Hartz IV: Kein Pauschalabzug für Warmwasser

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Hartz IV: Kein Pauschalabzug für Warmwasser, nur was im Regelsatz des ALG II enthalten ist darf abgezogen werden.

In dem nun veröffentlichten Beschluß des Bundessozialgerichtes vom 27. Feb. 2008, AZ: B 14/11b AS 15/07 R, hat das BSG folgendes festgestellt:

– Der Leistungsträger darf nur den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II enthaltenen Anteil für die Bereitung von Warmwasser monatlich je Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in Abzug zu bringen. (RZ 15)

– Maßgeblich ist allein, welcher Anteil der Regelleistung bereits für die Zubereitung von Warmwasser gewährt wurde. Die Höhe der von den Heizkosten abzuziehenden Kosten für Warmwasserbereitung können weder in Anlehnung an § 9 der Heizkostenverordnung mit pauschal 18 % der Heizkosten berechnet werden, noch kann auf § 6 Abs 1 Nr 2 der Wohngeldverordnung zurückgegriffen und pro Quadratmeter Wohnfläche 0,15 EUR für Warmwasserbereitung abgezogen werden oder eine andere rechnerische Herleitung benutzt werden. Berechnungsansätze, die an den tatsächlichen Heizkosten anknüpfen, könnten sonst zu einer Unterdeckung bei der Regelleistung führen. Geht der Gesetz- bzw Verordnungsgeber davon aus, dass mit den in die Regelleistung einfließenden Beträgen der jeweilige Bedarf gedeckt werden kann, so darf auch nur der entsprechende Betrag als bereits einmal geleistet aus den geltend gemachten Kosten der Unterkunft herausgerechnet werden. (RZ 23)
Dieser Beschluß gilt damit auch für alle anderen im Regelsatz enthaltenen Bedarfe. Sofern diese, aus welchen Gründen auch immer, herausgerechnet werden, dann nur in der Höhe, wie sie im Regelsatz enthalten sind.

In RZ 25 dieses Beschlusses nennt das BSG die maßgeblichen Beträge für jeden Regelsatz, deren Daten wir hier zusammengefasst und um den ab 1. Juli 2008 geltenden Arbeitslosengeld II (ALG II) Regelsatz erweitert haben:

Damit steht unverrückbar fest:
nur der im Regelsatz nach der obigen Tabelle enthaltene Betrag für die Warmwasserbereitung darf von den Heizkosten abgezogen werden. Allerdings hat das BSG Aufgrund der Pauschalierung der Regelleistung auch eine Nachzahlung von Heizkosten ausgeschlossen (siehe auch § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

Da die Warmwasserkosten i.d.R. nicht separat erfasst werden, sondern in den Heizkosten enthalten sind, auch wenn einige Abrechnungsfirmen diesen Anteil nach § 9 der Heizkostenverordnung entweder mit 18% oder nach Gradtagen rechnerisch ermitteln, ändert das daran nichts, da es sich hierbei lediglich um eine rein rechnerische Trennung handelt, die den tatsächlichen Verbrauch außen vor lässt. Auf diese rein rechnerisch aus den Heizkosten getrennten Warmwasserkosten kann sich der Leistungsträger aber lt. BSG eben nicht berufen, egal ob diese nun von einer Heizkostenabrechnungsfirma oder dem Leistungsträger selbst vorgenommen wurde. Dies gilt im Übrigen auch für die Regelsätze des SGB XII. (10.06.2008)