In Deutschland fehlen laut einer KfW-Studie bis 2035 mehr als zwei Millionen barrierefreie Wohnungen. Das bedeutet: Millionen Pflegebedürftige leben in Wohnungen, die nicht zu ihnen passen – im dritten Stock ohne Aufzug, mit einer Badewanne, die zur täglichen Gefahr wird, mit Türschwellen, die den Rollator zur Stolperfalle machen. Viele bleiben, weil sie die Kosten eines Umzugs scheuen. Dabei würde die Pflegekasse genau diesen Umzug bezahlen.
Der Grund liegt in einer Leistung, über die Pflegekassen in der Beratung regelmäßig schweigen: Die sogenannte Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI umfasst nicht nur den Umbau der eigenen vier Wände – etwa den Einbau einer bodengleichen Dusche oder eines Treppenlifts.
Sie umfasst auch die kompletten Umzugskosten, wenn der Wohnungswechsel die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit der betroffenen Person fördert. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro pro Person und steht jedem zu, der mindestens Pflegegrad 1 hat.
Inhaltsverzeichnis
Welche Umzüge die Pflegekasse als Wohnumfeldverbesserung anerkennt
Die Pflegekasse bezuschusst einen Umzug, wenn die bisherige Wohnung die häusliche Pflege erschwert und die neue Wohnung eine spürbare Verbesserung bringt. Das klingt abstrakt, ist in der Praxis aber erstaunlich breit angelegt.
Als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten unter anderem: der Wechsel von einer Obergeschosswohnung ohne Aufzug in eine Erdgeschosswohnung, der Umzug in eine altersgerechte Wohnung mit breiteren Türen und ebenerdiger Dusche, der Wechsel ins betreute Wohnen oder zu pflegenden Angehörigen und sogar der Umzug innerhalb desselben Hauses – etwa vom zweiten Stock ins Parterre.
Entscheidend ist, dass der Umzug die Pflege ermöglicht, sie erheblich erleichtert oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person verbessert. Die Pflegekasse prüft dabei den Einzelfall. Wer den Antrag sauber begründet – idealerweise mit einem ärztlichen Attest und einer Beschreibung der konkreten Barrieren in der alten Wohnung –, hat gute Chancen auf Bewilligung.
180 Euro weniger Miete pro Monat – und der Umzug kostet keinen Cent
Renate K., 74 Jahre, Pflegegrad 2, lebt allein in einer Dritte-Stock-Altbauwohnung in einer niedersächsischen Kreisstadt. Die Kaltmiete beträgt 720 Euro. Das Treppensteigen wird zunehmend zur Qual, das Badezimmer hat eine hohe Badewannenkante. Ein Umbau in der Mietwohnung wäre technisch möglich, aber der Vermieter zögert – und selbst mit bodengleicher Dusche bliebe das Treppenproblem bestehen.
Renate K. findet eine barrierefreie Erdgeschosswohnung mit Aufzug und ebenerdiger Dusche für 540 Euro Kaltmiete. Sie stellt bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Wohnumfeldverbesserung für die Umzugskosten. Das Umzugsunternehmen kalkuliert 2.800 Euro. Die Pflegekasse bewilligt den Zuschuss in voller Höhe.
Ergebnis: Der Umzug kostet Renate K. keinen Cent – und sie spart ab sofort 180 Euro Miete pro Monat. Nach einem Jahr hat sie 2.160 Euro mehr in der Tasche, nach drei Jahren 6.480 Euro.
Ob eine günstigere Wohnung verfügbar ist, hängt vom örtlichen Markt ab. In ländlichen Regionen und Kleinstädten finden sich barrierefreie Erdgeschosswohnungen häufig günstiger als unsanierte Altbauten in oberen Etagen. In Großstädten kann eine barrierefreie Wohnung auch teurer sein – der Zuschuss lohnt sich aber selbst dann, weil er die Umzugskosten abfängt und die häusliche Pflege ermöglicht, die sonst nur im Heim stattfinden könnte.
Paare und Pflege-WGs: Der Zuschuss vervielfacht sich
Die gesetzliche Regelung ist eindeutig: Der Zuschuss von 4.180 Euro steht pro Person und Maßnahme zu. Ein Paar, bei dem beide einen Pflegegrad haben, kann für denselben Umzug oder Umbau bis zu 8.360 Euro erhalten. In ambulant betreuten Wohngruppen mit vier oder mehr Pflegebedürftigen sind sogar bis zu 16.720 Euro möglich.
