Ohne Anlass keine Hartz IV Überprüfung

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Ohne konkrete Begründung keine Überprüfung von Sozialleistungen
Jobcenter müssen einen rechtskräftigen Leistungsbescheid grundsätzlich nur in begründeten Fällen noch einmal überprüfen. Fehlt in einem Überprüfungsantrag die konkrete Begründung, müssen Sozialleistungsträger keine inhaltliche Prüfung vornehmen, stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Donnerstag, 21. April 2016, in Celle bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: L 11 AS 1392/13).

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Gifhorn, der von einer Jugendhilfeeinrichtung in seine erste eigene Wohnung gezogen war. Das Jobcenter bewilligte ihm Arbeitslosengeld II und ein Darlehen für die Mietkaution. Widerspruch gegen die Bescheide legte er nicht ein.

Einige Monate später verlangte er mit Hilfe seines Anwalts mit mehreren gleichlautenden Anträgen die Überprüfung der mittlerweile bestandskräftig gewordenen Bescheide. Begründet wurden die Überprüfungsanträge jedoch nicht.

Erst im Gerichtsverfahren gab der Hartz-IV-Bezieher an, was ihn störte. Das Jobcenter hatte sein monatliches Arbeitslosengeld II um 35 Euro gemindert, um so die als Darlehen gewährte Mietkaution zu tilgen.

Doch ein Sozialleistungsträger ist nicht verpflichtet, Bescheide ohne konkrete Begründung zu überprüfen, urteilte das LSG am 23. Februar 2016. Denn ohne Begründung könne die Behörde objektiv gar nicht ermitteln, was unter Umständen in den Bescheiden fehlerhaft war. In einem Überprüfungsantrag müsse angegeben werden, welcher Bescheid und welche konkrete Regelung gerügt werde. Dies erst im Gerichtsverfahren nachzuholen, sei zu spät. (fle/mwo)

Bild: H. Brauer – fotolia

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