Sozialhilfe kann allein auf Nachlass eines Behinderten zugreifen

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BSG: Kein Wahlrecht auf „Kostenersatz von der Schwester

Stirbt ein Behinderter, der Eingliederungsleistungen als Darlehen erhalten hat, hat die Sozialbehörde einen „Rückgewähranspruch” gegenüber seinem Nachlass. Daneben kann die Behörde aber nicht auch „Kostenersatz” gegenüber Geschwistern geltend machen, auch wenn die kurz zuvor zusammen mit dem Behinderten von der gemeinsamen Mutter geerbt haben, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 11. September 2020 in Kassel (Az.: B 8 SO 3/19 R). Danach hat der Sozialhilfeträger kein Wahlrecht und kann seine Forderung schon gar nicht doppelt geltend machen.

Im Streitfall hatten fünf Töchter und ein behinderter Sohn von ihrer Mutter Vermögenswerte in Höhe von 550.000 Euro geerbt. Weil der Sohn Eingliederungshilfe erhielt, wollte der Sozialhilfeträger direkt auf den mütterlichen Nachlass zugreifen. Eine der Töchter war damit aber nicht einverstanden, und so zahlte das Sozialamt an den Sohn weiter, aber nur noch als Darlehen.

Noch ehe das Erbe der Mutter abgewickelt und auf die Kinder verteilt war, starb zwei Jahre später auch der Sohn. Dessen Erben waren seine fünf Schwestern.

Von der dem Direktzugriff auf das mütterliche Erbe widersprechenden Tochter forderte das Sozialamt nun das Darlehen zurück, insgesamt rund 70.000 Euro. Schließlich habe ihr Einspruch dazu geführt, dass das Darlehen überhaupt habe gezahlt werden müssen.

Die hiergegen gerichtete Klage der Tochter hatte vor dem BSG Erfolg. Auch die Sozialbehörde müsse sich hier an die zivilrechtlichen Erbregelungen halten. Sie könne sich nicht aussuchen, wie es sich das Darlehen zurückholt, und dürfe schon gar nicht zweimal kassieren, betonten die Kasseler Richter.

Laut Gesetz habe die Behörde einen „Rückgewähranspruch” gegenüber dem Nachlass des behinderten Sohnes. Dessen Nachlass, der hier letztlich aus dem Erbanteil des Sohnes von der Mutter besteht, mindere sich um den Darlehensbetrag, ehe die Schwestern jeweils ihren Anteil bekommen. Ein gleichzeitiger Anspruch auf „Kostenersatz” von der Schwester sei ausgeschlossen. mwo/fle

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