Rente: Neue Rechengrößen 2026 erhöhen ab jetzt die Abzüge

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Viele Rentner schauen im Januar auf den Kontoauszug und denken: Die Rente ist doch gleich geblieben – warum kommt weniger an? Genau hier wirken ab 01.01.2026 neue Rechengrößen der Sozialversicherung. Für Rentner ist dabei weniger entscheidend, was sich bei Arbeitnehmern am Netto ändert, sondern was bei der Auszahlung der Rente nach Abzügen passiert:

Krankenversicherung, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung werden direkt vom Rentenzahlbetrag abgezogen – und einzelne Änderungen schlagen zeitversetzt durch.

Die Rechengrößen 2026, die Rentner betreffen können

Rechengröße (ab 01.01.2026) Wert
BBG Krankenversicherung / Pflegeversicherung 5.812,50 € / Monat (69.750 € / Jahr)
BBG Rentenversicherung 8.450 € / Monat (101.400 € / Jahr)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt RV 2026 51.944 € / Jahr

Für die meisten Rentner ist in der Praxis die BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung der entscheidende Hebel – allerdings nur dann, wenn neben der gesetzlichen Rente noch weitere beitragspflichtige Einnahmen hinzukommen und die Summe in die Nähe der BBG läuft.

Der wichtigste Netto-Hebel 2026 für Rentner: der Zusatzbeitrag – und warum er oft erst ab März sichtbar wird

Bei pflichtversicherten Rentnern in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gilt: Der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag liegt bei 14,6 Prozent, und die Deutsche Rentenversicherung trägt davon die Hälfte.

Das gilt auch für den Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist: Auch hier wird bei KVdR-Pflichtversicherten grundsätzlich die Hälfte von der Rentenversicherung übernommen.

Der Punkt ist nicht die Aufteilung, sondern der Zeitpunkt: Beitragserhöhungen wirken bei Renten zeitversetzt. Wenn eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag zum Jahresbeginn erhöht, wird der höhere Abzug bei vielen pflichtversicherten Rentnern häufig erst mit der Rentenzahlung zwei Monate später sichtbar.

In der Praxis ist das typischerweise die Märzzahlung. Genau deshalb erleben viele Rentner die Veränderung nicht am 1. Januar, sondern erst einige Wochen später.

Für 2026 ist zudem der durchschnittliche Zusatzbeitrag als Rechengröße bei 2,9 Prozent festgesetzt. Das ist keine Vorgabe für jede einzelne Kasse, zeigt aber, dass sich das Beitragsniveau insgesamt nach oben bewegt.

BBG KV/PV 2026: Wann die höhere Beitragsbemessungsgrenze Rentner wirklich trifft

Die Beitragsbemessungsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat. Beiträge werden grundsätzlich nur bis zu dieser Grenze berechnet.

Für Rentner wird das vor allem dann relevant, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere beitragspflichtige Einkünfte hinzukommen, etwa aus Betriebsrenten oder aus Beschäftigung im Ruhestand, und die Summe in Richtung der BBG wächst. Dann kann die höhere Grenze dazu führen, dass ein größerer Anteil der Gesamteinnahmen beitragspflichtig wird als im Vorjahr – der Zahlbetrag sinkt, obwohl die Bruttorente unverändert ist.

Für viele Rentner mit durchschnittlicher gesetzlicher Rente bleibt dieser BBG-Effekt allerdings ohne praktische Folgen, weil sie deutlich unterhalb der Grenze liegen. Der typische „Kontoauszug-Schock“ entsteht 2026 häufiger über den Zusatzbeitrag und über Abzüge bei Versorgungsbezügen als über die BBG selbst.

Entlastung 2026: Freibetrag auf Betriebsrenten steigt – aber nur in der Krankenversicherung

Wer eine Betriebsrente oder andere Versorgungsbezüge erhält, muss darauf in vielen Fällen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Für pflichtversicherte Rentner gibt es dabei einen monatlichen Freibetrag, bis zu dem keine Krankenversicherungsbeiträge fällig werden.

Dieser Freibetrag steigt 2026 auf 197,75 Euro im Monat. Das kann die Abzüge aus kleineren Betriebsrenten spürbar reduzieren.

Wichtig ist aber die Grenze: Der Freibetrag gilt in der Krankenversicherung, nicht in der Pflegeversicherung. Pflegeversicherungsbeiträge können also weiterhin anfallen, auch wenn die Betriebsrente in der KV durch den Freibetrag teilweise oder vollständig entlastet wird.

Pflegeversicherung 2026: Dauerabzug – und spürbarer Unterschied für Kinderlose

In der sozialen Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz bei 3,6 Prozent, für Kinderlose bei 4,2 Prozent. Für Rentner bedeutet das: Der PV-Abzug läuft dauerhaft mit, unabhängig davon, ob der Zusatzbeitrag der Krankenkasse steigt oder nicht. Kinderlose merken den höheren Satz konstant am Zahlbetrag.

Wer mehrere Kinder hat, kann je nach Konstellation Abschläge haben, die den Abzug senken – entscheidend ist dabei die konkrete Einordnung über die Krankenkasse.

Was Rentner konkret prüfen sollten, wenn 2026 weniger ankommt

Wenn der Zahlbetrag ab Jahresbeginn oder – wegen der Zeitversetzung – erst ab März sinkt, lohnt sich zuerst ein nüchterner Abgleich mit der Rentenmitteilung: Dort sind Kranken- und Pflegeversicherungsabzüge ausgewiesen, und der Zusatzbeitrag hängt direkt an der gewählten Krankenkasse.

Wer pflichtversichert ist, sollte prüfen, ob der Zusatzbeitrag der eigenen Kasse gestiegen ist und ob die zeitversetzte Erhebung jetzt greift. Wer zusätzlich Betriebsrenten bekommt, sollte außerdem kontrollieren, ob der neue Freibetrag in der Krankenversicherung korrekt berücksichtigt wurde und ob die Pflegeversicherungsabzüge getrennt erkennbar sind.

FAQ

Warum sinkt meine Auszahlung, obwohl die Bruttorente gleich ist?
Weil von der Bruttorente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden und der Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse steigen kann. Bei Renten wirken Änderungen häufig zeitversetzt.

Zahlen Rentner den Zusatzbeitrag allein?
Bei pflichtversicherten Rentnern in der KVdR beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich zur Hälfte an den Krankenversicherungsbeiträgen einschließlich Zusatzbeitrag.

Warum hört man so oft „ab März“?
Weil Beitragssatzänderungen bei pflichtversicherten Rentnern in der Praxis regelmäßig erst mit einem zeitlichen Versatz bei der Rentenzahlung ankommen.

Wann spielt die höhere BBG KV/PV 2026 für Rentner eine Rolle?
Vor allem dann, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere beitragspflichtige Einnahmen hinzukommen und die Gesamtsumme in die Nähe der Beitragsbemessungsgrenze wächst.

Quellen 

  • Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Bundesgesetzblatt)
  • Deutsche Rentenversicherung: Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (Beitragsteilung, Zusatzbeitrag, Abzüge)
  • Sozialgesetzbuch V: Regelungen zur Berücksichtigung von Zusatzbeitragsänderungen bei Renten
  • vdek / GKV-Informationen: Freibetrag bei Betriebsrenten/Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung (Wert 2026)
  • Bundesgesundheitsministerium / Pflegeversicherung: Beitragssätze, Zuschlag für Kinderlose und Abschläge bei mehreren Kindern