Hartz IV: Normenkontrollklage gegen WAV Kosten

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Normenkontrollklage gegen Land Berlin wegen Kosten der Unterkunft WAV 2012 beim Landessozialgericht Berlin Brandenburg eingereicht

16.07.2012

Ein Hartz IV Betroffener hat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L36 AS 1162/ 12 NK eine Normenkontrollklage gegen das Land Berlin eingereicht. Grund der Klage sind die neuen WAV-Kosten der Unterkunft Regelungen in Berlin (Wohnaufwendungenverordnung). Das Landessozialgericht hat die Klage bereits unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zugelassen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der eingereichten Normenkontrollklage KDU gegen das Land Berlin wurde auf den 7. August 2012 festgesetzt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum "schlüssigen Konzept"verfassungswidrig ist. Ein derart vorgenommene Konkretisierung der Regelung § 22 SGB II durch das BSG in seinen Entscheidungen ist nach Auffassung des Klägers nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist.

Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es – grundsätzlich bereits an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage, heißt es in einer Mitteilung des Klägers. Wir werden über den Ausgang der Verhandlung berichten.

Eine Normenkontrollklage ist eine Überprüfung der Rechtsnormen, ob diese mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Normenkontrollen werden von Gerichten vorgenommen und sind geschichtlich aus dem Richterlichen Prüfungsrecht hervorgegangen. Die Befugnis von Gerichten, Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, und die niederrangigen Normen im Falle der Nicht-Vereinbarkeit für nichtig zu erklären wird als Normenkontrollkompetenz bezeichnet. (sb, pm)

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