Wer Angehörige pflegt oder selbst pflegebedürftig ist, stolpert früher oder später über eine naheliegende Idee: Wenn ein Nachbar regelmäßig hilft, müsste doch „mehr Geld“ drin sein.
Das Pflegegeld selbst ist kein frei verhandelbarer Betrag, sondern gesetzlich festgelegt und hängt ausschließlich vom Pflegegrad ab. „Erhöhen“ lässt es sich daher nicht durch einen Trick, sondern nur indirekt: indem man zusätzlich zum Pflegegeld weitere Leistungsbudgets ausschöpft, die viele Haushalte ungenutzt lassen. Nachbarschaftshilfe kann dabei tatsächlich ein Hebel sein, weil sie – richtig organisiert – aus einem separaten Topf bezahlt werden kann, ohne dass das Pflegegeld automatisch sinkt.
Inhaltsverzeichnis
Pflegegeld und Nachbarschaft: Warum das überhaupt zusammenpasst
Pflegegeld ist dafür gedacht, dass Pflegebedürftige ihre Versorgung zu Hause eigenständig organisieren. Das schließt ausdrücklich ein, dass die Hilfe nicht nur von Familie kommt, sondern auch von Freunden oder Nachbarn.
In der Praxis bedeutet das: Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sie kann damit die Unterstützung im Alltag finanzieren oder es als Anerkennung an helfende Personen weitergeben. Entscheidend ist, dass die Pflege zu Hause „in geeigneter Weise“ sichergestellt wird – und das kann auch im Zusammenspiel aus Angehörigen, Nachbarschaft und punktueller professioneller Unterstützung gelingen.
Der entscheidende Zusatz: Entlastungsbetrag statt Pflegegeld-Topf
Der häufigste Weg, um durch Nachbarschaftshilfe spürbar mehr finanziellen Spielraum zu bekommen, läuft nicht über das Pflegegeld, sondern über den Entlastungsbetrag. Dieser steht bereits ab Pflegegrad 1 zu, sobald die Versorgung in häuslicher Umgebung stattfindet.
Der Betrag wird nicht einfach überwiesen, sondern grundsätzlich über Kostenerstattung gegen Nachweis abgerechnet. Wichtig ist die Trennlinie: Der Entlastungsbetrag kommt „zusätzlich“ zu anderen Leistungen der häuslichen Pflege und wird nicht mit dem Pflegegeld verrechnet. Genau das macht ihn so attraktiv, wenn Nachbarschaftshilfe sauber anerkannt und abgerechnet werden kann.
Seit 1. Januar 2025 liegt der Entlastungsbetrag bei bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Nicht genutzte Beträge verschwinden nicht am Monatsende. Sie können über Monate angespart werden; Restbeträge aus einem Kalenderjahr dürfen noch bis zum 30. Juni des Folgejahres für Leistungen eingesetzt werden.
Wer das im Blick behält, kann in der Praxis größere Unterstützungsphasen bündeln – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer besonders belastenden Zeit zu Hause.
Wann Nachbarschaftshilfe aus dem Entlastungsbetrag bezahlt werden darf
Die Pflegeversicherung finanziert Nachbarschaftshilfe nicht automatisch, nur weil ein Nachbar hilft. Die Abrechnung über den Entlastungsbetrag setzt in aller Regel voraus, dass es sich um ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag handelt.
Die Voraussetzungen, unter denen einzelne Personen als Nachbarschaftshelfende anerkannt werden, regeln die Bundesländer. In manchen Ländern ist das relativ niedrigschwellig möglich, in anderen sind Qualifizierung, Registrierung oder bestimmte Ausschlusskriterien strenger gefasst. Pflegekassen orientieren sich dabei an den landesrechtlichen Vorgaben.
Das bedeutet für die Praxis: Wer „mehr Geld durch Nachbarschaftshilfe“ nutzen will, muss zuerst klären, ob und wie die helfende Person im jeweiligen Bundesland anerkannt werden kann – und welche Nachweise die Pflegekasse für die Erstattung verlangt. Ohne diese Anerkennung wird aus der gut gemeinten Hilfe schnell ein privat bezahltes Arrangement, das im Leistungsrecht der Pflegeversicherung nicht erstattungsfähig ist.
