Kein höherer Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn beide Ehepartner zuvor Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben!
Im Termin am 31. Oktober 2007 hat sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts erstmals mit dem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II beschäftigt. Der Zuschlag soll Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die zuvor Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III bezogen haben. Die Bezugsdauer des Zuschlags ist auf maximal zwei Jahre befristet. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II, das dem Arbeitslosen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zusteht; die Höhe des Zuschlags ist allerdings je nach Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft begrenzt. Unklar war, wie zu verfahren ist, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen Arbeitslosengeld beziehen.
Im Verfahren B 14/11b AS 5/07 R bezog der Kläger bis August 2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 1.371,37 Euro monatlich. Danach erhielt er Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klägers bezog bis Oktober 2004 ebenfalls Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 973,70 Euro und danach Arbeitslosenhilfe. Die Ehepartner beantragten im Herbst 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die ihnen ab 1. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 1.092,60 Euro bewilligt wurden. Die Beklagte gewährte dem Kläger zudem einen befristeten Zuschlag in Höhe von 186 Euro monatlich. Sie ging davon aus, dass das bisher bezogene Arbeitslosengeld des Klägers (1.371,31 Euro) isoliert dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (1.092,60 Euro) gegenübergestellt werden müsse. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Lebensstandard in der Bedarfsgemeinschaft von dem doppelten Bezug von Arbeitslosengeld durch ihn und seine Ehefrau geprägt gewesen sei. Deshalb seien die beiden Arbeitslosengeld-Beträge zu addieren (1.371,31 Euro plus 973,70 Euro) und als Summe dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen, woraus sich ergebe, dass ihm zunächst für ein Jahr der höchstmögliche Zuschlag in Höhe von 320 Euro zustehe.
Das Bundessozialgericht hat die Sprungrevision des Klägers zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht als zutreffend angesehen. Dem Kläger stand der Zuschlag nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld nur in der ihm gewährten Höhe zu. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Die Höhe des Zuschlags ist zudem nach dem "Grundsatz der Unveränderlichkeit" nur einmal im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II festzustellen, ohne dass spätere Änderungen der Einkommens- oder Bedarfssituation Anlass für eine Neufestsetzung geben.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
Az.: B 14/11b AS 5/07 R M. ./. ARGE Wuppertal