Hartz IV Bildungspaket: Rückwirkende Leistungen

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Hartz IV Bildungspaket: Rückwirkende Leistungen jetzt beantragen

15.06.2011

Hartz-IV Bezieher/innen und andere Haushalte mit kleinem Einkommen sollten sich eine Nachzahlung aus dem Bildungspaket sichern – und zwar in Form einer Geldleistung. Die Frist für Anträge auf eine Nachzahlung ist auf den 30. Juni verlängert worden. Nach unserer Auffassung besteht auch ohne Nachweise ein Anspruch auf eine Nachzahlung. Dies gilt aber nicht für alle Leistungen des Bildungspakets sondern nur für die "soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen" und "das gemeinschaftliche Mittagessen" an der Schule, der Kita oder im Hort.

Für Bezieher/innen von Hartz IV oder Sozialhilfe gibt es die Nachzahlung für die Zeit von Januar bis März, für BezieherInnen von Wohngeld oder des Kinderzuschlags für Januar bis Mai.

In manchen Fällen werden für die beiden genannten Leistungen Nachweise gefordert. Wenn Sie diese nicht beibringen können, müssen Sie sich auf einen Streit mit dem Amt einstellen. Wir möchten Sie aber ermutigen: Beantragen Sie die Nachzahlung, lassen Sie sich nicht abwimmeln! Denn: Nachweise für diese rückwirkenden Leistungen sind im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen.

Wer bekommt eine Bildungspaket Nachzahlung?
Grundsätzlich können alle Haushalte mit Kindern Leistungen aus dem Bildungspaket bekommen, wenn der Haushalt eine der folgenden Leistungen bezieht: – Hartz IV (Leistungen nach SGB II), – Sozialhilfe (Leistungen nach SGB X), – Wohngeld, – Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld. Haushalte, die keine Hartz-IV-Leistungen oder Sozialhilfe bekommen, weil ihr Einkommen knapp über der Anspruchsgrenze liegt, können unter Umständen ebenfalls einen Leistungsanspruch haben.

Um eine Nachzahlung zu bekommen, müssen folgende weiteren Bedingungen erfüllt sein: Anspruch auf die Nachzahlung für "soziale Teilabe" haben Kinder und Jugendliche, die höchstens 17 Jahre alt sind. Anspruch auf "Nachzahlung für Mittagessen" haben: Schüler und Schülerinnen, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und die höchstens 24 Jahre alt sind sowie Kinder in Kindertagesstätten, in Horten, in Kindertagespflege. In der Schule, Kita oder dem Hort muss ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten werden. Bei Schulen muss dieses Mittagessen "in schulischer Verantwortung" angeboten werden. – Es besteht also ein Anspruch auf eine Nachzahlung, wenn die Möglichkeit bestanden hat, an dem Mittagessen teilzunehmen. Eine tatsächliche Teilnahme ist jedoch nicht erforderlich.

Für was gibt es wie viel Geld?
Für die soziale Teilhabe von Kindern gibt es 10 EUR pro Kind und Monat als Geldleistung. BezieherInnen von Hartz IV oder Sozialhilfe stehen für die Monate Januar bis März 30 ? pro Kind zu. BezieherInnen von Wohngeld oder des Kinderzuschlags stehen sogar 50 ? pro Kind zu, weil der Übergangszeitraum, für den es eine Nachzahlung gibt, von Januar bis reicht.

Für das gemeinschaftliche Mittagessen gibt es 26 EUR pro Kind und Monat. BezieherInnen von Hartz IV oder Sozialhilfe stehen also insgesamt 78 EUR pro Kind zu; für BezieherInnen von Wohngeld oder des Kinderzuschlags sind es sogar 130 EUR pro Kind für die Monate Januar bis Mai.

Wie und wo stelle ich einen Antrag?
Anträge für die rückwirkenden Leistungen können Sie noch bis zum 30. Juni stellen; zuständig ist bei Bezieher/innen von Hartz IV der Landkreis bei Bezieher/innen von Sozialhilfe das jeweilige Sozialamt.

Da der "offizielle" Antrag zu Nachweisen auffordert, beantragen Sie die Leistungen besser formlos mit folgendem Musterantrag:
___________________________________
Vorname / Name
___________________________________
Straße und Hausnummer
____________________________________
PLZ und Ort

An

Betr. Bildungspaket / Nachzahlung

Hiermit beantragen ich / wir

___________________________________________________________________________
[Einfügen: Namen der volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft]

– auch für unsere Kinder ___________________________________________________ und

___________________________________________________
[Einfügen: Namen der minderjährigen Kinder] –

uns folgende Leistungen nachzuzahlen:
Wir beantragen die Übernahme der Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung seit dem 1.1.2011 in Form einer Geldleistung bis zur Einführung von Gutscheinen und die Weiterbewilligung für 2011. Es sind pro Monat und Kind 26 Euro zu bewilligen.

Wir beantragen die Übernahme der Kosten für Vereinsmitgliedschaften und Ähnlichem seit dem 1.1.2011 in Form einer Geldleistung bis zur Einführung von Gutscheinen und die Weiterbewilligung für 2011. Es sind pro Monat und Kind 10 Euro zu bewilligen.
Nachweise bringen wir nicht bei, weil: Unser Leistungsanspruch ist nicht an die vorgeschriebenen Verwendungsformen wie Mitgliedsbeiträge für Vereine, künstlerischen Unterricht und Freizeiten gekoppelt. Vielmehr stellt es die Vorschrift den Leistungsberechtigten frei, wie sie die Teilhabe ihrer Kinder im Zeitraum 1. Januar bis 31. März sichergestellt haben. Folglich können auch keine Nachweise für bestimmte Aktivitäten der sozialen Teilhabe verlangt werden.

Die Nachzahlung für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Höhe von 26 Euro pro Monat und Kind ist in § 77 Abs. 11 Satz 1 geregelt. Dort wird abschließend nur eine Anspruchsvoraussetzung genannt: Ein Leistungsanspruch besteht, wenn das Kind eine Schule (oder Kita/Hort) besucht, "an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird". Diese Bedingung ist in unserem Fall erfüllt, da an der Schule/Kita//Hort die mein Kind/unsere Kinder besucht, besuchen, ein Mittagessen angeboten wird.

Was tun, wenn das Amt meinen Antrag ablehnt?
Dann sollten Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Dazu können Sie unten stehende Beratungsstellen aufsuchen oder im Hartz IV Forum nachfragen.

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Bild: Gerd Altmann/moshxl.de / pixelio.de