Hartz IV-Eingliederungsvereinbarungen müssen Interessen beider Vertragspartner berücksichtigen
09.07.2013
Die meisten Hartz IV-Eingliederungsvereinbarungen sind nichtig. Darauf weist Rechtsanwältin Daniela Weise aus Jena gegenüber „123recht.net“ hin. Demnach sind die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung vom Jobcenter verhängt werden, rechtswidrig.
Leistungsbezieher haben meist kein Mitspracherecht bei Eingliederungsvereinbarungen
Menschen, die Hartz IV beantragen, werden vom Jobcenter aufgefordert, eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. In dieser werden unter anderem die Pflichten des Leistungsberechtigten festgelegt. So wird darin beschrieben, welche Bemühungen der Betroffene wie häufig zur möglichst raschen Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit mindestens unternehmen muss. Zudem werden auch die Leistungen der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters, die der Hartz IV-Bezieher zur „Eingliederung in Arbeit“ erhält, in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt.
In der Regel hat der Erwerbslose jedoch keinen Einfluss auf die Inhalte. Meist handelt es sich um einen vorgefertigten Vordruck, der lediglich um einige (persönliche) Angaben ergänzt wird. Verstößt der Hartz IV-Bezieher gegen eine oder mehrere der festgelegten Verpflichtungen, wird das Jobcenter eine sogenannte Sanktion verhängen. Für den Leistungsberechtigten bedeutet das eine Kürzung seines ohnehin geringen Hartz IV-Regelsatzes.
Sanktionen durch Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarungen häufig rechtswidrig
Wie Rechtsanwältin Daniela Weise erläutert, sind diese Sanktionen aber rechtswidrig, sofern sie auf einem Verstoß gegen eine nichtige Eingliederungsvereinbarung beruhen.
Juristisch gesehen muss eine Eingliederungsvereinbarung einen „unechten Austauschvertrag“ darstellen, der zwischen zwei gleichberechtigten Partnern geschlossen wird. Dass lediglich seitens des Jobcenters Vorgaben gemacht werden, soll dadurch ausgeschlossen werden. Aber genau das passiert täglich. Der Rechtsanwältin zufolge sind Eingliederungsvereinbarungen nichtig, die nicht auch die Vorstellungen des Leistungsberechtigten und nur ein vorformuliertes Angebot zur Unterschrift beinhalten. Jeder Leistungsberechtigte habe das Recht, die Eingliederungsvereinbarung vor Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen, so Weise. Das könne auch die Einbeziehung eines Rechtsanwaltes beinhalten. (ag)
Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
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