Hartz IV-Bezieher muss nicht ins Obdachlosenheim
Argen dรผrfen Hartz-IV Bezieher nicht aus Kostengrรผnden ins Obdachlosenheim verweisen
Hartz IV Betroffene haben das Recht sich eigenstรคndig eine Wohnung zu suchen
Die Arge in Velbert wollte einen 59jรคhrigen Hartz IV Bezieher aus Kostengrรผnden in ein Obdachlosenheim verweisen. Der Mann, der auf Arbeitslosengeld II Leistungen angewiesen ist, hatte sich ohne Zustimmung der zustรคndigen Behรถrde eine Wohnung angemietet. Aufgrund der fehlenden Zustimmung sollte der Mann in ein Zimmer ins Obdachlosenheim ziehen. Dessen Miete von 184 Euro hรคtte die Arge beglichen.
Gegen diese unmenschliche Praxis der Arge zog der Betroffene erfolgreich vor Gericht. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 19 B 297/09 AS ER) urteilte, ALG II Empfรคnger haben das Recht sich eine eigene Wohnung zu suchen und anzumieten. Einzige Einschrรคnkung ist, dass die Miete dem ortsรผblichen Mietspiegel entspricht und als "angemessen" gilt. Die Sozialrichter sprachen dem Klรคger mit 323 Euro pro Monat nur einen Teil der von ihm verlangten Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 Euro zu. Nach Meinung der Sozialrichter lag der Mietpreis รผber der angemessenen Referenzmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter. Den Restbetrag muss der Klรคger selbst auffรผllen, muss jedoch nicht in das รถrtlichen Obdachlosen-Asyl ziehen. (16.12.2009)