Hartz IV: Jobcenter-Hausverbot wegen Handyfoto

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Jobcenter Hemer erteilt ein Hausverbot wegen dem Erstellen eines Handy-Beweisfoto

07.05.2016

Und schon wieder wurden die Hartz IV Leistungen vom Jobcenter Hemer nicht rechtzeitig ausgezahlt. Auch nach einer Woche war keine Überweisung getätigt. Deshalb wollte T. selbst beim Jobcenter nachfragen, wo die zustehenden Leistungen bleiben. Dort sagt man ihm, dass angeblich kein Weiterbewilligungsbescheid gestellt worden sei. Zudem würde nun erneut ein einjähriges Hausverbot erteilt werden. Auch davon war T nichts bekannt. Unverrichteter Dinge musste T. nun das Jobcenter verlassen.

Bei einem weiteren Telefonat konnte erklärt werden, dass der Weiterbewilligungsbescheid bereits am 12. April 2016 zusätzlich per Fax gestellt wurde. Eine Fax-Dokumentation lag als Beweis vor. Auch das wurde der Behörde mitgeteilt. Bei einer erneuten Suche wurde der Hartz IV-Antrag nun nach 3 Wochen gefunden. Trotzdem wurde eine Vorabauszahlung verweigert.

Im weiteren Verlauf wurde das Hausverbot ausgedruckt und ausgehändigt. Vermerkt war aber nicht aus rechtlicher Sicht, warum das Hausverbot ausgesprochen wurde. Denn diese sind nach aktueller Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn Antragsteller Beleidigungen oder Bedrohungen aussprechen und eine Wiederholungsgefahr besteht. Andere vorgetragene Gründe wurden stets von den Gerichten abgewiesen. Lediglich wurde folgende geschrieben:

„Wenige Minuten später wurden Sie dann von der Sachgebietsleiterin Frau L. und einer weiteren Mitarbeiterin dabei beobachtet, wie Sie mit Ihrem Handy in der Dienststelle u.a. einen anderen Kunden fotografiert haben. Frau L. machte Sie darauf aufmerksam, dass das Fotografieren im Hause nicht erlaubt ist und forderte Sie auf, das Haus umgehend zu verlassen. Sie haben daraufhin ein Foto gelöscht. Es ist jedoch nicht klar, ob Sie noch weitere unerlaubt im Jobcenter aufgenommene Fotos besitzen.“

Doch das Foto wurde mit Einvernehmlichkeit des „Kunden“ gemacht. Denn dieser wollte dokumentiert wissen, dass er tatsächlich zum Meldetermin erschienen ist. Denn zuvor wurde dieser von einer Vertretung zurückgewiesen. Denn bei Nichterscheinen werden Geldkürzungen ausgesprochen.

Natürlich wird T. das Hausverbot mit einem Widerspruch und Klage angehen. Es kann nicht sein, dass Bürger wegen Nichtigkeiten von Behörden ausgeschlossen werden. (wm)

Bild: contrastwerkstatt – fotolia