Hartz IV: In eine neue Wohnung umziehen – das gilt es zu beachten

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Was gilt es zu beachten, wenn man als Hartz IV Bezieher umziehen will. Muss das Jobcenter zustimmen? Oder hat das Jobcenter zu einem Umzug aufgefordert?

Was muss man als Hartz IV Bezieher beachten, wenn man umziehen will

Generell kann jeder ALG II Bezieher umziehen – egal ob mit oder ohne Zustimmung des Jobcenters, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht “soll” und nicht muss.

Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht. Das folgt ebenfalls aus der Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn dort ist von “bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers” sowie von “der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger” die Rede. Anderer Ort = anderer Träger.

Wenn man mit Zustimmung des Jobcenters umziehen will, bedeutet dies, dass man lt. SGB II § 22 Abs. 2 die Zustimmung zur neuen Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrages einholen muss. Mit Zustimmung können auch Umzugskosten und Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3 beantragt werden.

Wenn man ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen will

1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug das Jobcenter für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit dieses Hartz IV-Bezuges selbst tragen.
2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:

– laut. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst das Jobcenter die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
– Nach dem SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
3. man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.

Umzug mit Genehmigung des Jobcentersy

Lt. SGB II § 22 Abs. 2 Satz 2 ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das trifft für alle Fälle eines erforderlichen Umzuges zu!

Das Jobcenter darf damit einen Mietvertrag über eine angemessenen Wohnung nicht ablehnen, wenn sie der Erforderlichkeit eines Umzuges bereits zugestimmt hat.

Angemessenheit der Wohnung

Was die angemesenen Kosten der Unterkunft sind, darf jede Kommune selbst festlegen. Dies darf jedoch nicht willkürlich geschehen. Es muss ausreichend Wohnraum zu den geforderten Kriterien zur Verfügung stehen.

Dies gilt auch für Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft. Erst und nur wenn ausreichend Wohnraum nach diesen Kriterien zur Verfügung steht, darf die ARGE eine Aufforderungen zur Kostensenkung verschicken.

Wenn der Umzug durch das Jobcenter verursacht wurde

Wenn der Umzug durch das Jobcenter verursacht wurde, z.B. aufgrund einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, muss die Behörde die Umzugskosten und Mietkaution bewilligen und als einmalige Beihilfe übernehmen (Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung) = Verursacherprinzip des BG: durch den Umzug, d.h. die Aufwendungen dazu, ensteht dem Mieter ein Aufwand, der ohne den Umzug nicht entstanden wäre. Da das Jobcenter den Umzug veranlasst hat, kann der Mieter den dadurch entstandenen Aufwand als Schadenersatz fordern.

Umzug für unter 25 Jährige

Für unter 25jährige werden im SGB II § 22 Abs. 2a folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt:
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Was ist mit den Kosten für die Umzugsrenovierung

Generell muss das Amt Kosten für eine Auszugsrenovierung tragen. Diese gehören zu den Kosten der Unterkunft. Z.B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss, AZ: L 9 AS 409/06 ER

Anspruch auf Erstausstattung

Anspruch auf Erstausstattung nach SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1 hat man immer dann, wenn man erstmals einen Einrichtungsgegenstand der in eine Wohnung gehört, benötigt. Sozialgerichts Hamburg, AZ: S 56 AS 1219/07 ER (Alle Angaben ohne Rechtsverbindlichkeit)