Kein Kindergeld bei Krankheit eines volljährigen Kindes

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Brechen volljährige Kinder ihre Ausbildung wegen einer Erkrankung dauerhaft ab, geht für die Eltern der Anspruch auf Kindergeld verloren. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag, 10. Februar 2022, in München veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: III R 41/19).

Danach besteht der Kindergeldanspruch nur bei einer vorübergehenden Erkrankung fort, wenn das Kind seine Ausbildung anschließend fortsetzen oder eine neue beginnen will. Wenn dies zutrifft, sollten Eltern und Kind dies gegenüber der Familienkasse ausdrücklich erklären.

Krankheit eines volljährigen Kindes kann zu Kindergeldverlust führen

Im entschiedenen Fall hatte eine junge Frau in Baden-Württemberg mit 22 Jahren eine zweijährige schulische Ausbildung begonnen. Ihre Mutter erhielt daher Kindergeld.

Doch schon nach 13 Monaten brach die Tochter ihre Ausbildung ab. Nach Bescheinigungen ihrer Hausärztin und eines Nervenarztes war sie gesundheitlich nicht in der Lage, regelmäßig am Schulunterricht teilzunehmen.

Als die Familienkasse von dem Abbruch erfuhr, stellte sie die Zahlungen ein und forderte von der Mutter 1.344 Euro überzahltes Kindergeld zurück.

Hierzu urteilte nun der BFH, dass bei einem Abbruch der Ausbildung die ärztlichen Atteste nicht automatisch zu einer Fortzahlung des Kindergeldes führen. Weil hier die Tochter ihre Ausbildung abgebrochen habe, bestehe der Anspruch für Kinder in Ausbildung nicht mehr.

Abbruch der Ausbildung darf nur vorübergehend sein

Allerdings komme eine Berücksichtigung der Tochter als „ausbildungsplatzsuchendes Kind” in Betracht. Das sei aber nur möglich, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauert.

„Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist”, so das Gericht.

Gericht verweist auf weitere Prüfung an das Finanzgericht

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil verwies der BFH den Streit daher zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurück. Die Stuttgarter Richter sollen klären, wie langwierig die Erkrankung war und ob die Tochter danach ihre Ausbildung fortsetzen oder eine neue beginnen wollte.

Bei einer schweren und langwierigen Erkrankung kommt laut BFH eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dies setzt voraus, dass die Tochter wegen ihrer Beeinträchtigung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann.

Bereits ähnlich geurteilt

Ähnlich hatte der BFH schon für eine Erkrankung vor Ausbildungsbeginn entschieden. Danach gilt ein Kind nur als „ausbildungsplatzsuchend”, wenn der Beginn einer Ausbildung absehbar ist (Urteil vom 12. November 2020, Az.: III R 49/18). mwo/fle

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