Hartz IV: Was darf man hinzuverdienen?

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Das Leben mit Hartz- IV, also dem Arbeitslosengeld II reicht bei weitem nicht aus, um einigermaßen Leben zu können. Deshalb versuchen viele Betroffene, eine Nebentätigkeit auszuüben. Doch man sollte genau wissen, wieviel man davon behalten kann!

Was heißt Einkommen?
Beim ALG II wird Einkommen angerechnet, das heißt vom Leistungsanspruch abgezogen. Deshalb muss das Einkommen des Antragstellers, des (Ehe)Partners sowie der unverheirateten Kinder unter 25 Jahre im Haushalt angegeben werden, damit der gemeinsame Leistungsanspruch ermittelt werden kann!

Es gehören alle Einnahmen wie:
– Arbeitsentgelt aus nichtselbständiger Arbeit
– Aus selbständiger Tätigkeit
– Renten (alle Arten)
– Arbeitslosengeld I und Krankengeld
– Kindergeld und
– Unterhaltszahlungen
– Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) dazu.

Bei Einkommen aus nichtselbständiger Beschäftigung gilt ein Freibetrag, andere Einkommen werden fast vollständig angerechnet. Für Selbständige gelten einige Sonderregelungen. Vom Bruttoeinkommen aus Beschäftigung werden zunächst
abgezogen: Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Daraus ergibt sich dann das Nettoeinkommen.

Zur Ermittlung der Freibeträge wird nur das Bruttoeinkommen herangezogen. Es gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro € (pauschal). Wer also nur 100 € im Monat dazuverdient, kann dieses Nebeneinkommen vollständig behalten! Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt zusätzlich für jeden Euro über 100 €:

– bis 800 € gelten 20 % (0,20 € von 1 €)
– von 800 bis 1.200 € gelten 10 % (0,10 € von 1 €)
– von 1.200 € bis 1.500 € gelten weitere 10 %,
jedoch nur für Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind (0,10 € von 1 €). Darüber liegendes Einkommen (netto) wird voll angerechnet!

Ausnahmeregelung: Bei einem Einkommen über 400 € können auf Antrag statt der 100-€-Grundpauschale auch die tatsächlichen höheren Kosten geltend gemacht werden (Nachweis erforderlich).

Nicht zu berücksichtigende Einkommen (müssen aber angegeben werden) sind:
Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
– Erziehungsgeld
– Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
– Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (selbst bewohnte angemessene Immobilie)
– Kindergeld, das an volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt leben, weitergeleitet wird
– 100 € monatlich aus Erwerbseinkommen bei Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren (wenn die/der Jugendliche z.B.
Zeitungen austrägt und sich was hinzuverdient).
– Einnahmen, die 50 € pro Jahr nicht übersteigen (z.B. einmalige Zinszahlungen) werden nicht berücksichtigt.

Zweckbestimmte Leistungen
Daneben gibt es noch eine Reihe sogenannter zweckbestimmter Leistungen, die nicht als Einkommen beim Alg-II-Bezug angerechnet werden dürfen, diese Leistungen sind jedoch sehr speziell und können hier nur auszugsweise dargestellt werden:

– Blindengeld nach dem Landesblindengesetz,
– Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten,
– Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
– Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für Behinderte,
– Entschädigung für Blutspender,
– Schmerzensgeld für einen Unfall mit körperlichen Folgen.

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