Pflegekasse stoppt Pflegegeld im Krankenhaus: In vielen Fällen rechtswidrig

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Wenn ein Krankenhausaufenthalt dazwischenkommt, läuft die häusliche Pflege nicht einfach „auf Pause“. Angehörige bleiben in Bereitschaft, organisieren Termine, halten Abläufe zusammen, stimmen Hilfen neu ab und müssen oft parallel weiter planen, weil niemand sicher weiß, ob es bei wenigen Tagen bleibt oder sich Wochen daraus entwickeln.

Genau in dieser Übergangsphase kommt es immer wieder zu einem Konflikt, der Betroffene finanziell unmittelbar trifft: Manche Pflegekassen kürzen Pflegegeld, obwohl der stationäre Aufenthalt gerade erst begonnen hat, oder behalten Beträge vorsorglich ein.

Rechtlich ist die Lage seit Beginn des Jahres 2026 klarer und für Pflegebedürftige deutlich günstiger als zuvor. Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung sowie bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen ruht der Anspruch auf Pflegegeld nicht sofort.

Das Ruhen greift erst, wenn der Aufenthalt länger als acht Wochen dauert. Bis dahin ist Pflegegeld weiter zu zahlen, bei Kombinationsleistungen entsprechend anteilig.

§ 34 SGB XI: Acht Wochen Schonfrist – erst danach kann Pflegegeld ruhen

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist an die häusliche Pflege gebunden. Trotzdem ordnet § 34 SGB XI für bestimmte Unterbrechungen ausdrücklich an, dass der Anspruch nicht unmittelbar wegfällt. Bei vollstationären Krankenhausaufenthalten sowie bei stationären Vorsorge- oder Reha-Aufenthalten bleibt das Pflegegeld in den ersten acht Wochen erhalten; erst ab Überschreiten dieser Frist kann die Leistung ruhen.

Das ist kein Detail, sondern eine gesetzliche Schutzentscheidung für typische Verläufe, in denen häusliche Pflege zwar faktisch unterbrochen ist, organisatorisch und in der Bereitschaft aber fortwirkt.

Wichtig ist außerdem ein dritter Fall, der in der Praxis leicht übersehen wird: § 34 SGB XI erfasst auch Konstellationen der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V, soweit dort Leistungen erbracht werden, die ihrem Inhalt nach den Pflegesachleistungen entsprechen. Auch hier gilt, dass ein Ruhen nicht „nach Gefühl“, sondern nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen eintreten kann.

„Wir zahlen im Voraus“ rechtfertigt keine Kürzung auf Verdacht

Pflegekassen begründen Vorab-Abzüge häufig mit der Zahlungsweise: Pflegegeld werde zu Monatsbeginn überwiesen; wenn der Aufenthalt „voraussichtlich“ länger dauere, wolle man eine spätere Überzahlung vermeiden. Dieses Argument ist rechtlich dünn.

Die Auszahlungsmodalität ändert nichts am Anspruch. Solange die acht Wochen nicht abgelaufen sind, besteht der Leistungsanspruch fort, und eine Kürzung im Vorgriff läuft auf eine faktische Umgehung der Schonfrist hinaus. Die Konsequenz ist praktisch eindeutig: Wer in dieser Zeit kürzt, riskiert eine Nachzahlungspflicht, weil die Leistung für den Zeitraum bis zum Fristablauf geschuldet bleibt.

Wenn der Aufenthalt länger dauert: Ruhen ja – aber nur ab dem richtigen Zeitpunkt

Dauert die vollstationäre Behandlung oder die stationäre Vorsorge/Reha länger als acht Wochen, kann Pflegegeld ab dem Zeitpunkt ruhen, ab dem die Frist überschritten ist. Entscheidend ist die taggenaue Betrachtung.

Ein pauschales „ganzer Monat entfällt“ passt häufig nicht zur gesetzlichen Systematik, weil die Acht-Wochen-Schwelle mitten im Kalendermonat erreicht werden kann und die Leistung dann ab einem konkreten Tag ruht, nicht rückwirkend „ab Monatsanfang“.

Teilmonate und Tagessätze: Warum die 30-Tage-Rechnung über Geld entscheidet

Gerade bei Übergängen, Entlassungen oder Fristablauf mitten im Monat steht und fällt die korrekte Höhe mit der Berechnung. In der Praxis wird Pflegegeld bei Teilmonaten anteilig gekürzt, indem der Monatsbetrag durch 30 geteilt und mit der Zahl der anspruchsberechtigten Kalendertage multipliziert wird. Wer hier nicht genau hinschaut, übersieht schnell, dass eine Kasse zu viel einbehält, obwohl nur ein Teilmonat betroffen ist.

Überzahlung später klären: Rückforderung ist möglich, aber an Regeln gebunden

Selbst wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass wegen Überschreitens der Acht-Wochen-Frist für bestimmte Tage kein Anspruch mehr bestand, bedeutet das nicht, dass die Pflegekasse „vorsorglich“ kürzen darf.

Das Sozialrecht kennt für Überzahlungen ein eigenes Instrument: die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X, regelmäßig auf Grundlage einer formellen Korrekturentscheidung. Das ist ein geregeltes Verfahren, das eine nachvollziehbare Berechnung und einen anfechtbaren Bescheid voraussetzt.

Wenn die Pflegekasse zu früh stoppt: Was in der Praxis sofort zählt

Wenn Pflegegeld vor Ablauf der acht Wochen reduziert oder einbehalten wird, sollte zunächst eine schriftliche Entscheidung verlangt werden, aus der Zeitraum, Berechnungsweise und Rechtsgrundlage hervorgehen. Ohne klare Datengrundlage wird der Streit unnötig zäh.

In der Sache ist meist entscheidend, dass Aufnahme- und Entlassdatum eindeutig belegt sind und dass die Kasse den konkreten Beginn eines möglichen Ruhens nachvollziehbar bestimmt, statt pauschal für ganze Monate zu streichen. Kommt es durch den Abzug zu einer akuten finanziellen Lücke, weil das Pflegearrangement weiterfinanziert werden muss, ist zudem häufig Eilrechtsschutz naheliegend, weil es um laufende Leistungen geht.

Sonderfall Arbeitgebermodell: Warum hier andere Maßstäbe greifen können

Ein Spezialfall betrifft Pflegebedürftige, die ihre Versorgung über selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen (häufig als Arbeitgebermodell bezeichnet). § 34 SGB XI enthält hierfür eine ausdrücklich benannte Ausnahme, die eine Weiterzahlung über die allgemeine Systematik hinaus ermöglichen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieser Punkt ist nicht für die breite Masse relevant, aber für die wenigen betroffenen Haushalte finanziell erheblich und sollte bei stationären Aufenthalten nicht übersehen werden.

Quellenhinweise

  • Rechtsgrundlage für das Ruhen und die Acht-Wochen-Regel: § 34 SGB XI (amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de).
  • Rechtsgrundlage für Erstattungen bei Überzahlungen: § 50 SGB X (amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de).
  • Praxis zur Teilmonatsberechnung (30-Tage-Ansatz): Fachbeitrag zur Kürzung des Pflegegeldes (Haufe).