit, dass der Vertrag aufgelöst oder das Kapital vor dem regulären Beginn der Auszahlungsphase entnommen wird, obwohl keine förderunschädliche Ausnahme greift. Dann droht regelmäßig die Rückzahlung der Förderung.

Der zweite Fall ist eine vertraglich vorgesehene Leistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit. Das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag auch in Form einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit erbracht werden können.

Das ist ein wichtiger Unterschied. In solchen Fällen handelt es sich nicht automatisch um eine schädliche Verwendung. Vielmehr kann der Leistungsbeginn bei Erwerbsminderung selbst Teil der zulässigen Auszahlungsphase sein.

Das klingt zunächst nach einer guten Nachricht, verlangt aber einen genauen Blick in den Vertrag. Nicht jeder Riester-Vertrag ist so ausgestaltet, dass er bei Eintritt einer Erwerbsminderung unmittelbar eine entsprechende Leistung auslöst. Viele Verträge sind vor allem auf den späteren Altersrentenbeginn zugeschnitten.

Wer also bereits eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält, hat deshalb nicht automatisch Anspruch darauf, sein Riester-Guthaben sofort förderunschädlich als laufende Riester-Leistung zu beziehen.

Ob eine Auszahlung bei Erwerbsminderung möglich ist, entscheidet der Vertrag

Im Alltag wird häufig angenommen, dass der Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente automatisch zu einem früheren Zugriff auf die Riester-Rente berechtigt. So pauschal stimmt das nicht.

Maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen des zertifizierten Produkts. Manche Verträge sehen Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung ausdrücklich vor. Andere tun das nicht oder nur in sehr eingeschränkter Form. Dann bleibt der Vertrag bis zum regulären Auszahlungsbeginn bestehen, sofern der Sparer ihn nicht kündigt oder beitragsfrei stellt.

Betroffene sollten daher nicht allein vom Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ausgehen, sondern die Versicherungsbedingungen, den Produktinformationsbogen und gegebenenfalls Nachträge oder Zusatzvereinbarungen prüfen. Besonders wichtig ist die Frage, ob der Vertrag eine Leistung „für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit“ ausdrücklich vorsieht und wie diese Leistung ausgestaltet ist. Möglich sind beispielsweise laufende Rentenzahlungen, bei manchen Produktarten aber auch andere Auszahlungsmechanismen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben.

Wer diese Frage nur telefonisch und ohne schriftliche Bestätigung mit dem Anbieter klärt, geht ein unnötiges Risiko ein. Sinnvoll ist eine verbindliche Auskunft des Anbieters, aus der klar hervorgeht, ob der Vertrag bei anerkannter Erwerbsminderung in die Auszahlungsphase eintreten kann und welche Folgen das für Zulagen, Steuer und spätere Leistungen hat.

Die vollständige Auszahlung des Riester-Guthabens ist meist der teuerste Weg

Viele Betroffene denken zunächst an eine komplette Auszahlung des angesparten Kapitals. Genau diese Variante ist in der Regel finanziell am problematischsten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Gesamtauszahlung grundsätzlich möglich ist, aber erhebliche Nachteile nach sich zieht. Die gesetzliche Wertung lautet dann schädliche Verwendung. Das führt dazu, dass die komplette staatliche Förderung zurückzuzahlen ist. Darüber hinaus sind die in der Einmalauszahlung enthaltenen Erträge steuerlich zu berücksichtigen.

Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente ist das besonders heikel. Denn gerade in einer angespannten Einkommenslage erscheint eine größere Einmalsumme attraktiv. Nach Abzug von Zulagenrückforderung, Steuereffekten und möglichen Vertragskosten kann das Ergebnis aber enttäuschend ausfallen. Hinzu kommt, dass mit der Auflösung des Vertrags auch die spätere zusätzliche Altersvorsorge entfällt. Wer schon früh gesundheitlich aus dem Erwerbsleben ausscheidet, verliert damit eine der wenigen verbliebenen privaten Rentenbausteine.

Deshalb ist eine vollständige Auszahlung meist keine vernünftige Standardlösung, sondern eher eine Notmaßnahme, die sehr sorgfältig durchgerechnet werden sollte.

Wann eine Teilkapitalauszahlung in Betracht kommt

Weniger bekannt ist, dass die Riester-Rente zu Beginn der Auszahlungsphase eine begrenzte Teilkapitalauszahlung zulässt. Bis zu 30 Prozent des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kapitals können auf einmal entnommen werden, während der restliche Betrag in die laufende Riester-Rente fließt. Diese Teilentnahme ist grundsätzlich förderunschädlich, sofern sie innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und zum richtigen Zeitpunkt erfolgt.

