Hartz IV: Wird die 3000 Euro Inflationsprämie bei dem Bürgergeld angerechnet?

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Die Bundesregierung hat das 3. Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Enthalten ist darin eine steuerfreie Prämie zum Ausgleich der Inflation. Diese wird seitens des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Wird die Inflationsprämie bei Hartz IV bzw. Bürgergeld angerechnet?

Prämie zum Ausgleich der Inflation

Mit der Inflationsprämie bis maximal 3000 Euro seitens der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer sollen die gestiegenen Lebenshaltungskosten ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern bis zu 3000 Euro als Sonderzahlung auszahlen.

Wie viel wird ausgezahlt?

Dabei ist die Prämie Netto für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer, also ohne Abzug von Steuern und Versicherungszahlungen. Der Arbeitgeber muss allerdings die Summe von 3000 Euro nicht erreichen. Über die Höhe kann der Arbeitgeber entscheiden. Der maximale Betrag von 3000 Euro darf allerdings im Rahmen der Sonderzahlung nicht überschritten werden.

Wird die Inflationsprämie im Ganzen ausgezahlt?

Möglich ist, dass die Inflationsprämie einmal oder auch in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht dazu verpflichtet, die Sonderzahlung vorzunehmen. Auch bekommt der Arbeitgeber keinen Zuschuss vom Staat. Der Anreiz besteht lediglich darin, dass die Prämie steuerfrei ist.

Wird die Prämie bei Hartz IV angerechnet?

Viele Menschen müssen aufgrund des zu geringen Einkommens mit Hartz IV aufstocken. Wer also „Aufstocker“ ist, kann die Prämie im Grundsatz ebenfalls beziehen, sofern der Arbeitgeber eine Sonderzahlung vornimmt.

Wichtig: Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber bei der Überweisung “Sonderzahlung Inflationsprämie” als Betreff angibt. Nur so kann das Jobcenter nachvollziehen, woher das Geld stammt und warum es überwiesen wurde. Denn es handelt sich nicht um ein reguläres Einkommen, sondern um eine zweckgebundene Prämie.

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Kann die Inflationsprämie beim Arbeitgeber eingeklagt werden?

Arbeitnehmer können sich die Inflationsprämie beim Arbeitgeber nicht einklagen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung seitens des Arbeitgebers. Zahlt allerdings der Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer eine Prämie, so müssen auch alle anderen Arbeitnehmer gleichermaßen in den Genuss der Prämie in gleicher Höhe kommen.

Der Gesetzgeber will mit der Prämie einen Anreiz für Arbeitgeber schaffen, steuerfrei Prämien an die Mitarbeiterschaft auszuzahlen.

Wann wird die Inflationsprämie gezahlt?

Wann die Auszahlung stattfinden soll, ist nicht festgelegt. Lediglich ein Zeitraum hat die Bundesregierung definiert, in der die steuerfreie Auszahlung stattfinden darf. Dieser Zeitraum liegt zwischen dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Nur in diesem Zeitraum darf die steuerfreie Zuwendung erfolgen.

Sozialgeld-Verordnung wurde geändert?

Damit auch Hartz IV bzw. später Bürgergeld Bezieher in den Genuss einer Inflationsprämie kommen können, wurde die Sozialgeld-Verordnung ergänzt. Darin steht, dass die Inflationsprämie bei Sozialleistungen, die von der Höhe des Einkommens abhängen, nicht auf laufende Leistungen angerechnet werden darf. Die Sonderzahlung gehört damit explizit nicht als Einkommen.

Keine Anrechnung auch beim Wohngeld

Auch andere Leistungen wie Wohngeld oder Zahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld werden durch die Inflationsprämie nicht tangiert. Arbeitnehmer müssen zudem nicht aktiv beschäftigt sein. Die Prämie kann auch an Beschäftigte ausgezahlt werden, die beispielsweise in Elternzeit sind oder Krankengeld von der Krankenkasse beziehen.

Was tun, wenn das Jobcenter die Inflationsprämie als Einkommen anrechnet?

Rechnet das Jobcenter dennoch die Prämie als Einkommen, sollten Betroffene einen Widerspruch einlegen und auf die geänderte Sozialgeld-Verordnung hinweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Widerspruch ausreichen wird, um das Jobcenter von der Richtigkeit zu überzeugen.

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