Ein konkretes Beispiel: Ehepaar Schröder, beide Pflegegrad 3, lebt in einer nicht pflegegerechten Doppelhaushälfte. Der Umzug in eine barrierefreie Wohnung mit Aufzug kostet inklusive Entrümpelung und Umzugsunternehmen 7.200 Euro. Beide stellen jeweils einen Antrag bei der Pflegekasse. Ergebnis: 8.360 Euro Zuschuss stehen zur Verfügung – der Umzug ist mehr als gedeckt, und in der neuen Wohnung zahlen sie 230 Euro weniger Miete als zuvor.
Warum ein Umbau für 4.180 Euro den Pflegeheim-Eigenanteil um Jahre hinauszögern kann
Der vielleicht größte finanzielle Effekt der Wohnumfeldverbesserung ist einer, den Betroffene erst auf den zweiten Blick erkennen: Sie kann den Zeitpunkt hinauszögern, an dem ein Umzug ins Pflegeheim unvermeidbar wird – manchmal um Monate, manchmal um Jahre. Der durchschnittliche Eigenanteil in einem Pflegeheim liegt bei über 2.500 Euro pro Monat, Tendenz steigend.
Wer durch einen Badumbau, einen Treppenlift oder den Umzug in eine barrierefreie Wohnung auch nur ein zusätzliches Jahr zuhause bleiben kann, vermeidet Eigenanteile von über 30.000 Euro. Natürlich ersetzt ein Haltegriff im Bad keine Rund-um-die-Uhr-Pflege – aber die Kombination aus baulicher Anpassung und ambulanter Versorgung ist für viele die realistischste Alternative zum Heim.
Genau das ist das Ziel des Gesetzgebers. Für Betroffene bedeutet das: 4.180 Euro Zuschuss können über die Jahre einen fünfstelligen Betrag an vermiedenen Heimkosten bedeuten.
3-Wochen-Frist: Wann der Zuschuss automatisch als genehmigt gilt
Pflegebedürftige sollten die Genehmigungsfiktion nach § 40 Abs. 7 SGB XI kennen. Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag auf Wohnumfeldverbesserung entscheiden. Wird der Medizinische Dienst eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen.
Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie das der antragstellenden Person schriftlich mitteilen und begründen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
In der Praxis nutzen Pflegekassen die Spielräume dieser Regelung allerdings routinemäßig aus. Manche fordern ohne konkreten Anlass den Medizinischen Dienst an, allein um die Frist auf fünf Wochen zu strecken. Andere verschicken knappe Zwischenbescheide, deren Wirksamkeit als „hinreichender Grund” fraglich ist.
Betroffene, die das hinnehmen und weiter warten, verschenken ihr stärkstes Druckmittel. Wer nach Ablauf der Frist keine begründete Mitteilung erhalten hat, sollte die Kasse schriftlich darauf hinweisen und die Auszahlung einfordern.
Mieter haben das Recht auf barrierefreien Umbau – auch gegen den Willen des Vermieters
Ein häufiger Stolperstein in Mietwohnungen: Der Vermieter verweigert die Zustimmung zum Umbau. Doch das Gesetz ist auf der Seite der Pflegebedürftigen. Seit der Mietrechtsreform 2020 regelt § 554 BGB, dass Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen können, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn seine Interessen die des Mieters deutlich überwiegen – etwa bei Gefährdung der Statik.
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Die Gerichte entscheiden regelmäßig zugunsten der Mieter, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Der BGH bestätigte 2024 (Az. VIII ZR 234/23), dass Vermieter den Umbau dulden müssen, wenn die medizinische Notwendigkeit belegt ist. Das AG Pankow/Weißensee (Az. 3 C 181/12) stellte allerdings klar, dass Vermieter nicht gezwungen werden können, das Insolvenzrisiko einer Fremdfirma zu tragen, die den Rückbau garantiert.
Zwei Punkte sind dabei entscheidend: Erstens sollten Mieter vor Beginn der Maßnahme die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. Zweitens lohnt es sich, gleichzeitig eine schriftliche Befreiung von der Rückbaupflicht zu verhandeln. Denn ohne eine solche Vereinbarung muss der Mieter beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen – selbst wenn der Umbau die Wohnung objektiv aufgewertet hat.