Für Personen mit Erwerbsminderungsrente ist das vor allem dann interessant, wenn der Vertrag tatsächlich wegen anerkannter Erwerbsminderung in die Auszahlungsphase eintreten darf oder wenn der reguläre Auszahlungsbeginn unmittelbar bevorsteht. Wer dagegen glaubt, jederzeit während der Ansparphase einfach 30 Prozent entnehmen zu können, irrt. Die Teilkapitalauszahlung ist an den Beginn der Auszahlungsphase gebunden. Sie ist kein frei wählbarer Sofortzugriff auf das Vertragsguthaben.

Auch hier gilt daher: Erst muss geklärt sein, ob der Vertrag in der konkreten Situation überhaupt in die zulässige Auszahlungsphase gelangt. Nur dann stellt sich die Frage nach einer förderunschädlichen Teilkapitalauszahlung.

Die Ausnahme der Kleinbetragsrente

Eine wichtige Sonderregel betrifft die sogenannte Kleinbetragsrente. Ist das angesparte Riester-Kapital so niedrig, dass nur eine sehr geringe monatliche Rente entstehen würde, kann der Vertrag als Kleinbetragsrente abgefunden werden. Dann ist eine Einmalzahlung des gesamten Kapitals möglich, ohne dass Zulagen und Steuervorteile allein deshalb zurückgezahlt werden müssen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür aktuell eine monatliche Rentenhöhe von höchstens 39,55 Euro.

Diese Ausnahme ist für Menschen mit langen Unterbrechungen, geringen Beiträgen oder ruhenden Verträgen durchaus relevant. Viele Riester-Verträge wurden über Jahre nur minimal bespart. In solchen Fällen ist die spätere Monatsrente oft so niedrig, dass eine Abfindung zulässig sein kann. Allerdings ist auch dann nicht alles steuerfrei. Die Einmalzahlung ist im Jahr des Zuflusses grundsätzlich zu versteuern. Förderunschädlich bedeutet also nicht automatisch steuerfrei.

Gerade bei Erwerbsminderungsrentnern kann die Kleinbetragsregel eine praktische Lösung sein, wenn das Vertragsguthaben ohnehin nur eine sehr geringe laufende Zusatzrente ergeben würde. Sie ersetzt aber nicht die genaue Prüfung durch den Anbieter, denn die Voraussetzungen müssen zum Beginn der Auszahlungsphase vorliegen.

Beitragsfreistellung ist oft sinnvoller als Kündigung

Wer wegen Krankheit oder dauerhaft niedrigerem Einkommen seinen Riester-Vertrag nicht mehr bedienen kann, muss ihn nicht zwangsläufig kündigen. In vielen Fällen ist es vernünftiger, den Vertrag ruhen zu lassen oder beitragsfrei zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt diese Möglichkeit ausdrücklich als Alternative zur Kündigung. Der große Vorteil liegt darin, dass die bis dahin gutgeschriebenen Zulagen im Vertrag verbleiben und nicht zurückgezahlt werden müssen.

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Für Betroffene mit Erwerbsminderungsrente ist das häufig die pragmatischste Lösung. Wer aktuell kein Geld mehr für zusätzliche Vorsorge aufbringen kann, stoppt die Beiträge, erhält den Vertrag aber grundsätzlich aufrecht. Das Guthaben bleibt erhalten und kann später – je nach Vertrag – wieder aktiviert oder zu einem späteren zulässigen Zeitpunkt ausgezahlt werden. Zwar können Verwaltungskosten weiterlaufen und die spätere Rente entsprechend niedriger ausfallen, dennoch ist dies oft deutlich günstiger als eine vollständige Auflösung.

Vor allem dann, wenn kurzfristiger finanzieller Druck der einzige Grund für den Auszahlungswunsch ist, sollte eine Beitragsfreistellung immer vor einer Kündigung geprüft werden.

Was bei Grundsicherung und Sozialleistungen zu beachten ist

Ein weiterer Punkt wird häufig übersehen: Wer neben der Erwerbsminderungsrente auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen ist, muss die sozialrechtlichen Folgen einer Riester-Auszahlung im Blick behalten. Das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen einer Riester-Rente ist nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung bei der Grundsicherung grundsätzlich geschützt, solange es noch nicht zur Auszahlung kommt.

Betroffene sind also nicht verpflichtet, den Riester-Vertrag vorab aufzulösen.

Anders sieht es aus, wenn die Riester-Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Dann können die Leistungen teilweise als Einkommen berücksichtigt werden. Für Menschen, die ohnehin an der Grenze zur Grundsicherung leben, kann eine laufende oder einmalige Auszahlung deshalb sozialrechtliche Auswirkungen haben. Eine Auszahlung verbessert die Lage dann nicht unbedingt dauerhaft, sondern kann im Ergebnis nur dazu führen, dass Sozialleistungen sinken.