Das Risiko der „privaten Lösung“: Warum ein Nachbar nicht automatisch abrechnen darf
Dass Pflegekassen bei der Erstattung streng sind, ist nicht nur Verwaltungspraxis, sondern höchstrichterlich abgesichert. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass Entlastungsleistungen grundsätzlich nur für anerkannte Angebote erstattet werden können; eine private Hilfeleistung durch eine Person ohne Anerkennung genügt in der Regel nicht.
Ausnahmen können sich nur ergeben, wenn eine landesrechtliche Regelung die Anerkennung und Abrechenbarkeit entsprechend vorsieht. Für Betroffene ist das eine harte Botschaft: Man kann durchaus mehrere Hundert Euro monatlich für Hilfe im Haushalt ausgeben und trotzdem keinen Cent über den Entlastungsbetrag erstattet bekommen, wenn die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
So entsteht der „Mehrwert“: Pflegegeld bleibt, Nachbarschaft wird zusätzlich finanziert
Wenn Nachbarschaftshilfe als anerkanntes Unterstützungsangebot läuft und korrekt abgerechnet wird, entsteht der gewünschte Effekt: Das Pflegegeld bleibt als monatliche Geldleistung bestehen, und zusätzlich kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden, um genau die Tätigkeiten zu finanzieren, die Angehörige im Alltag oft zermürben.
Typisch sind dabei Unterstützungen, die nicht zwingend klassische Grundpflege sind, aber den Haushalt stabil halten und soziale Teilhabe ermöglichen. Der praktische Gewinn liegt weniger in einem „höheren Pflegegeld“ als in einer spürbaren Erweiterung des monatlichen Budgets für alltagsnahe Hilfe, ohne die private Pflegeorganisation aufzugeben.
Wenn professionelle Pflege im Spiel ist: Wann das Pflegegeld sinkt
Ein häufiger Irrtum lautet, dass jede bezahlte Hilfe automatisch das Pflegegeld mindert. Das stimmt so nicht. Relevant ist vor allem, ob ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, also Leistungen eines Pflegedienstes, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Dann greift die Kombinationslogik: Je stärker die Sachleistungen ausgeschöpft werden, desto geringer fällt das anteilige Pflegegeld aus.
Dieses Prinzip gilt auch dann, wenn über bestimmte Umwandlungsregelungen Mittel aus dem Sachleistungsbudget für anerkannte Alltagshilfen genutzt werden. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt ausdrücklich, dass umgewandelte Beträge im Rahmen der Kombinationsleistung so behandelt werden, als wären Pflegesachleistungen bezogen worden – mit entsprechender Auswirkung auf das anteilige Pflegegeld.
Wer also ausschließlich „mehr“ erreichen will, sollte sauber trennen: Der Entlastungsbetrag läuft zusätzlich und ist der erste, einfachste Weg. Sobald Sachleistungsbudgets umgewandelt oder anteilig genutzt werden, steigt zwar häufig das nutzbare Alltagsbudget, zugleich kann aber das Pflegegeld sinken. Ob sich das rechnet, hängt vom konkreten Bedarf und von den verfügbaren anerkannten Angeboten vor Ort ab.
Nachbarschaftshilfe und Ersatzpflege: Der zweite Hebel jenseits der 131 Euro
Neben dem Entlastungsbetrag gibt es einen zweiten Ansatz, bei dem Nachbarn eine Rolle spielen können: Ersatzpflege, also Verhinderungspflege, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt oder eine Pause braucht. #
Seit dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget gebündelt, das flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden kann. Die Höhe dieses gemeinsamen Jahresbetrags liegt bei bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für Pflegegrade 2 bis 5. Für 2026 ist es das erste volle Kalenderjahr, in dem dieses Budget durchgehend zur Verfügung steht.
Für die Idee „Nachbar hilft, Budget steigt“ ist das interessant, weil Ersatzpflege nicht zwingend durch einen Pflegedienst erfolgen muss. Unter bestimmten Bedingungen kann auch eine Ersatzpflegeperson aus dem Umfeld einspringen. Die Details, insbesondere zur Höhe erstattungsfähiger Kosten und zu Besonderheiten bei nahen Angehörigen, hängen von den gesetzlichen Vorgaben und der konkreten Konstellation ab.
Wer das nutzt, erreicht in der Praxis oft eine deutliche Entlastung, weil neben dem monatlichen Entlastungsbetrag ein großer Jahrestopf für Auszeiten und Vertretung zur Verfügung steht.
