Schwerbehinderung: Alle Zuschüsse und Vorteile mit Merkzeichen G in 2025 – Tabelle

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Wer in seinem Schwerbehindertenausweis den Merkzeichen G eingetragen hat, besitzt den amtlichen Nachweis einer „erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“.

Das kleine Kürzel öffnet die Tür zu einer Reihe von Nachteilsausgleichen, die Mobilität, Teilhabe und finanzielle Handlungsfähigkeit sichern sollen.

Alle Vorteile und Zuschüsse mit dem Merkzeichen G als Tabelle

Zuschuss / Vorteil Was bedeutet das konkret?
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Beförderung im Nahverkehr (Wertmarke) Inhaber des Merkzeichens G erhalten ein Beiblatt mit Wertmarke, das sie wie ein Deutschland-Ticket im gesamten ÖPNV/SPNV nutzen können. Die Eigenbeteiligung steigt am 1. Januar 2025 auf 104 € für 12 Monate beziehungsweise 53 € für 6 Monate; Beziehende von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Personen mit den Merkzeichen H oder Bl bekommen die Wertmarke kostenlos. Siehe auch: Sozialverband VdK Deutschland e.V.Nds. Landesamt für Soziales
50 % Ermäßigung der Kfz-Steuer Wer auf die Wertmarke verzichtet, kann für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer halbieren lassen. Das Fahrzeug darf vorwiegend dem Transport der oder des Behinderten dienen.
Tatsächliche Fahrtkosten statt Entfernungspauschale als Werbungskosten Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen Beschäftigte mit GdB ≥ 70 oder GdB ≥ 50 + Merkzeichen G ihre realen Fahrtkosten ansetzen (z. B. 0,30 € je gefahrenem Kilometer), nicht nur die einfache Entfernung. Damit verdoppelt sich der pauschale Kilometersatz gegenüber Nicht-Behinderten.
900 € Fahrtkostenpauschale als außergewöhnliche Belastung Bei GdB ≥ 70 und Merkzeichen G (oder GdB ≥ 80) gewährt § 33 Abs. 2a EStG eine jährliche Pauschale von 900 € für private, behinderungsbedingte Fahrten (Arzt-, Therapie-, Einkaufs- und Freizeitwege). Sie wird zusätzlich zu eventuellen Behinderten-Pauschbeträgen anerkannt. Siehe auch: Bundesministerium der Finanzen
Mehrbedarf von 17 % beim Bürgergeld oder der Sozialhilfe Voll erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte, die ein Merkzeichen G besitzen, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % ihres Regelbedarfs (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Voraussetzung ist eine volle Erwerbsminderungsrente oder das Rentenalter.

Stand: 30. April 2025 – alle Beträge gelten bundesweit, abweichende Landes- oder Kommunalleistungen sind nicht berücksichtigt.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grundvoraussetzung ist eine anerkannte Schwerbehinderung – also ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Zusätzlich muss ein versorgungsärztliches Gutachten belegen, dass die beschriebene Bewegungs- oder Orientierungs­einschränkung vorliegt.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (§ 2 VersMedV) geben hierfür einen verbindlichen Prüfkatalog vor: Von Gelenkversteifungen über arterielle Verschluss­krankheiten, fortgeschrittene Herz- und Lungenerkrankungen bis zu epileptischen Anfällen oder gravierenden Sinnes- und Intelligenz­beeinträchtigungen.

Entscheidend ist stets, ob das individuelle Krankheitsbild in seinen Auswirkungen einem der katalogisierten Beispiele entspricht.

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Wie wird die „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit“ nachgewiesen?

In der Praxis zählen nicht sportliche Testläufe, sondern objektive, fachärztlich dokumentierte Befunde: eine Leistungsdiagnostik auf dem Fahrradergometer bei Herzschäden, eine vollständige Spirometrie bei Atemerkrankungen oder ein Anfalls- und EEG-Protokoll bei Epilepsie.

Bei orthopädischen Leiden genügt häufig das bildgebend belegte Gelenkleiden mit Funktionsstatus. Je klarer diese Unterlagen die Alltagseinschränkung abbilden, desto seltener greifen die Gutachter zu Pauschal­schätzungen und desto geringer ist das Risiko eines ablehnenden Bescheids.

Welche Krankheitsbilder eröffnen heute typischerweise einen Anspruch?