Gerade in diesem Punkt ist Vorsicht geboten. Eine vermeintlich hilfreiche Auszahlung kann in der Praxis deutlich weniger Entlastung bringen als erhofft. Wer Grundsicherung bezieht oder in absehbarer Zeit beantragen muss, sollte vor jedem Auszahlungsantrag zusätzlich sozialrechtlichen Rat einholen.

Bleibt die Riester-Förderung trotz Erwerbsminderungsrente bestehen?

Nicht jeder weiß, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente die Riester-Förderung nicht sofort beendet. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen weiter zulageberechtigt sein können, wenn sie zuvor rentenversicherungspflichtig waren. Die Förderung kann nach diesen Informationen grundsätzlich bis zum 67. Geburtstag weiterlaufen.

Das ist für Betroffene ein wichtiger Aspekt. Wer den Vertrag nicht kündigt, sondern fortführt oder zumindest geordnet weiterverwaltet, verliert also nicht zwingend jede Förderperspektive. In manchen Fällen kann es deshalb wirtschaftlich vernünftiger sein, den Vertrag zu halten, statt ihn aus akuter Unsicherheit heraus aufzulösen.

Allerdings hängt auch hier viel vom Einzelfall ab, etwa vom Status der Rentenversicherungspflicht, von der Vertragsgestaltung und von der Frage, ob noch eigene Beiträge geleistet werden. Pauschale Empfehlungen verbieten sich daher.

Steuerliche Folgen werden oft unterschätzt

Sobald Geld aus einem Riester-Vertrag fließt, spielt das Steuerrecht eine erhebliche Rolle. Riester-Leistungen werden grundsätzlich nachgelagert besteuert. Bei einer schädlichen Verwendung kommt zusätzlich die Rückabwicklung der Förderung hinzu. Bei einer förderunschädlichen Leistung, etwa im Rahmen einer zulässigen Auszahlungsphase, bleibt die Besteuerung ebenfalls ein Thema, wenn auch in anderer Form.

Besonders tückisch ist der psychologische Effekt einer Einmalzahlung. Ein größerer Betrag auf dem Konto vermittelt rasch den Eindruck finanzieller Entlastung. Tatsächlich kann das Zuflussjahr steuerlich deutlich stärker belastet sein als gewöhnlich. Auch die Abfindung einer Kleinbetragsrente ist nicht automatisch steuerfrei. Deshalb sollte vor jeder Entscheidung nicht nur der Auszahlungsbetrag abgefragt werden, sondern auch eine nachvollziehbare Einschätzung der steuerlichen Folgen.
Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, verfügt häufig über geringere finanzielle Spielräume als zuvor. Umso wichtiger ist es, dass keine Entscheidung allein auf Basis des Bruttobetrags getroffen wird.

Wann eine Auszahlung überhaupt sinnvoll sein kann

Es gibt durchaus Situationen, in denen eine Auszahlung oder Teilentnahme sinnvoll sein kann. Das gilt etwa dann, wenn der Vertrag wegen Erwerbsminderung regulär in die Auszahlungsphase eintritt und eine Kombination aus laufender Riester-Leistung und zulässiger Teilkapitalauszahlung möglich ist.

Auch bei einer sehr kleinen späteren Monatsrente kann die Abfindung einer Kleinbetragsrente vernünftig sein. Ebenso kann eine vollständige Auflösung in extremen Notlagen aus individueller Sicht nachvollziehbar sein, obwohl sie wirtschaftlich oft nachteilig bleibt.

Sinnvoll wird eine Auszahlung aber erst dann, wenn vier Fragen sauber beantwortet sind. Erstens muss feststehen, ob der konkrete Vertrag Leistungen wegen Erwerbsminderung vorsieht oder ob nur eine schädliche vorzeitige Entnahme in Betracht kommt. Zweitens muss der tatsächliche Nettobetrag nach Rückforderung der Förderung, Kosten und Steuer realistisch eingeschätzt werden. Drittens müssen mögliche Folgen für Grundsicherung oder andere Leistungen berücksichtigt werden. Viertens sollte klar sein, welche Versorgungslücke im Alter durch die Entnahme entsteht.

