Hartz IV: Keine Betriebskostenguthaben-Anrechnung

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Hartz IV: Keine Betriebskostenguthaben-Anrechnung bei Eigenleistungen
Eigenleistungen aus den laufenden Hartz IV Regelleistungen dürfen bei der Rückerstattung der zu viel gezahlten Betriebskosten nicht als Einkommen angerechnet werden. Das berichtet der Rechtsanwalt Kay Füßlein und beruft sich dabei auf ein gefälltes Urteil des Sozialgerichts Berlin. „Folgendes Urteil betrifft nur ALG II-Empfänger, die aus ihrem Regelsatz selbst den Differenzbetrag zur tatsächlichen Miete gezahlt haben“, so Füßlein (AZ: SG Berlin S 27 AS 2022/14).

Der Kläger erhielt vom Jobcenter weniger Miete bewilligt, als er tatsächlich zahlen musste. Eine Mieterhöhung hatte der ALG II Bezieher nicht angegeben, weil die verlangte Miete in Berlin nicht als „angemessen“ angesehen wird. Ein Antrag wäre so oder so abgelehnt worden.

Erfreulicherweise bekam der Mann ein Betriebskostenguthaben. Im ersten Jobcenter-Bescheid wurde dieses allerdings ganz an die laufenden Regelleistungen angerechnet. Im zweiten Bescheid wurden diese nur noch teilweise angerechnet. Hier wurde begründet, dass der Kläger auch teilweise die Kosten übernommen habe. „Woher und wie genau diese Anrechnung fiktiv gezahlter Beträge stammt, kann ich nicht mehr nachvollziehen, den in dem Bescheid meines Mandanten stand nur eine Zahl und daneben der Satz: „anerkannte Miete.“

Weil aber der Betroffene teilweise die Betriebskosten aus den Regelleistungen selbst gezahlt hatte, verlangte dieser seine Eigenleistungen zurück. Denn § 11a Abs.1 S. 1 SGB II bestimmt: „Einnahmen nach dem SGB II sind kein Einkommen“.

Das Sozialgericht Berlin gab dem Kläger Recht und bewertete diese Eigenleistungen aus dem Regelsatz als KEIN Einkommen. Damit kann es nicht angerechnet werden, was faktisch eine ungrechtfertigte Kürzung bedeuten würde. (sb)

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