Sozialhilfe kann allein auf Nachlass eines Behinderten zugreifen

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BSG: Kein Wahlrecht auf โ€žKostenersatz von der Schwester

Stirbt ein Behinderter, der Eingliederungsleistungen als Darlehen erhalten hat, hat die Sozialbehรถrde einen โ€žRรผckgewรคhranspruch” gegenรผber seinem Nachlass. Daneben kann die Behรถrde aber nicht auch โ€žKostenersatz” gegenรผber Geschwistern geltend machen, auch wenn die kurz zuvor zusammen mit dem Behinderten von der gemeinsamen Mutter geerbt haben, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 11. September 2020 in Kassel (Az.: B 8 SO 3/19 R). Danach hat der Sozialhilfetrรคger kein Wahlrecht und kann seine Forderung schon gar nicht doppelt geltend machen.

Im Streitfall hatten fรผnf Tรถchter und ein behinderter Sohn von ihrer Mutter Vermรถgenswerte in Hรถhe von 550.000 Euro geerbt. Weil der Sohn Eingliederungshilfe erhielt, wollte der Sozialhilfetrรคger direkt auf den mรผtterlichen Nachlass zugreifen. Eine der Tรถchter war damit aber nicht einverstanden, und so zahlte das Sozialamt an den Sohn weiter, aber nur noch als Darlehen.

Noch ehe das Erbe der Mutter abgewickelt und auf die Kinder verteilt war, starb zwei Jahre spรคter auch der Sohn. Dessen Erben waren seine fรผnf Schwestern.

Von der dem Direktzugriff auf das mรผtterliche Erbe widersprechenden Tochter forderte das Sozialamt nun das Darlehen zurรผck, insgesamt rund 70.000 Euro. SchlieรŸlich habe ihr Einspruch dazu gefรผhrt, dass das Darlehen รผberhaupt habe gezahlt werden mรผssen.

Die hiergegen gerichtete Klage der Tochter hatte vor dem BSG Erfolg. Auch die Sozialbehรถrde mรผsse sich hier an die zivilrechtlichen Erbregelungen halten. Sie kรถnne sich nicht aussuchen, wie es sich das Darlehen zurรผckholt, und dรผrfe schon gar nicht zweimal kassieren, betonten die Kasseler Richter.

Laut Gesetz habe die Behรถrde einen โ€žRรผckgewรคhranspruch” gegenรผber dem Nachlass des behinderten Sohnes. Dessen Nachlass, der hier letztlich aus dem Erbanteil des Sohnes von der Mutter besteht, mindere sich um den Darlehensbetrag, ehe die Schwestern jeweils ihren Anteil bekommen. Ein gleichzeitiger Anspruch auf โ€žKostenersatz” von der Schwester sei ausgeschlossen. mwo/fle