Jobcenter muss Kosten für Haftbesuche zum Lebensgefährten bezahlen
Eine Hartz-IV-Bezieherin muss ihren im Gefängnis inhaftierten Lebensgefährten besuchen können. Sie kann daher für Fahrten zur Justizvollzugsanstalt vom Jobcenter eine Kostenerstattung als Mehrbedarf verlangen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Montag, 14. September 2020, veröffentlichten Urteil (Az.: L 2 AS 346/17).
Die nicht verheiratete und auf Arbeitslosengeld II angewiesene Klägerin unterhält nach eigenen Angaben seit 1998 eine Beziehung zu ihrem Lebensgefährten. Seit August 2012 befindet sich der Lebensgefährte in Haft. Die Frau besucht ihn zweimal im Monat mit ihrem Pkw. Bei ihrem Jobcenter machte sie einen Mehrbedarf für die anfallenden Besuche geltend. Pro Besuch würde sie 250 Kilometer fahren. So fielen für den Streitmonat Februar 2015 Kosten in Höhe von 79,78 Euro an. Als Beleg legte sie Tankquittungen und Besuchsscheine der Justizvollzugsanstalt vor.
Das Jobcenter lehnte die Fahrtkostenerstattung ab. Die Kosten müssten aus der Regelleistung bestritten werden. Es liege kein unabweisbarer laufender Bedarf vor.
Kontaktpflege gehört zum Existenzminimum
Mit seinem Urteil vom 7. Juli 2020 sprach das LSG der Hartz-IV-Bezieherin jedoch die beantragte Kostenerstattung zu. Zwar seien Aufwendungen zur Kontaktpflege grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Hier liege aber mit den monatlich zweimaligen Besuchsfahrten zu dem Lebensgefährten ein unabweisbarer laufender Bedarf vor, der vom Jobcenter zu übernehmen sei.
Es gehöre zum menschenwürdigen Existenzminimum, das die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen gesichert werde. Dieser Anspruch bestehe nicht nur innerhalb von Ehe und Familie. Bei nicht verheirateten Paaren komme es für einen Kostenerstattungsanspruch darauf an, inwieweit eine „besonders enge persönliche Nähe und Paarbeziehung” und eine Beistandsgemeinschaft bestand.
Dies sei hier der Fall, auch wenn das Paar vor der Haft in eigenen Haushalten gelebt hatte. So habe sich die Klägerin verpflichtet, ihren Lebensgefährten bei einem Ausgang oder Hafturlauben bei sich aufzunehmen. Auch unterstütze sie ihn bei Behördenangelegenheiten und Kontakten zu Ärzten und Sozialarbeitern. Es gebe ein „eheähnliches Näheverhältnis”.
Fahrten sind besonderer Bedarf und nicht vom Hartz IV-Regelsatz abgedeckt
Die Fahrten seien daher als besonderer Bedarf anzusehen, der nicht in den im Regelbedarf berücksichtigten Fahrten im Alltag enthalten sei.
Auch die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten von knapp 80 Euro pro Monat sei nicht zu beanstanden. Werde die im Bundesreisekostengesetz enthaltene „Wegstreckenentschädigung” von 0,20 Euro je Kilometer zugrunde gelegt, seien für die Klägerin bei zwei Besuchsfahrten pro Monat bis zu 100 Euro an Fahrtkosten angemessen, so das LSG. fle/mwo
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