Welche Hilfen bekommen ukrainische Flüchtlinge?

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Derzeit flüchten über eine Million Menschen vor dem Krieg in der Ukraine nach Europa.  Noch streiten sich Bund und Städtetag darüber, ob Geflüchtete Anspruch auf Hartz IV Leistungen haben, oder einen Antrag auf Asylbewerberleistungen stellen sollen.  In jedem Fall sollen aber Sozialleistungen gezahlt werden.

Unbürokratische Hilfe versprochen

Fakt ist auch, dass zunächst unbürokratisch geholfen werden soll. So soll zum Beispiel ein Asylantrag für ukrainische Flüchtlinge nicht notwendig sein, da es eindeutig ist, dass die Menschen vor dem Krieg geflohen sind.

Das Aufenthaltsrecht wird zunächst auf ein Jahr beschränkt, soll aber auf 3 Jahre erweiterbar sein.

Die Geflohenen sind automatisch krankenversichert. Sie erhalten sogar eine Arbeitserlaubnis.

Diese Hilfen erhalten ukrainische Flüchtlinge

  • Ukrainische Flüchtlinge müssen kein Asylverfahren durchlaufen: es sind Kriegsflüchtlinge
  • Sie haben 1 Jahr Aufenthaltsrecht erweiterbar bis zu 3 Jahren
  • Sie sind automatisch krankenversichert
  • Sie bekommen sofort eine Arbeitserlaubnis
  • Sie können einen Leistungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen: bei Hilfebedürftigkeit ist bereits eine Versorgung nach § 23 Absatz 3 SGB XII möglich, soweit wegen Leistungsausschlüssen keine vorrangige Versorgung nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII erfolgt.

Hilfe für ukrainische Flüchtlinge

Einreise nach Deutschland aus der Ukraine

  • Mit biometrischem Pass können ukrainische Flüchtlinge visumfrei nach Deutschland einreisen und zunächst 90 Tage in Deutschland bleiben.
  • Für ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Reiseausweis gilt: die Anrainerstaaten der Ukraine (Polen, Slowakei, Ungarn, Rumänien) lassen derzeit ukrainische Staatsangehörige auch ohne biometrischen Pass visumsfrei in die Europäische Union einreisen. Das Bundesinnenministerium lehnt derzeit jedoch eine visumfreie Einreise ohne biometrischen Pass ab.
  • Es besteht in den ersten drei Monaten des Aufenthalts keine Meldepflicht bei den Behörden in Deutschland. Allerdings werden dann auch keine Sozialleistungen gezahlt.

Die EU-Innenminister*innen haben erstmalig einen Rats-Beschluss zur Anwendung der sog. Massenzustrom-Richtlinie getroffen. Damit ist in der gesamten Europäischen Union der Weg frei für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels für Geflüchtete aus der Ukraine, ohne dass diese zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. In der Folge haben Schutzsuchende aus der Ukraine europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung.

Für folgende Personengruppen soll die Richtlinie europaweit Anwendung finden:
Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben.

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben
Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Darüber hinaus hat Deutschland die Möglichkeit, gemäß Art. 7 der Richtlinie weitere Personengruppen aufzunehmen. Von dieser Gelegenheit sollte die Bundesregierung dringend Gebrauch machen, denn schon jetzt wissen wir, dass viele Drittstaatsangehörige aus der Ukraine hier in Deutschland gestrandet sind und Schutz benötigen. Ob – wie bislang angekündigt – eine großzügige Aufnahme von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine erfolgen wird, werden wir in den nächsten Tagen sehen.

Umsetzung des Ratsbeschlusses in Deutschland

In Deutschland wurde die „Massenzustrom-Richtlinie“ in § 24 des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt. Danach kann die zuständige Ausländerbehörde nach Inkrafttreten des Ratsbeschlusses (mit Veröffentlichung im Amtsblatt – dieses Datum ist noch nicht bekannt!) eine „Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz“ von i.d.R. einem Jahr erteilen, die bis zu max. 3 Jahren verlängert werden kann.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylblG Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Laut Informationen aus dem BMI soll dies auch bereits vor dem Inkrafttreten des Beschlusses der EU-Innenminister*innen gelten. Zuständig für die Gewährung dieser Leistungen ist das Sozialamt, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen nicht.

Medizinische Versorgung

Besonderheiten bestehen auch für den Zugang zu medizinischer Versorgung, der in der Regel gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG eingeschränkt ist. Zu beachten ist aber § 6 Abs. 2 AsylbLG, wonach Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werden muss.

Hier ein hervorragender, nachvollziehbarer Überblick über die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen des § 24 AufenthG finden Sie bei der hier.

Die Verteilung der Schutzsuchenden ist in § 24 Abs. 3 – 5 AufenthG geregelt. Danach gilt der Königsteiner Schlüssel, solange die Bundesländer keine abweichende Vereinbarung treffen.

Zumindest Schutzsuchende, die privat unterkommen, werden voraussichtlich nicht verteilt werden. Abschließende Informationen zur Frage der Verteilung werden sich voraussichtlich auch erst in den nächsten Tagen klären. Aus Sicht des Paritätischen müssen jedenfalls bestehende familiäre oder gleichwertige Bindungen der Schutzsuchenden hier in Deutschland bei einer etwaigen Verteilung berücksichtigt werden, um das Ankommen und die Integration der von Krieg und Flucht gezeichneten Menschen zu erleichtern.

Dürfen ukrainische Flüchtlinge arbeiten?

Erwerbstätigkeit und der Zugang zu Bildung müssen nach den Vorgaben der Richtlinie gewährt werden. Auch hier gilt es, bei der nun anstehenden Umsetzung in Deutschland möglichst weitreichende Regelungen zu treffen, damit bundesweit die Zugänge zu Kita, Schule, Integrationskursen und Arbeitsmarkt, aber auch allen anderen sozialen und medizinischen Unterstützungsangeboten wirklich sichergestellt werden.

Asylantrag notwendig?

Die Stellung eines Asylantrags ist auch für Geflüchtete aus der Ukraine jederzeit möglich, auch wenn das BAMF aktuell nicht über diese Anträge entscheidet, sondern sie „rückpriorisiert“. Ob eine Asylantragstellung sinnvoller ist als die Inanspruchnahme eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG, muss in jedem Einzelfall und unter Inanspruchnahme kompetenter Asylverfahrensberatung entschieden werden.

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