Solange einer dieser Punkte offen ist, wäre eine vorschnelle Kündigung eher ein Schritt ins Ungewisse als eine geordnete Finanzentscheidung.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

Am Anfang sollte immer die schriftliche Vertragsprüfung stehen. Entscheidend sind der vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase, mögliche Leistungen bei Erwerbsminderung, die Regelungen zur Teilkapitalauszahlung und Hinweise auf eine mögliche Kleinbetragsrente. Danach sollte beim Anbieter eine verbindliche Berechnung angefordert werden. Sinnvoll ist dabei nicht nur die Frage nach dem aktuellen Vertragswert, sondern ausdrücklich auch nach dem Auszahlungsbetrag im Fall einer Kündigung, nach der Höhe einer möglichen förderunschädlichen Leistung, nach den steuerlichen Meldungen und nach den Folgen für Zulagen und Steuervorteile.

Wer ergänzende Sozialleistungen erhält oder beantragen will, sollte außerdem vorab klären, wie eine Auszahlung angerechnet würde. Gerade bei Grundsicherung kann das Ergebnis den ganzen Plan verändern. Erst wenn diese Punkte auf dem Tisch liegen, lässt sich seriös beurteilen, ob eine Auszahlung tatsächlich hilft oder ob ein ruhender Vertrag die bessere Lösung ist.

Praxisbeispiel

Frau M., 58 Jahre alt, erhält seit zwei Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente. Vor vielen Jahren hat sie zusätzlich eine Riester-Rente abgeschlossen, in die sie regelmäßig eingezahlt hat. Als ihre monatlichen Einnahmen spürbar sanken, kam ihr der Gedanke, sich das angesparte Riester-Guthaben komplett auszahlen zu lassen, um offene Rechnungen zu begleichen und finanziell etwas Luft zu bekommen.

Bei der Prüfung stellte sich jedoch heraus, dass eine sofortige vollständige Auszahlung ihres Vertrags zwar möglich gewesen wäre, aber als schädliche Verwendung gegolten hätte. Das hätte bedeutet, dass staatliche Zulagen und steuerliche Vorteile weitgehend zurückgezahlt werden müssten. Der Betrag, der ihr am Ende tatsächlich geblieben wäre, wäre deshalb deutlich niedriger ausgefallen als der ausgewiesene Vertragswert.

Nach Rücksprache mit dem Anbieter entschied sich Frau M. deshalb gegen die Kündigung. Stattdessen stellte sie den Vertrag beitragsfrei. So blieb das bereits aufgebaute Kapital erhalten, ohne dass sie weitere Beiträge leisten musste. Gleichzeitig vermied sie die sofortigen finanziellen Nachteile einer vorzeitigen Auszahlung. In ihrem Fall war das die deutlich sinnvollere Lösung, weil sie kurzfristig keine hohe Einmalsumme verlor und sich zugleich eine spätere Zusatzrente sicherte.

Fazit

Die Riester-Rente bei Erwerbsminderungsrente „einfach auszahlen lassen“ funktioniert in Deutschland nicht ohne Weiteres. Eine vollständige vorzeitige Auszahlung ist zwar meist möglich, führt aber regelmäßig zu deutlichen Nachteilen, weil Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen sind und zusätzliche Steuerfolgen entstehen können. Damit ist dieser Weg in vielen Fällen wirtschaftlich unattraktiv.

Anders liegt der Fall, wenn der konkrete zertifizierte Vertrag Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorsieht. Dann kann die Auszahlungsphase unter Umständen förderunschädlich früher beginnen. Ebenso kommt eine zulässige Teilkapitalauszahlung oder – bei sehr kleiner Rentenhöhe – die Abfindung einer Kleinbetragsrente in Betracht.

Ob das tatsächlich möglich ist, entscheidet jedoch nicht allein der Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, sondern die genaue Vertragsgestaltung.

Für viele Betroffene ist deshalb nicht die Auszahlung, sondern das Ruhenlassen des Vertrags der vernünftigere Weg.

So bleibt die bisherige Förderung erhalten, ohne dass sofort endgültige und womöglich teure Entscheidungen getroffen werden müssen. Wer seine Riester-Rente in der Phase der Erwerbsminderung prüfen will, sollte deshalb nicht zuerst an Kündigung denken, sondern an Vertragsanalyse, Anbieteranfrage, Steuerfolgen und sozialrechtliche Auswirkungen. Erst dann zeigt sich, ob eine Auszahlung wirklich entlastet oder am Ende mehr kostet, als sie bringt.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung / Riester-ZfA, „Riester-Rente Auszahlung: Optionen & Risiken“ – zu Teilkapitalauszahlung bis 30 Prozent, vollständiger Auszahlung als schädliche Verwendung, Kleinbetragsrente und vorzeitiger Auszahlung.
Bundesministerium der Finanzen, Einkommensteuer-Hinweise 2024, Anhang 1a I. – zur schädlichen Verwendung, zu zulässigen Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, zur Kleinbetragsrente und zum Beginn der Auszahlungsphase