Viele Vermieter lassen sich auf einen Verzicht ein, weil eine barrierefreie Wohnung bei der Neuvermietung Vorteile bringt. Wer diese Zusage nicht bekommt, muss den Vermieter unter Umständen durch eine zusätzliche Kaution absichern, die die voraussichtlichen Rückbaukosten abdeckt.
Die häufigsten Fehler – und wie Betroffene sie vermeiden
Umbau oder Umzug starten, bevor der Antrag gestellt ist. Die Pflegekasse bezuschusst nur Maßnahmen, die nach der Antragstellung begonnen werden. Wer zuerst umzieht und dann zur Kasse geht, bekommt nichts. Auch bei der KfW gilt: Als Beginn zählt bereits der Abschluss eines Vertrags mit einem Handwerker.
Den Vermieter nicht einbeziehen. Helmut B. ließ sich in seiner Mietwohnung Haltegriffe und eine bodengleiche Dusche einbauen – ohne den Vermieter zu fragen. Als er zwei Jahre später ins Pflegeheim umzog, forderte der Vermieter den Rückbau: 3.800 Euro auf Helmuts Kosten. Die Pflegekasse hatte den Einbau bezuschusst, den Rückbau übernahm sie nicht. Eine schriftliche Vereinbarung vorab hätte das verhindert.
Die Genehmigungsfiktion nicht kennen. Wer nach drei Wochen keine Antwort bekommt und einfach weiter wartet, verschenkt sein stärkstes Druckmittel. Nach Fristablauf ohne schriftliche Mitteilung gilt der Antrag als genehmigt – aber nur, wer das aktiv einfordert, bekommt auch sein Geld.
Nur eine einzige Maßnahme beantragen, obwohl der Bedarf größer ist. Alle gleichzeitig erforderlichen Anpassungen gelten als eine Maßnahme mit einem Zuschuss von 4.180 Euro. Wer heute nur das Bad umbauen lässt und nächste Woche den Türdurchbruch, bekommt nicht zweimal Geld. Erst wenn sich die Pflegesituation tatsächlich verschlechtert und dadurch neue Maßnahmen notwendig werden, kann ein erneuter Zuschuss beantragt werden.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer einen Pflegegrad hat – und sei es nur Pflegegrad 1 – und in einer Wohnung lebt, die zu teuer oder nicht pflegegerecht ist, sollte jetzt handeln. Der erste Schritt ist eine Pflegeberatung, kostenlos über die Pflegekasse oder kommunale Beratungsstellen. Sie hilft bei Planung, Antragstellung und der Frage, welche Maßnahmen förderfähig sind.
Zusätzlich zum Pflegekassen-Zuschuss gibt es einen zweiten Fördertopf: das KfW-Programm 455-B „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss”, das voraussichtlich ab Frühjahr 2026 wieder beantragt werden kann. Die KfW bezuschusst barrierereduzierende Einzelmaßnahmen mit 10 Prozent der förderfähigen Kosten (maximal 2.500 Euro) und den Standard „Altersgerechtes Haus” mit 12,5 Prozent (maximal 6.250 Euro) – unabhängig von Alter und Pflegegrad.
Der Zuschuss darf nicht für denselben Rechnungsposten mit dem Pflegekassen-Zuschuss kombiniert werden, wohl aber für verschiedene Teile derselben Gesamtmaßnahme. Wer beispielsweise das Bad umbaut, kann die Dusche über die Pflegekasse und den Bodenbelag über die KfW abrechnen – vorausgesetzt, es liegen separate Rechnungen vor.
Im Bundeshaushalt 2026 sind allerdings nur 50 Millionen Euro vorgesehen; 2024 waren 150 Millionen zur Jahresmitte ausgeschöpft. Wer die KfW nutzen will, sollte jetzt planen und den Antrag direkt nach Programmstart stellen.
Der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung ist eine der am stärksten unterschätzten Leistungen der Pflegeversicherung. Er kann den Umzug in eine günstigere Wohnung finanzieren, einen pflegegerechten Umbau ermöglichen und den Weg ins Pflegeheim um Jahre hinauszögern. Wer ihn nicht beantragt, lässt bis zu 4.180 Euro liegen – und zahlt womöglich jahrelang eine Miete, die er sich nicht leisten muss.
Quellen:
BMG: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
dejure.org: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Gesetze im Internet: § 554 BGB – Barrierereduzierung
KfW: Barrierereduzierung – Investitionszuschuss 455-B
VdK: Umzug ins barrierefreie Zuhause
Verbraucherzentrale: Wohnungsanpassung




