Hartz IV: Stadtwerke müssen Überweisung zulassen

Hartz IV Bezieher haben ein Anrecht darauf, Bar-Überweisungen monatlich bei Energieversorger vorzunehmen

05.07.2013

Hartz IV Bezieher haben oft das Problem, dass Energieversorger partout den monatlichen Abschlag für Gas und Strom vom Konto abbuchen wollen. Die Energiekonzerne behaupten, Überweisungen und Einzahlungen würden nicht funktionieren. Zudem besitzen viele Betroffene überhaupt kein Bankkonto.

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Menschen mit einem geringen Einkommen die Möglichkeit besitzen dürfen, Barüberweisungen vorzunehmen. Das könnte für die Praxis auch bedeuten, dass dies auch für Betroffene gelten könnte, die zwar über ein Bankkonto verfügen, aber keine Einzugsermächtigungen erteilen wollen.

Im konkreten Fall klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter urteilten, dass Energieversorger mindestens zwei Zahlungsmöglichkeiten anbieten müssen, damit Verbraucher, die Einkommensschwach sind und über kein eigenes Konto verfügen, ebenfalls problemlos Strom und Gas beziehen können. Eine Benachteiligung der Leistungsberechtigten darf nicht stattfinden, so das Gericht.

Die Stadtwerke Bochum hatten in dem verhandelten Fall Einzugsermächtigungen von monatlichen Zahlern verlangt, während Kunden, die jährlich im Voraus zahlten, überweisen dürften. Diese Handhabung, die in den AGB´s des Unternehmens festgelegt sind, benachteilige Kunden, die nicht soviel Geld aufbringen können, um die Jahressumme zu überweisen, so das Gericht. Dies sei insbesondere für Kunden ohne eigenes Konto eine Benachteiligung. Eine Lastschrift, die monatlich ausgeführt wird, setzt voraus, dass der Kunde über ein Konto verfügt. Die Regelungen der Stadtwerke Bochum seien damit unwirksam, so das BGH (Az. VIII ZR 131/12).

Alle Stadtwerke und Energielieferanten deren Klauseln ähnlich oder gleich sind, müssen nunmehr diese entsprechend des Urteils anpassen, so ein Sprecher der Verbraucherzentralen. Dabei dürfen die Unternehmen jedoch nicht eventuell anfallende Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren den Kunden zusätzlich aufbürden. Ansonsten würden solche Aufschläge erneut zu einer Diskriminierung von Hartz IV oder Sozialhilfe Beziehern führen. Wer demnach mehr zahlen soll, sollte sich umgehend an einer Verbraucherzentrale seiner Region wenden. (sb)

Bild: I. Rasche / pixelio.de

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