Hartz IV: Schulausflüge auch über 1000 Euro

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Hartz IV: Jobcenter müssen Schulausflüge auch über 1000 Euro finanzieren

23.11.2011

Lässt das Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes Klassenfahrten dieser Größenordnung zu, so müssen Jobcenter auch Schulfahrten von über 1000 Euro für Kinder aus Hartz IV-Haushalten bezahlen. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel und gab somit der Klage einer betroffenen Familie statt. Eine finanzielle Größenordnung sieht das Sozialgesetzbuch nicht vor.
Das Bundessozialgericht in Kassel stärkte die Rechte von Schülern aus einkommensschwachen Famielien. Laut eines aktuell gefällten Urteils müssen Hartz IV Behörden die Kosten für Schul- und Klassenfahrten übernehmen, auch wenn der Gesamtkostenbeitrag über 1000 Euro beträgt. Grundvoraussetzung hierfür sei, dass das Schulrecht des Bundeslandes auch spezielle Klassenausflüge vorsieht.

Im vorliegenden Fall wählte ein Gymnasium Schüler der zwölften Klasse aufgrund besonders guter Leistungen und wegen eines sozialen Engagements bei einem Nachhilfeprojekt für einen Schüleraustausch aus. Der Austausch verlief einen Monat und wurde mit einer US-Amerikanischen Schule in Arizona initiiert. Da die Eltern des gewählten Schülers von Hartz IV Leistungen abhängig sind, beantragten sie beim zuständigen Jobcenter eine Einmalzahlung von 1650 Euro für die Kosten der Reise inklusive Taschengeld. Doch das Jobcenter lehnte die Zahlung ab. Daraufhin lieh sich der Zwölftklässler Geld bei Bekannten der Eltern und arbeitete in deren Laden die Schulden ab. So konnte der Schüler insgesamt 350 Euro selbst für die Fahrt erwirtschaften und forderte nun mittels Klageerhebung die restlichen 1300 Euro vom Jobcenter.

Die obersten Sozialrichter gaben dem Schüler Recht und verwiesen in ihrem Urteil auf die im SGB verankerte Kostenerstattung für Schulveranstaltungen mit Minimum einer Übernachtung. Eine Kostengrenze gebe es nach Ansicht der Richter nicht und seien gesetzlich auch nicht verankert. Vielmehr sind die Schulrechtsbestimmungen der Länder wirksam. In den Bestimmungen werden die „Realitäten des Schulalltags“ wiedergegeben. Laut Weisungen des Bundeslandes Baden-Württemberg muss das Jobcenter demnach die Kosten für den Schulausflug bezahlen. Dass der Schüler sich bereits Geld geliehen hat, steht der Entscheidung nicht entgegen und habe damit keinen Einfluss. Ein Aktenzeichen wird nachgereicht. (sb)