Ein weiterer Punkt, der in der Haushaltskasse spürbar sein kann: Während einer Verhinderungspflege wird das (bisher bezogene) Pflegegeld für eine begrenzte Zeit anteilig weitergezahlt. Damit entstehen nicht selten Mischsituationen, in denen laufendes Pflegegeld und ein zusätzliches Budget für Vertretung parallel wirken.
Formalitäten, die über Erfolg oder Ärger entscheiden
Wer Nachbarschaftshilfe einsetzen will, sollte frühzeitig verstehen, wie die Pflegekasse abrechnet. Beim Entlastungsbetrag gilt typischerweise das Erstattungsprinzip: Rechnung oder Nachweis einreichen, dann erstattet die Pflegekasse. Viele Kassen verlangen, dass aus der Rechnung eindeutig hervorgeht, dass es sich um ein anerkanntes Angebot handelt, welche Leistung erbracht wurde, wann sie erbracht wurde und in welcher Höhe Kosten entstanden sind.
Einige Anbieter rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab; das hängt vom Anbieter und von den Regelungen der Kasse ab.
Besonders wichtig ist die Dokumentation im Kleinen. Wo Nachbarschaftshilfe „informell“ bleibt, entstehen schnell Missverständnisse: War das eine Gefälligkeit oder eine abrechenbare Leistung? Ging es um Betreuung, Haushaltsunterstützung oder etwas, das eher in die pflegerische Versorgung fällt? Je klarer diese Fragen vorher geklärt werden, desto geringer ist das Risiko, dass Rechnungen abgelehnt werden und private Zahlungen ins Leere laufen.
Nachbarschaftshilfe ist nicht gleich Pflege: Grenzen im Alltag
Nachbarschaftshilfe im Kontext anerkannter Alltagshilfen ist in vielen Bundesländern genau deshalb attraktiv, weil sie auf Unterstützungen zielt, die pflegende Angehörige zwar leisten, die aber nicht zwingend professionelle Pflegefachlichkeit verlangen. In der Praxis geht es häufig um das Stabilisieren des Alltags, um Begleitung, um Struktur, um Entlastung im Haushalt. Sobald es um medizinische Behandlungspflege geht, greifen andere Rechtsbereiche und Leistungssysteme.
Und sobald es um klassische Pflegeleistungen geht, kann es je nach Umfang und Abrechnung in Richtung Pflegesachleistung laufen, was wiederum Auswirkungen auf das Pflegegeld haben kann.
Das Zusammenspiel ist möglich, aber es verlangt eine saubere Zuordnung, damit am Ende nicht ausgerechnet das Budget schrumpft, das man eigentlich schützen wollte.
Bundesländer: Warum Hannover andere Regeln haben kann als zum Beispiel Hamburg
Die bundesweite Grundidee ist einheitlich, die konkrete Ausgestaltung ist es nicht. Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und damit auch die Anerkennung einzelner Nachbarschaftshelfender wird landesrechtlich gesteuert.
Für Betroffene ist das manchmal frustrierend, aber praktisch heißt es: Die „richtige“ Lösung ist immer auch eine Frage des Wohnorts. In Niedersachsen wird die Anerkennung und Förderung solcher Angebote auf Landesebene geregelt; gleichzeitig bleibt die konkrete Abrechnung an die Vorgaben der Pflegekassen und an die Anerkennungslogik gebunden.
Wer zum Beispiel in Hannover lebt, sollte deshalb nicht automatisch von Erfahrungsberichten aus anderen Bundesländern ausgehen. Im Zweifel lohnt der Blick auf die Hinweise der eigenen Pflegekasse und auf die landesspezifischen Informationsseiten großer Kassen, die die Voraussetzungen je Bundesland zusammenfassen.
Warum der „Trick“ oft an Kleinigkeiten scheitert
In der Beratungspraxis scheitert die Nutzung von Nachbarschaftshilfe als finanzieller Entlastung häufig nicht am fehlenden Anspruch, sondern an drei typischen Stolperstellen: Die helfende Person ist nicht anerkannt, die Nachweise sind nicht erstattungsfähig oder die Leistung wurde zwar erbracht, aber in einer Form dokumentiert, die die Pflegekasse nicht akzeptiert.
Das kann besonders bitter sein, wenn das Geld bereits an den Nachbarn gezahlt wurde und eine Erstattung dann ausbleibt. Das Bundessozialgericht hat den Grundsatz der Anerkennungspflicht im Entlastungsbetrag deutlich unterstrichen; wer das ignoriert, geht ein reales Kostenrisiko ein.
