Hartz IV: Neue Regelungen für ALG II-Empfänger unter 25 Jahren?
Wie Herr Westerwelle gerade medienwirksam posaunt: "Wir machen mit dem Prinzip von Fördern und Fordern endlich ernst", sollen arbeitslose ALG II-Empfänger innerhalb von 6 Wochen nach ihrem ALG II-Antrag ein verpflichtendes Arbeits- oder Fortbildungsangebot erhalten und bei deren Ablehnung sanktioniert werden. Hält die Koalition, insbesondere Herr Westerwelle, die Bürger für dämlich?
Die Pflicht:
"Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln." ist bereits in diesem Wortlaut seit ersten Januar 2005 in § 3 Abs. 2 S. 1 SGB II enthalten!
Das jedes Arbeits-, Fortbildungs-, Maßnahme- oder Arbeitsgelegenheitsangebot, dass der Leistungsträger einem ALG II-Empfänger macht, die Pflicht beinhaltet, dieses bei Zumutbarkeit anzunehmen – also verpflichtend ist – ist ebenfalls seit 01.01.2005 in § 31 SGB II enthalten, genauso wie die Sanktion, wenn man dieser Pflicht nicht nachkommt und das Angebot ohne ausreichenden Grund ablehnt. Kurz: das gibt es alles schon! Das die Formulierung "unverzüglich" in "innerhalb von 6 Wochen" geändert wird, ist dabei eher eine Erleichterung, denn "unverzüglich" bedeutet "sofort", nicht erst innerhalb von 6 Wochen. (F.M. , 18.04.2010)
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