Die Bandbreite reicht von degenerativen Hüft- und Kniearthrosen mit steifer Gelenkstellung über schwere lumbale Wirbelsäulen­schäden bis zu kardiologischen Diagnosen der NYHA-Klasse III, chronisch-obstruktiven Lungenerkrankungen im mittleren bis schweren Stadium, Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie oder therapieresistenter Epilepsie mit Tagesanfällen.

Auch Sinnesbehinderungen – etwa ein beidseitiger Visusverlust oder hochgradige Schwerhörigkeit in Kombination mit einer weiteren Beeinträchtigung – können das Merkzeichen rechtfertigen.

Selbst ausgeprägte Psychosen oder somatoforme Schmerzstörungen werden von Gerichten anerkannt, sofern sie objektiv dieselbe Mobilitätsbarriere erzeugen wie klassische körperliche Leiden.

Welche Nachteilsausgleiche stehen Inhaberinnen und Inhabern aktuell zu?

Der sichtbarste Vorteil bleibt die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Die darauf entfallende Wertmarke verteuert sich jedoch am 1. Januar 2025 deutlich: Der jährliche Eigenanteil steigt von bislang 91 Euro auf 104 Euro, der Halbjahresbeitrag von 46 auf 53 Euro.

Für Leistungsbeziehende nach SGB II oder SGB XII, für Hilflose (H) oder Blinde (Bl) bleibt die Wertmarke weiterhin kostenfrei.

Alternativ kann auf die Wertmarke verzichtet und dafür eine Kfz-Steuerermäßigung von fünfzig Prozent beantragt werden – allerdings nur für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug und solange kein anderer unentgeltlicher Beförderungsanspruch besteht.

Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen: Wer mit Merkzeichen G beruflich

pendelt, darf die tatsächlichen Fahrtkosten oberhalb der Entfernungspauschale geltend machen. Privatfahrten zur Arztpraxis, Therapie oder Selbsthilfegruppe lassen sich – bei einem GdB von mindestens 70 – pauschal mit 900 Euro als außergewöhnliche Belastung ansetzen.

Für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld oder Grundsicherung eröffnet das Merkzeichen G zudem in Kombination mit voller Erwerbsminderung einen Mehrbedarfszuschlag von 17 Prozent des Regelbedarfs.

Warum reicht das Merkzeichen G allein nicht für einen Behindertenparkplatz?

Park­sonderrechte sind in Deutschland strikter reglementiert als Ticket- oder Steuervergünstigungen. Weder der orangefarbene noch der europaweit gültige blaue Parkausweis werden allein aufgrund des Merkzeichens G erteilt.

Hierfür verlangen die Straßenverkehrs­behörden zusätzliche Kriterien – etwa eine drastisch verkürzte Gehstrecke unter 100 Metern oder die Zugehörigkeit zu einer eng definierten Krankheitsgruppe (z. B. beidseitige Amelie). Für viele Gehbehinderte heißt das: Vergünstigte Mobilität ja, Parkerleichterungen nur in Ausnahmefällen.

Wie läuft das Antrags- und Widerspruchsverfahren ab – und worauf sollten Betroffene achten?

Der Antrag wird bei der für das Bundesland zuständigen Versorgungsverwaltung gestellt, häufig online. Alle einschlägigen Facharzt­berichte sollten bereits zum Antrag hochgeladen werden; spätere Nachreichung verzögert das Verfahren.

Lehnt die Behörde ab oder vergibt nur einen zu niedrigen GdB, empfiehlt sich binnen eines Monats Widerspruch. Bei Auseinandersetzungen über das Merkzeichen G lohnt sich der Blick in sozialgerichtliche Urteile – sie zeigen, dass stimmige medizinische Argumentation häufig Erfolg hat.

Wohin entwickelt sich das Leistungsrecht rund um Merkzeichen G?

Mit dem angekündigten Bundesmobilitätsgesetz will das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bis 2026 bundesweit barrierearme Standards im Nahverkehr festschreiben. Gelingen diese Pläne, könnte das Merkzeichen G an Bedeutung verlieren, weil weniger Barrieren mehr selbständige Bewegung ermöglichen.

Gleichzeitig steigen aber die Kosten des ÖPNV – nicht zuletzt die Eigenbeteiligung bei der Wertmarke. Für Betroffene und ihre Familien bleibt es daher essenziell, rechtzeitig Anträge zu stellen, aktuelle Gesetzesänderungen zu verfolgen und ihre Mobilitätsrechte konsequent einzufordern.