Beispiel aus der Praxis: Pflegegeld bleibt – Nachbarschaftshilfe wird zusätzlich erstattet
Frau K. (78) lebt in Hannover und hat Pflegegrad 2. Ihr Sohn kommt abends vorbei und übernimmt regelmäßig die pflegerischen Aufgaben, die Organisation und vieles im Haushalt. Das Pflegegeld nutzt Frau K. vor allem, um dem Sohn einen Teil der Aufwendungen zu ersetzen und kleine Ausgaben rund um die Versorgung zu decken. Zusätzlich merkt die Familie, dass vor allem die alltäglichen Dinge im Tagesverlauf zur Belastung werden: Einkäufe, Begleitung zu Terminen, ein paar Stunden Anwesenheit, damit Frau K. nicht allein ist, sowie Unterstützung beim Aufräumen und Strukturieren des Alltags.
Im Haus wohnt eine Nachbarin, die bereit ist, zweimal pro Woche jeweils zwei Stunden zu helfen. Damit diese Hilfe nicht privat bezahlt werden muss, klärt die Familie vorab mit der Pflegekasse, ob die Nachbarschaftshilfe als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag abrechnungsfähig ist und welche Unterlagen verlangt werden. Die Nachbarin erfüllt die landesrechtlichen Voraussetzungen, lässt sich entsprechend registrieren und dokumentiert ihre Einsätze nachvollziehbar, sodass die Leistungen über den Entlastungsbetrag erstattet werden können.
Die Wirkung im Alltag ist sofort spürbar: Das Pflegegeld läuft unverändert weiter, weil es nicht „gegen“ den Entlastungsbetrag verrechnet wird.
Zusätzlich kann Frau K. jeden Monat bis zu 131 Euro aus dem Entlastungsbetrag für die Nachbarschaftshilfe einsetzen. Die Familie steuert die Einsätze so, dass sich die Summe realistisch ausschöpfen lässt: In manchen Monaten wird nur ein Teil genutzt, in anderen Monaten – etwa nach einer Erkältung oder wenn der Sohn beruflich stark eingebunden ist – bündelt man mehr Hilfe, indem vorher nicht genutzte Beträge mit eingesetzt werden. Für Frau K. heißt das konkret: mehr Unterstützung im Alltag, ohne dass das Pflegegeld sinkt, und für den Sohn entsteht eine echte Entlastung, weil er nicht mehr alles „nebenbei“ auffangen muss.
In einem weiteren Schritt plant die Familie für die Urlaubszeit des Sohnes: Statt das Pflegearrangement zu unterbrechen, wird rechtzeitig eine Vertretung organisiert. Eine Ersatzpflegeperson aus dem Umfeld übernimmt für einige Tage, sodass die Versorgung zu Hause stabil bleibt. Damit werden zusätzliche Mittel genutzt, die nicht aus dem monatlichen Pflegegeld stammen, sondern aus dem dafür vorgesehenen Jahresbudget.
So entsteht im Ergebnis genau das, was viele mit „Pflegegeld erhöhen“ meinen: nicht mehr Pflegegeld als Zahlbetrag, aber deutlich mehr finanzierter Beistand im Alltag durch klug kombiniertes Ausschöpfen der passenden Leistungsbudgets.
Ein realistisches Fazit: Mehr Budget ja, „höheres Pflegegeld“ nur indirekt
Nachbarschaftshilfe kann den finanziellen Spielraum in der häuslichen Pflege tatsächlich erweitern, aber die Mechanik ist anders, als der Begriff „Pflegegeld erhöhen“ vermuten lässt.
Das Pflegegeld selbst bleibt an den Pflegegrad gebunden. Der praktische Gewinn entsteht über zusätzliche Leistungstöpfe, vor allem über den Entlastungsbetrag, der ausdrücklich neben dem Pflegegeld steht und angespart werden kann, sowie über das gemeinsame Jahresbudget für Ersatz- und Kurzzeitpflege, das seit Mitte 2025 deutlich flexibler nutzbar ist.
Wer Nachbarschaftshilfe auf dieser Grundlage organisiert, kann mehr Unterstützung einkaufen, ohne dass das Pflegegeld zwangsläufig sinkt – vorausgesetzt, Anerkennung und Abrechnung stimmen bis ins Detail.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium (BMG): „Pflegegeld“. Bundesgesundheitsministerium (BMG): „Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (Entlastungsbetrag, Umwandlung, Kombinationslogik).




