Hartz IV: Trotz Jobaussicht: Jobcenter lehnte Umschulung ab

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Die vordergründigste Aufgabe eines Jobcenters ist, Hartz IV Leistungsbezieher wieder in den Arbeitsmarkt zu intergrieren. Dafür vermittelt die Behörde Erwerbslose in Weiterbildungsmaßnahmen oder erteilt Bildungsgutschein auf Antrag.

Doch in der Realität werden Bildungsgutscheine vielerorts von den Leistungsträgern nicht gewährt. Von einem Fall berichtet Ulrich Wockelmann vom Verein für soziale Rechte “aufRECHT e.V.”.

Trotz Jobaussicht Bildungsgutschein nicht gewährt

Eine Hartz IV Bezieherin beantragte einen Bildungsgutschein für den Erwerb eines LKW-Führerscheins (Klasse C1E und CE) beim zuständigen Jobcenter Märkischer Kreis. Mit einem Bildungsgutschein können Leistungen für den Erwerb eines solchen Führerscheins bereitgestellt werden. Soweit die Theorie.

Um die Sinnhaftigkeit zu untermalen, legte die Antragstellerin zudem eine Einstellungszusage eines Unternehmens vor. Sie würde sofort eingestellt, wenn der Führerschein erreicht würde.

Doch der Arbeitsvermittler als auch die “Fachkraft der Beschäftigungsförderung” lehnten den Antrag ab. In dem Ablehnungsschreiben war zu lesen:

“Die Entscheidung beruht auf § 16 Absatz 1 SGB II i.V. m. § 81 ff. SGB III und erfolgte unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens.

Der Förderung der von Ihnen gewählten Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung kann nicht zugestimmt werden, weil Ziel einer Weiterbildung ist, dass Sie nach deren Abschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit beruflich eingegliedert werden können. Dabei ist die individuelle Eignung für das Berufsziel angemessen zu berücksichtigen.

Ein erfolgreicher Abschluss der von Ihnen angestrebten Weiterbildung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden, weil aufgrund des bisherigen Werdeganges Zweifel am Durchhaltevermögen sowie der Motivation bestehen. Einen LKW zu fahren erfordert viel Verantwortung und, gerade auch, eine hohe psychische Belastbarkeit.”

Ablehnung nicht einfach akzeptieren

Wer von einer solchen Ablehnung betroffen ist, sollte immer einen Widerspruch einlegen. Das ist auch deshalb wichtig, weil sonst der Ablehnungsbescheid bestandskräftig wird.

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Wer nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids aktiv wird, muss also später erneut einen Antrag auf Umschulung stellen. Dabei würde wieder Zeit vergehen. Zeit, die einem fehlt, wenn man aus Hartz IV herauskommen will. Denn über den Antrag muss die Behörde erneut entscheiden. Es wird wieder einen Termin in der Behörde geben. Dieser wird dann erneut abgelehnt und das Prozedere fängt von vorn an.

Ein Widerspruch sollte inhaltlich begründet sein. Der Widerspruch muss schriftlich und mit Unterschrift erfolgen. Ein bloßer Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter reicht also nicht aus.

In dem Widerspruch sollte sachlich auf die Begründung des Jobcenters eingegangen werden, die zu einer Ablehnung geführt haben. Sehr wahrscheinlich wird sich an der Haltung des Jobcenters nichts ändern. Daher wäre dann der nächste Schritt, eine Klage einzureichen.

Widerspruch eröffnet Klage beim Sozialgericht

Ein Widerspruch ist auch deshalb wichtig, weil erst dann auch die Umschulung vor einem Sozialgericht eingeklagt werden kann. Denn ohne ein Widerspruchsverfahren ist eine Anfechtungs-, Leistungs- oder Bescheidungsklage nicht zulässig (§ 78 SGG). Für die Klage ist es allerdings notwendig einen versierten Fachanwalt für Sozialrecht zu beauftragen.

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